{"status":"available","doknr":"OLD263581","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0612.12K5239.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"12 K 5239/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 25. November 1954 geborene Kläger steht als Richter am\nLandessozialgericht (F. ) im Dienst des beklagten Landes. Nach Erlangung\nder Allgemeinen Hochschulreife im Jahre 1973 absolvierte er in der Zeit vom\n1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975 seinen Dienst bei der\nBundeswehr als Soldat auf Zeit. Das anschließende Studium der\nSozialpädagogik an der Fachhochschule N. (Fachbereich Sozialwesen)\nschloss der Kläger am 18. Dezember 1979 erfolgreich ab; ihm wurde der\nakademische Grad \"Sozialpädagoge (grad.)\" verliehen. In der Folgezeit\nabsolvierte der Kläger vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980 sein\nberufspraktisches Jahr beim Evangelischen Kirchenkreis N. -\nEvangelische Kirchengemeinde U. -. Zu den dort ausgeübten Tätigkeiten\nwird auf die \"Beurteilung des Sozialpädagogen im Berufspraktikum B.\nC. \" der Evangelischen Kirchengemeinde U. verwiesen (Bl. 14 Beiakte\nHeft 8). Ausweislich der Urkunde der Bezirksregierung N. vom 9. Februar\n1981 ist der Kläger berechtigt, mit Wirkung vom 1. Januar 1981 die\nBezeichnung \"Staatlich anerkannter Sozialpädagoge\" zu führen.\n\n3\n\nIn der Folgezeit studierte der Kläger Rechtswissenschaften. Die erste\njuristische Staatsprüfung bestand er am 6. April 1987, die zweite juristische\nStaatsprüfung am 2. Oktober 1990. Aus Anlass seiner Einstellung in den\nrichterlichen Dienst nahm der Kläger u. a. an einem Vorstellungsgespräch im\nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-\nWestfalen teil. Der Kläger wurde am 17. Dezember 1990 unter Berufung in\ndas Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt und dem Sozialgericht\nE. zugewiesen. Die Ernennung zum Richter am Sozialgericht unter\nVerleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit erfolgte am 17.\nDezember 1993, die zum Richter am Landessozialgericht am 29. Oktober\n1998.\n\n4\n\nAuf den Antrag des Klägers, \"bei den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten\nmeine Erwerbstätigkeit in 1980 zu berücksichtigen\" (Bl. 1 Beiakte Heft 1),\nsetzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen\n(LBV) die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers unter dem 4. März 2003\ninformatorisch fest. Das LBV sah dabei das berufspraktische Jahr vom 1.\nJanuar bis zum 31. Dezember 1980 nicht als ruhegehaltfähig an. In seinem\nhiergegen unter dem 28. März 2003 erhobenen Widerspruch führte der Kläger\naus, die Tätigkeit als Sozialpädagoge beim Kirchenkreis N. sei für die\nEinstellung als Richter förderlich gewesen. Die dort erworbenen\nBerufserfahrungen und Kenntnisse verwerte er in seiner täglichen Arbeit als\nRichter am Landessozialgericht. In diesem Zusammenhang legte er ein\nSchreiben des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen\nvom 15. Juli 2003 vor, das sich zu der Einstellung in den richterlichen Dienst\nder nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit verhält. Darin heißt es unter\nanderem, geeignete Bewerber würden mit Hilfe des \"strukturierten Interviews\"\nausgewählt. Darüber hinaus biete der bisherige berufliche Werdegang\nregelmäßig eine durchaus verlässliche Hilfe bei der Beurteilung, insbesondere\nder Frage, ob der Bewerber über eine ausreichende und für die Ausübung\ndes Amtes eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit unabdingbar notwendige\nsoziale Kompetenz verfüge. Er - der Präsident des Landessozialgerichts\nNordrhein-Westfalen - gehe daher davon aus, dass u. a. der berufliche\nWerdegang des Klägers und die damit erworbenen Kenntnisse und\nFähigkeiten bei der Einstellung in den richterlichen Dienst der\nSozialgerichtsbarkeit mit entscheidend gewesen seien. Vor diesem\nHintergrund beantragte der Kläger gegenüber dem LBV, die Teilnehmer der\ndamaligen Einstellungsgespräche (strukturierte Interviews) \"als Zeugen zu der\nFrage zu vernehmen, dass meine Vordiensttätigkeit in 1980 wesentlicher\nEinstellungsgrund als Richter gewesen ist\". \n\n5\n\nDas LBV wies den Widerspruch durch Bescheid vom 28. August 2003\nzurück. Zur Begründung führte es aus, das Anerkennungsjahr nach dem\nPädagogikstudium könne nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt\nwerden. Voraussetzung für die Anerkennung nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG sei\neine hauptberufliche Tätigkeit. Hauptberuflich sei eine Beschäftigung als\nErwerbstätigkeit gegen Arbeitsentgelt. Dies werde regelmäßig durch einen\nArbeitsvertrag kenntlich gemacht. Ein solcher liege ihm - dem LBV - nicht vor.\nVielmehr sei das Anerkennungsjahr Teil der Ausbildung zum\nSozialpädagogen gewesen. Auch fehle es am inneren Zusammenhang\nzwischen der Tätigkeit als Sozialpädagoge und der Tätigkeit als Richter.\nBeide Tätigkeiten hätten unterschiedliche Schwerpunkte. Der Schwerpunkt\nder Arbeit des Klägers als Sozialpädagoge habe im Bereiche der\nJugendarbeit gelegen. Darüber hinaus sei für seine Einstellung als Richter die\njuristische Ausbildung und Tätigkeit maßgeblich gewesen. Die vorherige\nAusbildung sei im Rahmen der Bestenauslese bei der Einstellung hilfreich,\naber nicht allein ausschlaggebend gewesen. Deshalb könne nicht von einer\nFörderlichkeit im Sinne des § 11 BeamtVG ausgegangen werden.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 16. September 2003 Klage vor dem\nVerwaltungsgericht N. erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit durch\nBeschluss vom 15. Oktober 2003 (4 K 4174/03) an das erkennende Gericht\nverwiesen. Der Kläger trägt vor, er habe 1980 hauptberuflich im Dienst einer\nöffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gestanden. Das\nAnerkennungsjahr sei nicht Teil der Ausbildung zum Sozialpädagogen\ngewesen. Die Ausbildung sei vielmehr mit der Prüfung an der\nFachhochschule N. abgeschlossen gewesen. Während seiner Tätigkeit\nhabe er im Rahmen einer sogenannten \"Gemeinwesenarbeit\" u. a. auch\nEinzelberatungen unter Berücksichtigung rechtlicher Aspekte durchgeführt. Im\nÜbrigen liege dem Beklagten eine falsche Vorstellung von der Tätigkeit eines\nRichters in der Sozialgerichtsbarkeit zu Grunde. Zwar gehöre dazu auch die\nRechtsprechung; völlig unberücksichtigt bleibe jedoch, dass neben der\neigentlichen Rechtsfindung und Verfahrensentscheidung nicht nur im Rahmen\nder Verhandlungsführung mit den Beteiligten, sondern auch im Verhältnis zu\nMitarbeitern die \"soziale Kompetenz\" von wesentlicher Bedeutung sei.\nEntscheidend sei, dass die vorherige Tätigkeit für das übertragene Amt\nförderlich gewesen sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n\"das Land Nordrhein-Westfalen unter Abänderung des Bescheides vom\n04.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2003 zu\nverpflichten,\n\n9\n\nmeine Tätigkeit vom 01.01.1980 bis 31.12.1980 als ruhegehaltsfähige\nDienstzeit zu berücksichtigen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nBeweis zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass ich durch die\nTätigkeit im Jahr 1980 Fähigkeiten und Erfah-rungen erworben habe, die\nGrund - im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 19.02.1998\n- 2 C 12/97 -) für die Ernennung zum Richter waren durch Vernehmung der\nZeugen\n\n12\n\nPräsSG I. T. , B. T1.----weg 45,\n N. \n\n13\n\nPräs´inSG D. L. , SG B1. \n\n14\n\nPräs´inSG C. E. , SG L1. \n\n15\n\nRiBSG Dr. V. I1. , Bundessozialgericht L2. \n\n16\n\nPräsLSG a. D. Dr. L3. , A.-------straße 54, F. \n\n17\n\nVizePräsLSG a. d. Dr. C1. , Postfach , F. \n\n18\n\nRiLSG W. C2. , A.-------straße 54, F. \n\n19\n\nRi´LSG S. E1.-ring , ebenda\n\n20\n\nPfarrer i. R. T2. , Am K. 27,\nN. -I2. \n\n21\n\nPfarrerin H. I3. , N.------straße 52,\n N. \n\n22\n\nSuperintendent i. R. Ch. E2. , L4.------straße 31, N. \n\n23\n\nhilfsweise\n\n24\n\nden Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeit unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden\n\n25\n\nhilfsweise,\n\n26\n\ndie Streitsache zu vertagen, um eine anwaltliche Vertretung zu\nermöglichen,\n\n27\n\nweiter hilfsweise,\n\n28\n\ndie Berufung zuzulassen.\"\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDer Beklagte verweist zur Begründung auf seine angefochtenen\nBescheide.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\nverwiesen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n35\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der\nKläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines berufspraktischen\nJahres vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1980 beim Evangelischen\nKirchenkreis N. als ruhegehaltfähig.\n\n36\n\nNach dem allein in Betracht kommenden § 11 Nr. 1 b BeamtVG kann die\nZeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der\nBerufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-\nrechtlicher Religionsgesellschaften (Art. 140 GG) tätig gewesen ist, als\nruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Kammer lässt offen,\nob das Merkmal \" hauptberuflich\" vorliegt. Für das Vorliegen dieser\nVoraussetzung ist zumindest erforderlich, dass der Kläger entgeltlich tätig\ngewesen ist und seine Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der\nregelmäßigen Arbeitszeit beansprucht worden ist.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1995 - 2 C 22/94 -,\nZBR 1995, 377 f.\n\n38\n\nDerartige Erkenntnisse ergeben sich nicht ohne Weiteres aus den\nVerwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte. Nach der \"Beurteilung\" der\nberufspraktischen Tätigkeit des Klägers durch die Evangelische\nKirchengemeinde U. (Pfarrer T2. , Ltd. Soz. Arb. grad. O. )\nwerden die Arbeitsfelder Jugendarbeit, Erwachsenenarbeit, Altenarbeit,\nKindergruppenarbeit und Krankenhausarbeit beschrieben. Als Schwerpunkt\nwird der Bereich der Jugendarbeit bezeichnet. Über den Umfang der Tätigkeit\nsowie das Entgelt sind hingegen keine näheren Angaben gemacht. Obwohl\nsich der Kläger während des einjährigen Berufspraktikums noch in der\nAusbildung befand, \n\n39\n\nVgl. § 19 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Fachrichtung Sozialwesen in\nFachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an\nGesamtschulen, Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung\nvom 28. Februar 1995 - I A 3 - 8138.13 (GABl. 1975, 165 (169) -\nPrüfungsordnung -, nach dem Sozialpädagogen nach bestandener Prüfung\nein einjähriges Berufpraktikum ableisten,\nsowie den korrespondierenden - die Durchführung des Berufspraktikums, die\nabschließende Berufspraktische Prüfung und die Staatliche Anerkennung von\nAbsolventen der Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik betreffenden -\nErlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. Januar 1971 - I\nB 5. H 3 - 15/0/2 Nr. 5002/71 -, \n\n40\n\nmag nicht auszuschließen zu sein, dass gleichwohl die Voraussetzung der\nHauptberuflichkeit gegeben sein kann.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1995 - 2 C 22/94 -,\nZBR 1995, 377 f., welches den Vorbereitungsdienst für die\nRechtspflegerlaufbahn als Beschäftigungszeit bei der Berechnung des\nÜbergangsgeldes gemäß § 47 Abs. 1\nSatz 1 BeamtVG als berücksichtigungsfähig ansieht.\n\n42\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger bei seinem einjährigen\nBerufspraktikum in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980\nhauptberuflich im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft tätig\ngewesen ist, kann der Kläger daraus keinen Anspruch auf Berücksichtigung\ndieser Zeit als ruhegehaltfähig herleiten. Denn das LBV hat frei von\nErmessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) das einjährige Berufspraktikum nicht\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt. Für die Ermessensentscheidung nach § 11\nAbs. 1 b BeamtVG ist der Frage Bedeutung beizumessen, ob die frühere\nTätigkeit des Klägers im Dienst des Evangelischen Kirchenkreises N. als\nöffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft für die Verwendung, um\nderentwillen er in das Richterverhältnis berufen wurde, förderlich war.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991\n- 2 B 91/90 -, ZBR 1991, 180 f.\n\n44\n\nGegen die vom LBV verneinte Förderlichkeit des einjährigen\nBerufspraktikums für die spätere Verwendung des Klägers als Richter in der\nnordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit ist nichts zu erinnern. Das\nBerufspraktikum steht mit der Ernennung zum und der Verwendung als\nRichter in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen nicht in\neinem solchen inneren Zusammenhang, dass ihm dienender und erprobender\nCharakter beizumessen wäre. Dies verdeutlichen die bereits in keiner\ninhaltlichen und sonstigen Wechselbeziehung stehenden Inhalte der\nAusbildungen zum Staatlich anerkannten Sozialpädagogen und zum Richter\nim Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, und zwar auch einem solchen in\nder Sozialgerichtsbarkeit. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der vorgenannten\nPrüfungsordnung gehören zu den Fachprüfungen im Studiengang\nSozialpädagogik die Fächer Didaktik, Methodik der Sozialpädagogik,\nErziehungswissenschaft, Medienpädagogik (Ästhetik und Kommunikation),\nPsychologie oder Soziologie, Recht der Politikwissenschaft einschließlich\nSozialpolitik und ein Fach aus den Fächern Heilpädagogik/Sonderpädagogik,\nSozialmedizin/Psychopathologie, Sozialphilosophie/Sozialethik sowie\nVerwaltung und Organisation. Diese Fachgebiete sind wiederum Grundlage\nfür das streitbefangene Berufspraktikum und für die abschließende\nberufspraktische Prüfung sowie die staatliche Anerkennung als\nSozialpädagoge gewesen. Nach dem schon erwähnten Erlass des Ministers\nfür Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.\nJanuar 1971 - 1 B 5.H3-15/0/2 Nr. 5002/71 - ist etwa die berufspraktische\nPrüfung bestanden, wenn der Berufspraktikant im Kolloquium gezeigt hat,\ndass er das für die sozialpädagogische Arbeit notwendige Verständnis besitzt\nund die der sozialpädagogischen Praxis eigenen Mittel und Methoden so\nkennt, dass er über ihre Anwendung sachgerecht und kritisch zu entscheiden\nvermag. In diese Richtung zielen, ohne dass es noch auf sie ankommt, die\n\"Richtlinien und Informationen zum Berufsanerkennungsjahr\" der\nFachhochschule L1. (Dezember 2002), wonach u.a. Zielsetzung des\nBerufsanerkennungsjahres die schrittweise Einführung in die selbständige\nund eigenverantwortliche Arbeit ist, ferner das Lernen, die durch das Studium\nerworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse berufs- und\narbeitsspezifisch anzuwenden, sowie die erworbenen Kenntnisse und\nFähigkeiten zu reflektieren, zu verfestigen und situationsadäquat\neinzusetzen.\n\n45\n\nHiervon unterscheiden sich deutlich nicht nur die in § 7 Abs. 2 JAG näher\nbezeichneten Inhalte des juristischen Studiums mit Berücksichtigung der\nrechtsprechenden, verwaltenden und rechtsberatenden Praxis, sondern auch\ndas Ziel des Vorbereitungsdienstes, der zusammen mit dem Studium die\nGrundlage der Ausbildung eines Richters bildet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 JAG\nsollen die Referendare während des Vorbereitungsdienstes lernen, auf der\nGrundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine\npraktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung\naufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen\nund sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden\nIntegration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich\nwahrzunehmen. Nach Satz 2 sollen sie am Ende des Vorbereitungsdienstes\nin der Lage sein, sich selbständig auch in solche juristische Tätigkeiten\neinzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden sind.\n\n46\n\nDass das einjährige Berufspraktikum des Klägers kaum etwas gemein hat\nmit den Inhalten der juristischen Ausbildung, erschließt sich darüber hinaus\naus der \"Beurteilung\" der Evangelischen Kirchengemeinde U. zur\nberufspraktischen Tätigkeit des Klägers. Darin wird herausgestellt, dass er\nwährend des Berufspraktikums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980\ndie Arbeitsfelder Jugendarbeit, Erwachsenenarbeit, Altenarbeit,\nKindergruppenarbeit und Krankenhausarbeit kennengelernt habe. Den\nSchwerpunkt seiner Tätigkeit habe er im Bereich der Jugendarbeit gesetzt.\nNeben seiner Arbeit in Jugendgruppen und -kreisen der Kirchengemeinde\nhabe er hauptsächlich in der offenen Jugendarbeit gewirkt. Dort habe er sich\nmit dem Aufbau einer Straßensozialarbeit beschäftigt und in dem Haus der\nteiloffenen Tür in I2. mitgearbeitet. Im Bereich der Erwachsenen- und\nAltenarbeit habe der Kläger in Werk- und Gesprächskreisen mitgearbeitet;\ndarüber hinaus habe er in Einzelbetreuung Hausbesuche und offene\nSprechstunden durchgeführt. Der Kläger habe zwei Kindergruppen betreut\nund mittelfristig im Evangelischen Kindergarten I2. ausgeholfen. Durch\nBesuche habe er Einblick in die Krankenhausarbeit in der Fachklinik I4.\nund in die Arbeit des Altenheims in I2. erhalten. Während seines\nBerufspraktikums habe er regelmäßig an den Veranstaltungen für\nBerufspraktikanten der Fachhochschule N. teilgenommen. Zusätzlich\nhabe er erfolgreich Fortbildungsseminare der Gesellschaft für\nwissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e. V. und der Diakonenschule\nO1. besucht.\n\n47\n\nVor dem Hintergrund der beschriebenen Aufgabenwahrnehmung während\ndes einjährigen Berufspraktikums findet sich kein inhaltliches Näheverhältnis\nzu den Aufgaben eines Richters in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes\nNordrhein-Westfalen. Ein solches ist auch nicht dem Schreiben des\nPräsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2003\nzu entnehmen. Darin ist erwähnt, dass geeignete Bewerber mit Blick auf die\nSach- und Fach- sowie Führungskompetenz sowie die soziale Kompetenz mit\nHilfe eines \"Strukturierten Interviews\" ausgewählt würden. Darüber hinaus\nbiete der bisherige berufliche Werdegang regelmäßig eine durchaus\nverlässliche Hilfe bei der Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der\nBewerber über eine ausreichende und für die Ausübung des Amtes eines\nRichters der Sozialgerichtsbarkeit unabdingbar notwendige soziale\nKompetenz verfüge. Er gehe davon aus, dass u. a. der berufliche Werdegang\ndes Klägers und die damit erworbenen besonderen Kenntnisse und\nFähigkeiten bei Einstellung in den richterlichen Dienst der\nSozialgerichtsbarkeit mit entscheidend gewesen seien.\nEine inhaltliche Verknüpfung zwischen den wahrgenommenen Aufgaben des\nKlägers während seines einjährigen Berufspraktikums und seiner\nVerwendung als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-\nWestfalen wird indes nicht hergestellt. Es wird vielmehr (bis auf den letzten\nSatz) das Anforderungsprofil eines Richters in der nordrhein-westfälischen\nSozialgerichtsbarkeit hervorgehoben und der Weg beschrieben, wie die\nEignung eines Bewerbers für das Amt des Richters festgestellt wird. Dass im\nFalle des Klägers die Einstellungsbehörde im Ergebnis die vom Präsidenten\ndes Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervorgehobene soziale\nKompetenz bejaht hat, deren Vorliegen nunmehr (seit 1. Juli 2003) gemäß § 9\nNr. 4 DRiG sogar gesetzlich vorausgesetzt wird, mag seine Grundlage in der\nBewertung des Lebensweges des Klägers haben. Ob und welches Gewicht\ndabei dem einjährigen Berufspraktikum zukam, erschließt sich allerdings\nnicht. Vielmehr ist die Annahme der sozialen Kompetenz typischerweise die\nWürdigung einer Vielzahl von den bisherigen Lebens- und Berufsweg des\nzukünftigen Richters kennzeichnenden Faktoren. Sie ist hingegen\ngrundsätzlich nicht das Spiegelbild eines einmaligen - in engen zeitlichen\nGrenzen gefassten - Vorganges, vielmehr Ausdruck einer die Persönlichkeit\ndes Bewerbers prägenden Befähigung, der regelmäßig eine Entwicklung mit\nunterschiedlich zu gewichtende Lebensstufen zu Grunde liegt. Für die\nAnnahme der sozialen Kompetenz des Klägers mag das einjährige\nBerufspraktikum im Jahre 1980 ein Mosaikstein in der Gesamtbewertung\nseiner Befähigungsprofils gewesen sein; dass es für sich allein\neinflussnehmend oder gar prägend für dessen spätere Verwendung als\nRichter in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen war,\nerschließt sich hingegen nicht.\n\n48\n\nDer hilfsweise gestellte Beweisantrag des Klägers war abzulehnen. Er hat\nschon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger keine Tatsachen benannt hat,\nüber die Beweis erhoben werden soll. Er begehrt die Zeugenvernehmung\ndafür, \"dass ich durch die Tätigkeit im Jahr 1980 Fähigkeiten und Erfahrungen\nerworben habe, die Grund ... für die Ernennung zum Richter waren\". Bei den\nvon ihm erwähnten \"Fähigkeiten\" und \"Erfahrungen\" handelt es sich allerdings\nnicht um Tatsachen, sondern um - eines Beweises nicht zugängliche -\nWerturteile, mag diesen auch jeweils ein Tatsachenkern zugrunde liegen. Des\nWeiteren zielt die Verknüpfung seiner \"Fähigkeiten\" und \"Erfahrungen\" mit der\nErnennung zum Richter nicht auf eine Tatsachenermittlung, sondern auf die\nBeantwortung einer Rechtsfrage, nämlich ob die genannten Werturteile für\nseine Verwendung als Richter in der nordrhein-westfälischen\nSozialgerichtsbarkeit förderlich gewesen sind. Im Übrigen wäre, selbst wenn\nder Hilfsantrag die Voraussetzungen eines sachgerechten - auf die Klärung\nvon Tatsachen gerichteten - Beweisantrages erfüllen würde, er deshalb\nabzulehnen, weil er der unzulässigen Ausforschung diente.\n\n49\n\nSoweit der Kläger mit dem weiteren Hilfsantrag begehrt, \"den Antrag auf\nBerücksichtigung dieser Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts neu zu bescheiden\", ist der auf eine Bescheidung (vgl. § 113 Abs.5\nSatz 2 VwGO) zielende Antrag ebenfalls abzulehnen, weil Ermessensfehler,\nderen Korrektur begehrt wird, nicht vorliegen.\n\n50\n\nSchließlich ist auch der abschließende Hilfsantrag des Klägers, \"die\nStreitsache zu vertagen, um anwaltliche Vertretung zu ermöglichen\"\nabzulehnen, weil ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173\nVwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Dem Kläger war es während\nder gesamten Laufzeit des gerichtlichen Verfahrens möglich, sich anwaltlich\nvertreten zu lassen und damit um ergänzenden Rechtsrat nachzusuchen.\nEbenso war auch der Hilfsantrag, \"die Berufung zuzulassen\" abzulehnen, da\nGründe für eine Zulassung der Berufung (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO)\ngemäß § 124 Antrag 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Antrag 1 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO,\n§§ 708 Antrag 11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-12/12-k-5239-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-12/12-k-5239-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263581","retrieved":"2026-07-09 02:30:26.311799+00:00"}}