{"status":"available","doknr":"OLD263493","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0614.13K4114.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"13 K 4114/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin und die Beklagte schlossen am 31. Januar 1995 / 16.\nFebruar 1995 einen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und\nErschließungsplan über etwa 40 Wohneinheiten in dem Plangebiet\n\"Münsterfort\" in X. . In § E 9 Abs. 1 dieses Vertrages ist geregelt, dass die\nfür den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlage entstandenen und\nanerkannten Kosten auf die nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\ngültigen Satzung für die in dem entsprechenden Plangebiet gelegenen\nGrundstücke zu erhebenden Kanalanschlussbeiträge angerechnet werden.\nDie Klägerin hatte als Erschließungsträger gemäß § S 5 des Vertrages zur\nSicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen eine\nSicherheit in Höhe von 140.000,-- DM durch Übergabe einer unbefristeten\nselbstschuldnerischen Bürgschaft zu leisten, die die Beklagte entsprechend\ndem Baufortschritt in Teilbeträgen freizugeben hatte. Diese Verpflichtung\nerfüllte die Klägerin mit Übergabe einer Bürgschaft der Stadtsparkasse X.\nam 13. Februar 1995. Nach Fertigstellung des Vorhabens im Juni 2001 gab\ndie Beklagte die Bürgschaft bis auf einen Restbetrag von 27.916,84 DM frei.\nIn Höhe des zuletzt genannten Betrages machte die Beklagte eine gemäß § E\n9 des Durchführungsvertrages verbleibende Kanalanschlussbeitragsforderung\ngegen die Klägerin geltend, die diese dem Grunde und der Höhe nach\nbestritten hat.\n\n3\n\nAm 20. Dezember 2001 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage\n- 13 K 6093/01 - , mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Rückgabe der\nBürgschaft der Stadtsparkasse X. in Höhe des Restbetrages von\n27.916,84 DM begehrte. Wegen des weitergehenden Zinsschadens behielt\nsich die Klägerin eine Klageerweiterung vor.\n\n4\n\nIn einem Erörterungstermin vom 17. Juni 2004 wies der damalige\nBerichterstatter jenes Verfahrens die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass\nnach dem Durchführungsvertrag überwiegende Gründe dafür sprächen, dass\ndie Bürgschaft nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien\nausschließlich zur Sicherung einer fristgerechten Herstellung der\nErschließungsanlage habe dienen sollen und nicht auch zur Sicherung des\nsich aus § E 9 Abs. 1 ergebenden Anspruchs der Beklagten auf Zahlung\neines (abgelösten) Kanalanschlussbeitrages habe verwendet werden können.\nAm 13. August 2004 hat sodann die Beklagte in jenem Verfahren Widerklage\nauf Leistung des Differenzbetrages in Höhe von 27.916,84 DM\n(= 14.273,65 EUR) zwischen den entstandenen und anerkannten Kosten für\nden Bau eines Teils der öffentlichen Abwasseranlage durch die Klägerin und\ndem Kanalanschlussbeitrag erhoben.\n\n5\n\nIn der daraufhin am 15. September 2005 durchgeführten mündlichen\nVerhandlung schlossen die Klägerin und die Beklagte in jenem Verfahren\nfolgenden\n\n6\n\nV e r g l e i c h:\n\n7\n\n\"1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Freigabe des bei dem Amtsgericht\nM. - Az. 6 HL 26/01 - hinterlegten Betrages in Höhe von 14.273,65 EUR\n(27.916,84 DM) mit Zinsen in Höhe von 1o/oo pro Monat, gerechnet ab Beginn\ndes 3. Monats nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden\nist, zu erklären.\n\n8\n\n2. Die Klägerin verpflichtet sich, an die Beklagte einen Betrag von\n12.500,00 DM (= 6.391,15 EUR), fällig zum 01. Oktober 2005, zinslos zu\nzahlen.\n\n9\n\n3. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt die Beklagte. Die Kosten\nder Widerklage übernimmt die Beklagte und Widerklägerin zu 60 %, die\nKlägerin und Widerbeklagte zu 40 %.\"\n\n10\n\nDer Streitwert für jenes Klageverfahren wurde \"auf 27.916,84 DM\n(=16.373,65 EUR) und ebenfalls für die Widerklage\" auf den entsprechenden\nBetrag festgesetzt.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 23. September 2005 an das Amtsgericht M. gab die\nBeklagte den Hinterlegungsbetrag insgesamt frei. Nach Mitteilung des\nEinzahlungstages der Hinterlegung berechnete sie den\nHinterlegungszinsbetrag für 43 Monate mit\n1.200,13 DM (= 613,62 EUR) und überwies diesen am 18. Oktober 2005 der\nKlägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 hatte die Klägerin die Beklagte\nzur Erstattung von Bankzinsen i.H.v. 5.484,90 EUR und Gebühren i.H.v.\n214,80 EUR bis zum 31. Oktober 2005 aufgefordert. \n\n12\n\nAm 22. Dezember 2005 hat die Klägerin sodann die vorliegende Klage\nerhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr von\nder Stadtsparkasse X. belasteten Zinsen für die Zeit vom 17. Dezember\n2001 bis zum 30. September 2005 für die Hinterlegung des Betrages von\n27.916,84 DM\n(= 14.273,65 EUR) auf Grund der erfolgten Bürgschaftsinanspruchnahme\nbegehrt.\n\n13\n\nZur Begründung trägt sie vor:\nDie Beklagte habe auf diese Zinsforderung zuzüglich der von der\nStadtsparkasse X. beanspruchten Gebühren in Höhe von 214,80 EUR\nlediglich einen Zinsbetrag in Höhe von 613,62 EUR gezahlt. Unter\nBerücksichtigung der von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts M.\nerstatteten Zinsen in Höhe von 599,49 EUR habe sie somit insgesamt\n1.213,11 EUR Zinsen erstattet erhalten. Die Differenz zwischen der Belastung\nseitens der Stadtsparkasse X. und den insgesamt erstatteten Zinsen\nergebe die Klageforderung.\n\n14\n\nDer Beklagten sei eine Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien\ngeschlossenen Durchführungsvertrag vorzuwerfen. Sie sei deshalb zum\nSchadensersatz verpflichtet. Die Regelung des § 280 des Bürgerlichen\nGesetzbuches (BGB) gelte für öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen\nentsprechend.\n\n15\n\nZwar habe die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem gerichtlichen\nVergleich vom 15. September 2005 erfüllt. Sie, die Klägerin, sei jedoch nicht\ngehindert, einen weitergehenden Zinsschaden geltend zu machen. Der\nVergleich enthalte keine Regelung dazu, dass mit dem Abschluss des\nVergleichs sämtliche Ansprüche aus dem zu Grunde liegenden\nVertragsverhältnis erledigt sein sollten. Bei den in dem gerichtlichen Vergleich\nzu Ziff. 1 geregelten Zinsen handele es sich um die gesetzlichen\nHinterlegungszinsen gemäß § 8 Ziff. 1 und 2 der Hinterlegungsordnung.\nBereits in der Klageschrift habe sie es sich ausdrücklich vorbehalten, den den\nHinterlegungszins übersteigenden Zinsschaden zu einem späteren Zeitpunkt\nnoch geltend zu machen. Dadurch, dass die Beklagte in dem Vergleich den\nKlageantrag anerkannt habe, könne dieser weitergehende Zinsschaden nicht\nkonsumiert worden sein. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten\nAnsprüche seien gerade nicht Streitgegenstand des Vorprozesses geworden.\nDiese seien auch nicht durch einen - an sich möglichen - Mehrvergleich in den\nprotokollierten Vergleich einbezogen und mit erledigt worden. Weder der in\ndem vorliegenden Verfahren verfolgte Anspruch noch der Charakter des\nGesamtvergleichs seien in der mündlichen Verhandlung vom 15. September\n2005 thematisiert worden. Dies werde durch die Vernehmung der\nteilnehmenden Richter und Klägervertreter als Zeugen bestätigt werden.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.486,59 EUR zuzüglich\nZinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB\nseit dem 2. November 2005 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie ist der Auffassung, nachdem sie den gerichtlichen Vergleich vom 15.\nSeptember 2005 erfüllt habe, sei kein Raum mehr für die nachträgliche\nGeltendmachung von Zinsforderungen seitens der Klägerin aus demselben\nStreitgegenstand. Mit der Beendigung des früheren Streitverfahrens auf der\nGrundlage einer den mit dem Bürgermeister zuvor abgesteckten Rahmen\ndeutlich überschreitenden Reduzierung des streitigen\nKanalanschlussbeitrages um 60% hätten alle aus dem Streitgrund\nhervorgegangenen Forderungen durch Vergleich abgegolten werden sollen.\nFolgerichtig seien auch von ihr keine Säumniszuschläge gegenüber der\nKlägerin festgesetzt worden. Die Vorschrift des § 280 BGB sei nicht auf vor\nInkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 geschlossene\nstädtebauliche Verträge anwendbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die\nAnwendung des bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Rechtsinstituts der\npositiven Vertragsverletzung neben den früher gesetzlich geregelten\nLeistungsstörungsinstituten lägen nicht vor.\n\n21\n\nDurch Beschluss vom 20. April 2007 wurde der Rechtsstreit dem\nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahrensakte 13 K 6093/01)\nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie vorliegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.\nInsbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil der geltend gemachte\nZins-Erstattungsanspruch analog § 280 BGB oder als Verzugsschaden auf\ndie Verletzung von Pflichten der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen\nDurchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan aus dem Jahre\n1995 gestützt ist und es sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit\nnichtverfassungsrechtlicher Art handelt.\n\n25\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der mit der Klage\nverfolgte weitergehende Zinsanspruch nebst Nebenforderungen nicht zu. Das\nGericht lässt dahinstehen, ob eine entsprechende Anwendung des - u.a. die\npositive Vertragsverletzung im Rahmen der Schuldrechtsreform\nkodifizierenden - § 280 BGB als Rechtsgrundlage eines\nSchadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Vertragspflichten überhaupt\ngeeignet sein kann, die Klageforderung zu begründen. \n\n26\n\nEbenso wenig bedarf es einer abschließenden Beurteilung, ob die\nVerzugsvorschriften des Privatrechts (§§ 286, 288 BGB) auf die hier zu\nbeurteilende Fallkonstellation überhaupt entsprechend angewendet werden\nkönnen. Denn wenn ein Schuldner die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen\nLeistungsverpflichtung verzögert, bestimmen sich die eintretenden\nRechtsfolgen grundsätzlich nach öffentlichem Recht.\n\n27\n\nVgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 66.\nAuflage, § 286 Rdn. 8.\n\n28\n\nDie Geltendmachung des Erstattungsanspruchs wegen der - durch\nanderweitige Zinszahlungen nicht gedeckten - Zinsbelastungen seitens der\nStadtsparkasse X. für die Hinterlegung auf Grund der\nBürgschaftsinanspruchnahme der Beklagten ist der Klägerin jedenfalls auf\nGrund des in dem Verfahren 13 K 6093/01 vor dem erkennenden Gericht am\n15. September 2005 geschlossenen Vergleiches verwehrt. \n\n29\n\nNach §§ 133, 157 BGB ist ein Vergleich so auszulegen, wie es Treu und\nGlauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gebieten. Zugrunde zu legen ist\nder wirkliche Wille der Parteien (§ 133 BGB), wie er im Vergleichstext zum\nAusdruck kommt unter Berücksichtigung der Umstände des\nZustandekommens der Vereinbarung. Hierzu gehören die\nEntstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Abschluss des\nVergleichs, der Zweck des Vergleichs und die beim Abschluss des Vergleichs\nvorliegende Interessenlage. Die Parteien dürfen der Erklärung allerdings nicht\neinfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist im Ergebnis\nder objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des\nWortlauts eines Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die\nVereinbarung von keiner der Parteien, sondern - wie vorliegend geschehen -\nvon dem Gericht vorgeschlagen wird. \n\n30\n\nVgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 316/01 -; BAG, Urteil vom\n8. März 2006 - 10 AZR 349/05 -; LAG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2006 -\n18 Sa 1837/05 -.\n\n31\n\nBesteht hingegen ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser\nrechtlich auch dann allein maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen\noder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.\n\n32\n\nBAG, Urteil vom 8. März 2006 - 10 AZR 349/05 -; Palandt, a.a.O., § 133\nRdn. 8.\n\n33\n\nNicht erforderlich ist, dass der Erklärungsempfänger sich den wirklichen\nWillen des Erklärenden zu eigen gemacht hat; es genügt, dass er ihn erkannt\nhat.\n\n34\n\nPalandt, a.a.O., § 133 Rdn. 8.\n\n35\n\nHiernach ist der gerichtliche Vergleich im oben beschriebenen Sinn\nauszulegen, auch wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass durch diese\nVereinbarung ein \n\n36\n\nAbstandnehmen von der Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem\nDurchführungsvertrag nicht begründet werden sollte.\n\n37\n\nAllerdings verhalten sich weder der Wortlaut des Vergleichs über einen\nsolchen Ausschlussgrund noch die Sitzungsniederschrift im übrigen. Dieser ist\njedoch dem nach einer knapp eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung\ngeschlossenen Prozessvergleich im Wege der Auslegung zu entnehmen.\nUnter Berücksichtigung des gesamten Verlaufes jenes Verfahrens und bei\nverständiger Würdigung der wechselseitigen Interessenlagen der Beteiligten\ndes Vergleichs ist davon auszugehen, dass mit der getroffenen\nVergleichsregelung die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über\ndie Abwicklung des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und\nErschließungsplan umfassend und endgültig beigelegt werden sollten und\netwaige weitergehende - im Vergleichstext nicht erwähnte - Ansprüche der\nBeteiligten nicht mehr verfolgt werden können sollten.\n\n38\n\nFür diese Auslegung des Vergleichs streiten insbesondere folgende\nGesichtspunkte:\nDer Inhalt des in dem vorausgegangenen Verfahren 13 K 6093/01 am 15.\nSeptember 2005 geschlossenen Vergleichs beinhaltete eine abschließende\nGesamtregelung des jenem Prozess zugrundeliegenden Streitstoffs, der\nausweislich der Klageschrift vom 18. Dezember 2001 (Seiten 2 und 4) auch\nZinsforderungen beinhaltete. In Ihrer Klageschrift vom 21. Dezember 2005 -\n13 K 4114/05 - (Seite 2) geht die Klägerin ebenfalls von einem\n\"Gesamtvergleich\" aus. In dem gerichtlichen Vergleich vom 15. September\n2005 sind unter Ziffer 1 und 2 wechselseitig Zinszahlungen angesprochen\nund einer rechtlich verbindlichen Regelung zugeführt worden. Insbesondere\nim Hinblick darauf, dass in Ziffer 2 des vorerwähnten Vergleiches eine\nZahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten unter\nAusschluss von Zinsen statuiert worden ist, und in Ziffer 1 des Vergleichs eine\nZahlungsverpflichtung der Beklagten zuzüglich konkret bezeichneter Zinsen\nbegründet worden ist, spricht alles für die Auslegung des Vergleichs in dem\nSinne, dass darüber hinausgehende Zinszahlungen zwischen den\nVertragsparteien im Zusammenhang mit der streitigen Hinterlegung beim\nAmtsgericht M. ausgeschlossen sein sollten.\n\n39\n\nDiese Auslegung wird auch von der Entstehungsgeschichte des\nVergleichs getragen. Denn durch den in dem letzten Satz der Klageschrift\nvom 18. Dezember 2001 - 13 K 6093/01 - enthaltenen Hinweis auf eine\nmögliche Klageerweiterung wegen des weitergehenden Zinsschadens stand\nein derartiger, über den damaligen Streitgegenstand hinausgehender\nAnspruch vor dem Vergleichsabschluss sozusagen im Raum. Wenn die\nKlägerin im Verhandlungstermin dieses Problem nicht wieder aufgegriffen und\nbehandelt hat, so spricht dieses Verhalten gegen den von ihr nunmehr\nbehaupteten Erklärungsinhalt ihrer Vergleichsannahmeerklärung.\n\n40\n\nFür diese Auslegung spricht auch die Interessenlage der Beteiligten im\nZeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ein Vergleich bezweckt die gütliche\nBeilegung eines Rechtsstreits im Wege des gegenseitigen Nachgebens. In\ndem zur Beurteilung stehenden Prozessvergleich hatte sich die Beklagte\ninsbesondere zur Freigabe des für die Klägerin noch hinterlegten Betrages mit\nHinterlegungszinsen sowie zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten und\nvon 60% der Kosten der von ihr im Verlaufe jenes Verfahrens erhobenen\nWiderklage verpflichtet. Demgegenüber hat die Klägerin sich lediglich zur\nZahlung von rund 40% des damals von ihr geforderten\nKanalanschlussbeitrags und Übernahme eines Kostenanteils für die\nWiderklage in der entsprechenden Höhe verpflichtet. Würde man diesen\nVergleich im Sinne der Klägerin auslegen, so wären keine einleuchtenden\nund nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, warum die Beklagte einen\nVergleich dieses Inhalts mit einem ganz überwiegenden Nachgeben und\naußergewöhnlich hohen Beitragsnachlass abgeschlossen haben sollte und\nnicht die streitige Kanalanschlussbeitragsforderung zur Entscheidung des\nGerichts gestellt hat mit der Chance einer geringeren Reduzierung des\nBeitrags bei einem nur noch verhältnismäßig geringen (weiteren)\nKostenrisiko. Im Hinblick auf dieses mögliche Prozessergebnis ist bei\nobjektiver Betrachtung ein Vergleichsschluss, der nicht nur die Beendigung\nder Klage und Widerklage, sondern auch die Verständigung über die\nNichtverfolgung weitergehender - jedenfalls damals im Raum stehender -\nAnsprüche zum Gegenstand hat, interessengerecht.\n\n41\n\nDieser am objektiven Wortlaut orientierten Auslegung steht auch kein\nübereinstimmender anderer Wille der Parteien entgegen. Angesicht der dem\nVergleich vorangegangenen, über eine Stunde dauernden Verhandlungen\nverwundert es, dass die Klägerin nicht den Wunsch nach einer\nentsprechenden Klarstellung im Vergleichstext ausgelöst hat, wenn sie sich\nweitergehende Rechte vorbehalten haben will, und zwar unabhängig davon,\nob der Vertreter d er Beklagten in der mündlichen Verhandlung die\nBemerkung \"damit machen wir den Deckel zu\" vorausgeschickt hat.\n\n42\n\nDemgegenüber kann der Tatsache, dass der Vergleich nicht als\n\"Gesamtvergleich\" oder \"Mehrvergleich\" ausdrücklich bezeichnet worden ist,\nkeine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Ebenso wenig\nspricht der unterbliebene Hinweis in dem protokollierten Vergleich, dass mit\ndiesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche der\nVerfahrensbeteiligten erledigt sein sollten, zwingend für den von der Klägerin\ndem Vergleich beigemessenen Bedeutungsinhalt. Zwar wäre eine derartige\noder sinngemäße Eingangs- oder Schlussformulierung in dem gerichtlichen\nVergleich vom 15. September 2005 sinnvoll und nicht unüblich gewesen. Aus\ndem Unterbleiben einer derartigen Formulierung oder Klausel kann jedoch\nnicht ausnahmslos die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die den\nVergleich schließenden Beteiligten mit der Beilegung des konkreten\nRechtsstreits keine über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehende\nRegelungen zur endgültigen Befriedung durch Vergleichsabschluss hätten\ntreffen wollen.\n\n43\n\nSoweit die Klägerin darauf verweist, dass sie sich in ihrer Klageschrift vom\n18. Dezember 2001 vorbehalten habe, den den Hinterlegungszins\nübersteigenden Zinsschaden zu einem späteren Zeitpunkt noch geltend zu\nmachen, spricht dieser Vortrag gerade für die Annahme einer umfassenden\nBeilegung der Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der\nBeklagten durch den im September 2005 im Vorprozess geschlossenen\nVergleich. Denn wenn die Klägerin in jenem Zeitpunkt tatsächlich noch\nbeabsichtigt haben sollte, einen Schadensersatzanspruch infolge der von ihr\nan die Stadtsparkasse X. wegen der Hinterlegung zu entrichtenden Zinsen\nvon über 5.000,-- EUR gegenüber der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt\ngeltend zu machen, so hätte es sich geradezu aufgedrängt, die\nAufrechterhaltung dieses Vorbehaltes - unabhängig von der vergleichsweisen\nBeendigung des Verfahrens 13 K 6093/01 - in der mündlichen Verhandlung\nvom 15. September 2005 zu Protokoll zu geben oder zumindest zu erwähnen,\nwas allerdings möglicherweise zum Scheitern der Vergleichsverhandlungen\nhätte führen können. Auf Grund der unstreitig unterbliebenen Erörterung ggfs.\nweiter zu verfolgender anderweitiger Zins-Erstattungsansprüche musste auch\nfür die Beklagte und das Gericht vielmehr der Eindruck entstehen, dass mit\ndem Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 15.\nSeptember 2005 die Streitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten in\nAusführung des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und\nErschließungsplan endgültig und umfassend bereinigt und weitere gerichtliche\nAuseinandersetzungen ausgeschlossen sein sollten.\n\n44\n\nGeht das Gericht mithin aufgrund des objektiven Erklärungswertes der\ngegenseitigen Vergleichsannahmeerklärungen der Beteiligten davon aus,\ndass weder der vorliegend streitbefangene Erstattungsanspruch wegen der\ndurch die Hinterlegung angefallenen Bankzinsen noch der Gesamtinhalt des\nProzessvergleichs in der Gerichtsverhandlung vom 15. September 2005\nausdrücklich angesprochen oder \"thematisiert\" worden sind, so bedarf es der\nvon der Klägerin hierzu vorsorglich gegenbeweislich angeregten\nZeugenvernehmung nicht. Unter Berücksichtigung ihres gesamten Verhaltens\nmuss sich die Klägerin deshalb einen bei objektiver Auslegung des Vergleichs\nsich ergebenden beiderseitigen Verzicht auf weitergehende Forderungen\nentgegenhalten lassen. \n\n45\n\nSoweit in dem im Anschluss an den Vergleichsabschluss gefassten\nStreitwertbeschluss der Kammer dieser über den eigentlichen\nStreitgegenstand hinausgehende Bestandteil des Vergleichs betragsmäßig\nkeine Berücksichtigung gefunden hat, führt dies allein nicht zu einer\ngegenteiligen Beurteilung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der\nStreitwert sich nach dem Streitgegenstand und nicht nach dem Inhalt des\nVergleichs bestimmt. Zwar wäre eine Erhöhung des vom Gericht in Höhe von\n27.916,84 DM festgesetzten Streitwerts für den streitbefangenen\nHinterlegungsbetrag um einen für einen Verzicht oder Teil-Verzicht der\nKlägerin auf Erstattung der Bankzinsen anzusetzenden Betrag als\nVergleichswert in Betracht gekommen, auch wenn die (nicht anderweitig\ngedeckten) Bankzinsen in jenem Zeitpunkt noch nicht genau bekannt sein\nkonnten. Dass dies unterblieben ist, erklärt sich jedoch durch die nicht\nunübliche Gerichtspraxis, Streitwerte und Streitwerterhöhungen für\ngesonderte Vergleichsgegenstände nicht selten nur auf ausdrückliche\nAnregungen der Beteiligten auszuwerfen.\n\n46\n\nKann die Klage nach alledem mit der Hauptforderung nicht zum Erfolg\nführen, steht der Klägerin auch die geltend gemachte Zins-Nebenforderung\nnicht zu.\n\n47\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §\n167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-14/13-k-4114-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-14/13-k-4114-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263493","retrieved":"2026-07-09 02:30:18.469706+00:00"}}