{"status":"available","doknr":"OLD263429","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0615.7L569.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"7 L 569/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt W. aus I. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unbeschadet \nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt, weil die \nRechtsverfolgung - wie nachfolgend dargelegt - keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nfolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift und im \nVerwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme \nvon Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der \nWirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder \nnicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der \nBundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Die \nKraftfahreignung fehlt zudem nicht nur bei Kokainabhängigkeit, vielmehr ist \nschon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; \nBayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und \n14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom \n30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), \n397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, \nBlutalkohol Nr 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR \n2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 \n- 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.\n\n8\n\nZur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller in der \nVergangenheit regelmäßig Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus den \nSachverhaltsfeststellungen des Urteils des Landgerichts E. vom \n27. November 2006 (Az. 60 Js 4073/05, Urteilsabdruck Bl. 5; s.a. BA Heft 1 \nBl. 185) und wird vom Antragsteller auch ausdrücklich zugegeben. Es ist nicht \nersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Die bloße Behauptung des Antragstellers, \nseit seiner Inhaftierung in der JVA Wuppertal seit zwei Jahren abstinent zu \nleben, ist nicht ausreichend und wird auch nicht durch seinen Einsatz als \nKochhilfe in der Anstaltskantine belegt. Es bleibt ihm unbenommen, den \nerforderlichen Nachweis für seine Eignung im Widerspruchsverfahren oder in \neinem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist \n(vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n9\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung, auch wenn er sich gegenwärtig im geschlossenen \nStrafvollzug befindet. Eine Verlegung in den offenen Vollzug ist nicht \nausgeschlossen - nach den Angaben in der Antragsschrift kann sie in 1 Jahr \nerfolgen, nach den Angaben im Widerspruch ist mit ihr in einigen Monaten zu \nrechnen. Sobald eine Verlegung erfolgt, muss im überwiegenden öffentlichen \nInteresse gewährleistet sein, dass er durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nausgeschlossen bleibt. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Demgegenüber ist ein vorrangiges \nSuspensivinteresse des Antragstellers, der seine Fahrerlaubnis während des \ngeschlossenen Vollzuges ohnehin aktuell nicht nutzen kann, nicht \nersichtlich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-15/7-l-569-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-15/7-l-569-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263429","retrieved":"2026-07-09 02:30:12.638364+00:00"}}