{"status":"available","doknr":"OLD263603","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0611.7L499.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-11","aktenzeichen":"7 L 499/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2182/05 gegen den \nWiderruf der Fahrschulerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom \n13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 6. Juni 2005 einschließlich der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vom 4. Mai 2007 wird wiederhergestellt. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nZwangsmittelandrohung vom 4. Mai 2007 wird angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2182/05 gegen den Widerruf \nder Fahrschulerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom \n13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 6. Juni 2005 einschließlich der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vom 4. Mai 2007 wiederherzustellen und die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nZwangsmittelandrohung vom 4.°Mai 2007 anzuordnen, \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig und begründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nGunsten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen \nPrüfung vieles dafür, dass jedenfalls die Anordnung der sofortigen \nVollziehung rechtswidrig ist.\n\n5\n\nDies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die sofortige Vollziehung \nohne jede Frist angeordnet worden ist und damit die erkennbare und von \nAmts wegen zu berücksichtigende (eine Anhörung dazu hat im Übrigen nach \nAktenlage nicht stattgefunden) Interessenlage des Antragstellers, jedenfalls \neine angemessene Frist zur Abwicklung der Geschäftstätigkeit einschließlich \nAuflösung des Fahrschulbetriebes und der erforderlichen Kündigungen \neingeräumt zu erhalten, nicht berücksichtigt worden ist. Eine Begründung \ndafür fehlt in der Vollziehungsanordnung. Angesichts der Tatsache, dass die \nzu Grunde liegende Widerrufsverfügung fast 2 ½ Jahre alt ist und offenbar \nbisher eine sofortige Vollziehungsanordnung nicht für erforderlich gehalten \nworden ist (vgl. dazu Nr. 1 des Vermerks vom 18. Mai 2006, Bl. 463 des \nVerwaltungsvorgangs - VV -), ist auch in der Sache nicht erkennbar, warum \nnicht eine angemessene (zumindest mehrwöchige) Schließungsfrist hätte in \nBetracht kommen können, dies nicht zuletzt auch zum Schutz der \nangemeldeten Fahrschüler.\n\n6\n\nWeiterhin erscheint der Kammer nicht ohne weiteres nachvollziehbar, \ninwieweit die vom Antragsgegner behauptete überdurchschnittliche \nDurchfallquote der Fahrschüler des Antragstellers - wobei diese hier ohne \nweitere Prüfung als zutreffend unterstellt wird - einen Verstoß gegen die \nordnungsgemäße Ausbildungspflicht belegen soll. Mit Blick auf den Vermerk \ndes Antragsgegners vom 9. Juni 2006 („zumal die derzeitige Durchfallquote \nim F. Durchschnitt liegt.\" (Bl. 492 VV)) ist auch zweifelhaft, ob die \nermittelten Abweichungen vom Durchschnitt signifikant sind. Soweit dabei \nzusätzlich auf die angebotene Ausbildung in Intensivkursen abgestellt und \ndaraus gefolgert wird, dass hier sogar eine unterdurchschnittliche \nDurchfallquote zu erwarten sein müsste, ist dies ebenfalls so nicht zwingend. \nGenauso gut könnte argumentiert werden, dass Fahrschüler, die statt an einer \ngründlichen an einer schnellen und kostengünstigen Ausbildung interessiert \nsind, auch häufiger schlechtere Ergebnisse produzieren als der Durchschnitt \nder Fahrschüler, ohne dass dies etwas über die Qualität der Ausbildung \naussagen muss. Im Übrigen sind die aktenkundigen Beschwerden von \nFahrschülern auch nicht so zahlreich und aktuell, dass daraus auf die Qualität \nder Ausbildung bzw. die Zuverlässigkeit des Antragstellers zwingende \nRückschlüsse möglich wären.\n\n7\n\nDarüber hinaus ist der Kammer auch nicht bekannt - und vom \nAntragsgegner auch nicht vorgetragen, dass andere Fahrschulen wegen einer \nüberdurchschnittlichen Durchfallquote ihrer Schüler - ggfs. ab welchem \nProzentsatz (?) - geschlossen worden wären. Es dürfte angesichts von Art. 12 \nGG auch nicht selbstverständlich sein, dass ein (unterstellt) schlechter \nAusbilder ein im Rechtssinne unzuverlässiger Ausbilder ist. \n\n8\n\nSoweit in der Vollziehungsanordnung weiterhin darauf abgestellt wird, \ndass das Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Duldens des Fahrens ohne \nFahrerlaubnis bisher (und auf absehbare Zeit) noch nicht abgeschlossen und \ndeshalb ein Verhandlungstermin von der beschließenden Kammer wieder \naufgehoben worden ist und ein weiteres Zuwarten nunmehr im öffentlichen \nInteresse zur Vermeidung von Nachteilen für die Fahrschüler nicht \nhingenommen werden könne, kann die Kammer auch dieser Argumentation \nnicht folgen. Denn solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, muss \noffen bleiben, ob die vom Antragsgegner behaupteten Straftaten begangen \nworden sind und vorliegend berücksichtigt werden können. Dies erscheint um \nso naheliegender, als die beiden bisher abgeschlossenen \nStrafgerichtsinstanzen (überwiegend) zu unterschiedlichen Ergebnissen \ngekommen sind. Dabei kann wohl auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass \ndieser Vorwurf - soweit ersichtlich - offenbar eher einer „falschen\" \nVertragsgestaltung zuzuschreiben und seine Bewertung voraussichtlich \n- unabhängig davon, ob die ausgesprochene Verwarnung unter Strafvorbehalt \ngemäß § 59 StGB rechtskräftig wird - nicht so gewichtig sein dürfte, die \nFahrschulerlaubnisentziehung zu tragen.\n\n9\n\nNach alledem ist festzuhalten, dass weder die behauptete \nüberdurchschnittliche Durchfallquote, sollte sie vorliegen, noch die weitere \nVerzögerung des Abschlusses des Strafverfahrens angesichts der \nInteressenlage des Antragstellers ein öffentliches Interesse an einer ohne \nFrist verfügten sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung rechtfertigen \nkönnen, so dass dem Antrag - auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung - \nstattzugeben ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren um \nden Widerruf einer Fahrschulerlaubnis (vgl. Urteil vom 3. Juni 1996 \n- 25 A 5043/95 -).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-11/7-l-499-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-11/7-l-499-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263603","retrieved":"2026-07-09 02:30:28.192205+00:00"}}