{"status":"available","doknr":"OLD263397","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0618.7L327.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"7 L 327/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2007 wiederherzustellen bzw. \nhinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nnicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der \ndem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Gas- und \nWasserinstallation, Heizungsbau\" im stehenden Gewerbe und jeder anderen \nselbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen \nUnzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen \nInteresse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an \neiner weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit \nzurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im \nvorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen \nZweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der \nGewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren \nSchadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich \nder erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nzutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den \nBetrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Weder bei der C. B. , die die \ngesamten Sozialversicherungsbeiträge einzuziehen hat, noch beim Finanzamt I. -\nX. haben sich die Rückstände im Laufe des Verfahrens verringert. Beim Finanzamt \nsind sie sogar angestiegen, obwohl der Antragsteller nach seinem Vortrag die \nsteuerlichen Angelegenheiten nunmehr von einem Steuerberater besorgen lässt. \nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. \n\n7\n\nDabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der \nwirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden \nerwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne \nRücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen \nGewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf \ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, \nGewArch 1982, 294.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht \nder Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nin Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-18/7-l-327-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-18/7-l-327-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263397","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.937896+00:00"}}