{"status":"available","doknr":"OLD263757","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0601.7L277.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"7 L 277/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2007 \nwird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nangeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2007 \nwiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung des \nAussetzungsinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen \nVollzugsinteresses andererseits fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der \nBuchmachererlaubnis bestehen.\n\n5\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufhebung der \nBuchmachererlaubnis auf § 48 VwVfG NRW hätte gestützt werden können, \nweil die angefochtene Verfügung Sachverhalte heranzieht, die schon zum \nZeitpunkt der Erteilung der aufgehobenen Buchmachererlaubnis vom \n22. Dezember 2006 vorlagen, so dass aus Sicht der Behörde ein von Anfang \nan rechtswidriger Verwaltungsakt vorgelegen hätte. Sowohl § 48 Abs. 1 als \nauch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW setzen tatbestandlich einen Aufhebungsgrund \nvoraus. Als solcher kommt hier in Betracht, dass der Antragsteller in seiner \nPerson keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung (mehr) bietet \n(vgl. § 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und \nLotteriegesetz in der Fassung vom 21. August 2002). Bei Vorliegen dieser \nTatbestandsvoraussetzungen kommt eine Aufhebung der \nBuchmachererlaubnis - gestützt auf § 48 oder § 49 VwVfG NRW - in \nBetracht.\n\n6\n\nMaßgebend für die Zweifel der Kammer an der Rechtmäßigkeit des hier \nausgesprochenen Widerrufs der Buchmachererlaubnis ist vielmehr, dass die \nvon der Antragsgegnerin herangezogenen Sachverhalte die \nSchlussfolgerung, der Antragsteller biete keine Gewähr für eine einwandfreie \nGeschäftsführung im Buchmacherbereich, nicht rechtfertigen. Ein beharrliches \nZuwiderhandeln gegen vollziehbare Untersagungsverfügungen, das dem \nAntragsteller vorgeworfen werden könnte, kann die Kammer bei \nsummarischer Prüfung nicht feststellen. Die Antragsgegnerin führt in der \nangefochtenen Verfügung beispielhaft die Städte E. , I. und X. an, in \ndenen jeweils Untersagungsverfügungen für Betriebe des Antragstellers \nerlassen wurden und in denen der Antragsteller nach wie vor Sportwetten \nanbiete. Für die Betriebsstätte in X. dürfte ein solcher Verstoß gegen eine \nvollziehbare Untersagungsverfügung ausscheiden, weil der Antragsteller - wie \ner unwidersprochen vorträgt - hier die Aussetzung der Vollziehung durch das \nVerwaltungsgericht Arnsberg erstritten hat und eine anderslautende \nEntscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Münster bisher nicht \nergangen ist. Auf der Grundlage des stattgebenden Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Juli 2006 ist der Antragsteller nicht \ngehindert, in der betroffenen Betriebsstätte in X. weiterhin Sportwetten \nanzubieten. Es kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, eine zu \nseinen Gunsten sprechende gerichtliche Entscheidung auszunutzen, obgleich \ndie obergerichtliche Rechtsprechung in Parallelverfahren dem entgegensteht. \nDie Untersagungsverfügungen in den Städten E. und I. werden - wie \nder Antragsteller vorträgt und beide Behörden auf telefonische Nachfrage der \nKammer bestätigt haben -, derzeit nicht vollstreckt, sondern die dort \nbestehenden Sportwettenannahmestellen sind wegen der nach wie vor \nunsicheren Rechtslage (z. B. stattgebende Eilverfahren zu Gunsten der \nAntragsteller im Bereich der Verwaltungsgerichte Köln, Minden und Arnsberg \nsowie Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zum Europäischen \nGerichtshof zur Frage der Vereinbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht \ngewährten Übergangsfrist mit Gemeinschaftsrecht; vgl. VG Köln, Beschluss \nvom 21. September 2006 - 1 K 5910/05 -) weiter tätig, obwohl teilweise \nbestandskräftige Ordnungsverfügungen und die Untersagungsverfügungen \nder Ordnungsämter bestätigende Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vorliegt. Wenn der \nAntragsteller in diesen Städten die ihm gewährte Position ausnutzt, dürfte dies \nwohl seine Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres begründen. Der \nAntragsteller verhält sich damit vielmehr wie alle anderen Sportwettenanbieter \nin diesen Städten im Einklang mit den Vorgaben der jeweils zuständigen \nOrdnungsbehörden. \n\n7\n\nDarüber hinaus erstreckt sich die von der Antragsgegnerin erteilte \nBuchmachererlaubnis auch noch auf Betriebsstätten in C. und in T. . In \nC. hat der Antragsteller die Untersagungsverfügungen für seine drei \nBetriebsstätten inzwischen - nach Zwangsgeldfestsetzungen - befolgt. Es hat \nsich hier gezeigt, dass die Ordnungsbehörde über verlässliche Mittel verfügt, \ndie Vermittlung von Sportwetten in den Betrieben des Antragstellers zu \nunterbinden. Zu der Betriebsstätte in T. hat der Antragsteller mit \nSchriftsatz vom 24. Mai 2007 ergänzend mitgeteilt, dass diese zwar in seinem \nAntrag auf Verlängerung der Buchmachererlaubnis aufgeführt und von der \nBuchmachererlaubnis erfasst ist, tatsächlich dort aber bisher keinerlei \nBuchmacherbetrieb existiert. Eine für die Betriebsstätte C1.-------straße 15 in \nT. erlassene Untersagungsverfügung betreffend Sportwetten sei gegen \nden eigentlichen Betreiber gerichtet und nicht gegen ihn. Die Kammer geht in \ndem hier zu entscheidenden Eilverfahren davon aus, dass diese Angaben \nzutreffen. Denn der Antragsteller hat hierzu die Gewerbeanmeldung des von \nihm benannten Betreibers der Sportwettenvermittlung und den sich hierauf \nbeziehenden stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg \nvom 22. August 2006 - 1 L 762/06 - vorgelegt. Dem hat die Antragsgegnerin \nauch nicht widersprochen. \n\n8\n\nInsgesamt dürfte es somit im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin \nan geeigneten Tatsachen fehlen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers \nim Sinne des § 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und \nLotteriegesetz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen.\n\n9\n\nUnabhängig davon stellt sich die Widerrufsentscheidung der \nAntragsgegnerin unter den gegebenen Umständen auch als \nermessensfehlerhaft dar. Im Rahmen der Entscheidung, ob der Widerruf \nauszusprechen ist, war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich hier \num eine mehrfach wiederholte Verlängerungserlaubnis für den Antragsteller \n(wenn auch für verschiedene Betriebsstätten) handelt und diese Verlängerung \nfür das Jahr 2007 erst am 22. Dezember 2006, geändert durch erste \nErgänzung vom 3. Januar 2007, erteilt worden ist. Der Antragsteller, der seit \nJahren im Buchmachergewerbe tätig ist, hat seine wirtschaftlichen \nDispositionen, wie er im einzelnen substantiiert dargelegt hat, in Bezug auf die \nangemieteten Räume und das Personal hierauf eingestellt. Die - nach \nAuffassung der Antragsgegnerin - durch die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) geklärte \nRechtslage war schon vor Antragstellung gegeben, ohne dass dies zu einer \nÄnderung im Verhalten der Antragsgegnerin in Bezug auf die noch laufende \nbzw. die Verlängerung der Buchmachererlaubnis geführt hätte. Der jetzige \nWiderruf kommt somit für den Antragsteller überraschend, und er konnte sich \nwirtschaftlich darauf nicht vorbereiten. Diese Gesichtspunkte finden in der \nErmessensentscheidung der Antragsgegnerin keine (ausreichende) \nBeachtung. Der Umstand, dass dem Antragsteller mit der Fristsetzung zum \n1. April 2007 Gelegenheit für personelle und organisatorische Maßnahmen \neingeräumt worden ist, wird den von ihm vorgebrachten wirtschaftlichen \nInteressen (langfristige Mietverträge und personelle Bindungen) nicht \ngerecht.\n\n10\n\nLetztlich erweist sich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nWiderrufsverfügung vom 16. Februar 2007 bei summarischer Prüfung als \nrechtswidrig. Wie dargelegt, hat der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich \nder Antragsgegnerin Untersagungsverfügungen für die Sportwettenannahme \njedenfalls schon aufgrund entsprechender Zwangsgeldandrohungen und -\nfestsetzungen befolgt. Es hat sich somit bisher als ausreichend erwiesen, \ngegen das Gewerbe des Antragstellers nur insoweit einzuschreiten, als \nAnnahme und Vermittlung von Sportwetten betroffen waren. Hinzu kommt, \ndass die jetzt erteilte Buchmachererlaubnis vom 22. Dezember 2006 auf das \nlaufende Jahr beschränkt ist; ihr Widerruf durch die hier angefochtene \nVerfügung soll mit Wirkung vom 1. April 2007 an gelten. Überwiegende \nöffentliche Interessen, die es gebieten, die Buchmachererlaubnis für \ninsgesamt noch neun Monate mit sofortiger Vollziehung zu widerrufen, sind \nvor dem dargelegten Hintergrund, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, \ndass die Antragsgegnerin und das Land NRW seit Jahren die Auffassung \nvertreten, das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten durch private \nWettannahmestellen sei unzulässig und der Betreffende erfülle den \nStraftatbestand des § 284 StGB, nicht erkennbar.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-01/7-l-277-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-01/7-l-277-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263757","retrieved":"2026-07-09 02:30:41.899087+00:00"}}