{"status":"available","doknr":"OLD263538","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0613.7L536.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"7 L 536/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2007, soweit darin die \nEntziehung der Fahrerlaubnis und die Vorlage des Führerscheins verfügt worden \nsind (Nr. 1. und 3.), wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Dabei ist zunächst anzumerken, dass die Ziffernfolge \nvon Tenor und Begründung der Ordnungsverfügung offenkundig unzutreffend ist. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung soll sich offenbar auf die Nr. 1. und 3. \nbeziehen, die Ziffernfolge der Begründung ist entsprechend anzupassen.\n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der \ngebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene \nOrdnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des \nAntragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n6\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer \nEU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer \nmit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n7\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n8\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, \n1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach \njuris,\n\n9\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, \ndemzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig \nanerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen \nFahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des \ntschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-\nStaaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus \nspricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 \nAbs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, \nin ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung \nund die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat \nbetont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass \nsich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins \nunter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n10\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n11\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung \n„Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des \nBeschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, \nwelches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte \nFrage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper\") \nabgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich \nunbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis \nbietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., \nRdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n12\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, \ndass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist \ngenerell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus \ndem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der \nGefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu \nentziehen,\n\n13\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n14\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt \nsich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n15\n\nDiese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 \n- C- 340/05 - (Fall L. ) nicht in Frage gestellt werden,\n\n16\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, bestätigt \ndurch Beschluss vom 6. März 2007 -°16°B 236/07°-; anderer Ansicht hinsichtlich \nErgebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 3 \nBs 257/06 -, und OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 MB \n80/06 -\n\n17\n\ngelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu \nentscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor \nganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil die seit dem (letzten) \nVorfall vom 23. Februar 2003 (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,77 ‰ ) offene Frage, ob mit weiteren \nTrunkenheitsfahrten zu rechnen ist, noch nicht zu seinen Gunsten geklärt ist. Der in \neinem solchen Fall für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deutschem Recht \ngemäß § 13 Nr. 2 c) FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen \nBegutachtung hat er sich nicht unterzogen. Stattdessen hat er in Polen am 29. Juli \n2005 eine Fahrerlaubnis erworben. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm \nbewusst war, dass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt \nwerden konnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner den Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen, sondern von seiner Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht im \nÜbrigen Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1). \n\n18\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit \nder oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von \nden Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig \nzu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen \nMerkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die \nBerufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat sich unabhängig davon, dass er auch die polnische \nStaatsangehörigkeit und einen polnischen Personalausweis besitzt, auch nach \neigenen Angaben nicht wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen \nlängeren Zeitraum in Polen aufgehalten, sondern um dort Urlaub zu machen und \nggfs. Freunden zu helfen; seinen Lebensmittelpunkt hat er danach weiterhin in der \nBundesrepublik. Es spricht deshalb alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in \nmissbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung \nnationalen Rechts zu entziehen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-13/7-l-536-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-13/7-l-536-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263538","retrieved":"2026-07-09 02:30:22.419131+00:00"}}