{"status":"available","doknr":"OLD263428","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0615.7L486.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"7 L 486/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1241/07 der Antragstellerin gegen \nZiffer I 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die Kammer lässt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die \nFrage nach der Zulässigkeit des Antrages wegen etwaiger wirksamer Rücknahme \ndes Widerspruchs offen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls \nunbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung von Ziffer I 1. der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2006, mit der der \nAntragstellerin die Aufstellung und der Betrieb der aufgestellten sechs \nUnterhaltungsspielgeräte, sog. „G. -H. „ mit den Bezeichnungen „N. H1. „ \n(zwei Geräte), „I. T. „, „T1. N1. 5000\", „B. und M. „ und „S. \nS1. Q. II\" sowie das Aufstellen und Betreiben bauartgleicher Geräte, die über \neinen Punktespeicher zum Weiterspielen verfügen, untersagt worden ist, überwiegt \ngegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. \nZur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie \nfolgt.\n\n5\n\nDie Verfügung ist hinreichend bestimmt. Über die ausdrücklich benannten Geräte \nhinaus beschreibt sie in Ziffer I 1. den Gerätetyp, der von seiner Funktionsweise her \ngegen die Spielverordnung - SpielV - verstößt (nämlich solche Geräte, die über einen \nPunktespeicher zum Weiterspielen verfügen) und beschreibt in der Begründung die \nArt der nach der Spielverordnung jetzt nicht mehr zulässigen Geräte. \n\n6\n\nIn materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass der Verfügung \nbetriebenen sechs Spielgeräte gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV verstoßen, weil sie \nzum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch \nChancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext \nunzulässig. Der Gewinn von Spielpunkten ist dabei als unzulässige Berechtigung \nzum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot \nbeschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an \ndiesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von \nGeld zu verwenden,\n\n7\n\nvgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG \nOsnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom \n5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n8\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a \ngerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a S. 3 \nSpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung \nentspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt \nweiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der \nRisikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind \ngeeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der \nVerordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass G. -H1. -Spielsequenzen \nsehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als \nEinsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet,\n\n9\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n10\n\nInsoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen \nzum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen \nberuhen, unzulässig sind,\n\n11\n\nvgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 \n- 4 B 63/07 -.\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht mit \n§ 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung \ndes § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für \nseinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholte Spiele \naufstocken oder aufzehren kann. Dies stellt die Antragstellerin selbst nicht in Abrede. \nVielmehr führt sie in ihrer Antragsschrift aus, dass die Automaten über ein Update \nverfügen, wonach die von einem Spieler erzielten Punkte addiert werden und die \nPunktsumme dann nach Spielende auf der Festplatte des Geräts gespeichert und \nspäter wieder abgerufen werden kann. Auch nach der - im Übrigen leicht rückgängig \nzu machenden - Änderung der Software können die im Spiel gewonnenen Punkte \nalso für weitere Spiele eingesetzt werden und räumen so die durch § 6 a S. 1 lit. a \nSpielV gerade verbotene Berechtigung zum Weiterspielen ein. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt \ndie Kammer entsprechend der Streitwertpraxis des OVG NRW - vgl. Beschluss vom \n2. März 2007, 4 B 63/07 - in Eilverfahren für jedes der beanstandeten Spielgeräte \n1.000,00 EUR an.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-15/7-l-486-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-15/7-l-486-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263428","retrieved":"2026-07-09 02:30:12.563531+00:00"}}