{"status":"available","doknr":"OLD263604","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0611.7L501.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-11","aktenzeichen":"7 L 501/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller unverzüglich nach Eingang der vom Gericht zurückgesandten \nVerwaltungsvorgänge den dort im Briefumschlag Bl. 33 aufbewahrten \nKartenführerschein, ausgestellt auf den Namen N. G. , auszuhändigen. Die \nKammer nimmt zur Begründung bezug auf den gerichtlichen Hinweis vom 30. Mai \n2007; sie hält daran fest, dass derzeit die Personalien des Antragstellers aus den \ndort dargelegten Gründen nicht feststehen dürften. Unabhängig davon dürften auch \ndie besonderen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges \n(Notwendigkeit des Eingriffs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr; vgl. § 55 \nVwVG NRW) nicht erfüllt sein.\n\nDer Antragsgegner trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer die Hälfte des in \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren üblichen Wertes angenommen hat, da es hier \nnur um die Einbehaltung des Führerscheindokuments geht. Dieser Wert ist mit \nRücksicht auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert worden.\n\n1\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller unverzüglich nach Eingang der vom Gericht zurückgesandten \nVerwaltungsvorgänge den dort im Briefumschlag Bl. 33 aufbewahrten \nKartenführerschein, ausgestellt auf den Namen N. G. , auszuhändigen. Die \nKammer nimmt zur Begründung bezug auf den gerichtlichen Hinweis vom 30. Mai \n2007; sie hält daran fest, dass derzeit die Personalien des Antragstellers aus den \ndort dargelegten Gründen nicht feststehen dürften. Unabhängig davon dürften auch \ndie besonderen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges \n(Notwendigkeit des Eingriffs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr; vgl. § 55 \nVwVG NRW) nicht erfüllt sein.\n\n2\n\nDer Antragsgegner trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. \n\n3\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer die Hälfte des in \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren üblichen Wertes angenommen hat, da es hier \nnur um die Einbehaltung des Führerscheindokuments geht. Dieser Wert ist mit \nRücksicht auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert worden.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-11/7-l-501-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-11/7-l-501-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263604","retrieved":"2026-07-09 02:30:28.276907+00:00"}}