{"status":"available","doknr":"OLD263756","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0601.7L389.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"7 L 389/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung \nbereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig \nist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die \nKammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, \nvon einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, \nhat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend \nFolgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW \n2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall \nHalbritter), zitiert nach juris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten \nFührerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die \nFahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 \nSatz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer \nAberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen \nFührerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten \nuneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber \nhinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß \ngegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten \nausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis \nanzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als \nAusnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat \nnicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung \neines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter \nBerufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten \nEntscheidung „Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl \ndes Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-\nVerfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur \nVorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung \n(hier der Entscheidung „Kapper\") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende \nVorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen \nRechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \ndahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB \nangeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden \nausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden \nFahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend \nerlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und \nsie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des \nEuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage \ngestellt werden,\n\n15\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -\n\n16\n\ngelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu \nentscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie \nvor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil die seit \ndem Vorfall vom 10. Oktober 2000 (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 2,02 ‰ ) offene Frage, ob mit weiteren \nTrunkenheitsfahrten zu rechnen ist, noch nicht zu seinen Gunsten geklärt ist. \nDer in einem solchen Fall für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach \ndeutschem Recht gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV zwingend vorgeschriebenen \nmedizinisch-psychologischen Begutachtung hat er sich nicht unterzogen. \nStattdessen hat er in Tschechien am 18. April 2005 eine Fahrerlaubnis \nerworben. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm \nnach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. Vor \ndiesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den \nAntragsteller nicht mehr aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches \nGutachten beizubringen, sondern von seiner Nichteignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht im \nÜbrigen Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1). \n\n17\n\nHinzukommt, dass sich der Antragsteller nach seinem eigenem Vortrag im \nWiderspruchsverfahren noch von Mai bis Oktober 2006 wegen einer \nstationären Behandlung in einer Klinik für Abhängigkeitserkrankungen in E. \naufgehalten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er alkoholabhängig \nund deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Selbst wenn die \nTherapie erfolgreich gewesen sein sollte, müsste der Antragsteller ein Jahr \nAbstinenz nachweisen und die Wiedererlangung der Kraftfahreignung durch \nein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigen lassen. Die Vorlage \nvon Laborbefunden reicht dafür alleine nicht aus. Im Übrigen ist die \nbehandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit des Antragstellers erst nach dem \nErwerb der tschechischen Fahrerlaubnis bekannt geworden und darf daher \nohne weiteres gemäß Art. 8 Abs. 2 der maßgeblichen EU-Richtlinie vom \n29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) im Entziehungsverfahren \nberücksichtigt werden.\n\n18\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass \nauch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige \nInteressenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der \nvorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus \naufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche \nFreiheitsverbürgungen versagt ist.\n\n19\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder \nberuflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien \naufgehalten. Es spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in \nmissbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der \nAnwendung nationalen Rechts zu entziehen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-01/7-l-389-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-01/7-l-389-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263756","retrieved":"2026-07-09 02:30:41.786356+00:00"}}