{"status":"available","doknr":"OLD263797","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0531.7L476.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"7 L 476/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1240/07 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom \n17. April 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung \nbereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig \nist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners und des \nWiderspruchsbescheides, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 \nAbs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, \nvon einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen \n- dies ist der Inhalt der streitigen Verfügung trotz der insoweit ggfs. \nmissverständlichen Formulierung in Nr. 1 der Verfügung; dies ergibt sich \neindeutig aus der Begründung und ist auch von beiden Parteien so \nverstanden worden -, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L \n621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW \n2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall \nHalbritter), zitiert nach juris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten \nFührerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die \nFahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 \nSatz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer \nAberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen \nFührerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten \nuneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber \nhinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß \ngegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten \nausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis \nanzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als \nAusnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat \nnicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung \neines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter \nBerufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten \nEntscheidung „Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl \ndes Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-\nVerfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur \nVorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung \n(hier der Entscheidung „Kapper\") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende \nVorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen \nRechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \ndahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB \nangeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden \nausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden \nFahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend \nerlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und \nsie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH \nvom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt \nwerden,\n\n15\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -\n\n16\n\ngelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu \nentscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie \nvor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil die seit \n1994 bekannte Alkoholproblematik (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer \nBAK von 2,36 ‰) und die damit offene Frage, ob mit weiteren Alkoholfahrten \nzu rechnen ist, noch nicht zu seinen Gunsten geklärt ist. Die in der Folgezeit \nüber ihn erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten aus November \n1994 und August 2005 stellen fest, dass er sein Alkoholproblem noch nicht \nüberwunden hat und deshalb mit weiteren Alkoholfahrten zu rechnen sei. \nDeshalb sind mit Bescheiden des Antragsgegners vom 24. Januar 1995 und \n21. September 2005 die entsprechenden Wiedererteilungsanträge abgelehnt \nworden. \n\n17\n\nDer Antragsteller hat diese Bescheide bestandskräftig werden lassen und \nstattdessen in Tschechien am 15. Juni 2006 eine Fahrerlaubnis erworben. \nDieser Umstand zeigt deutlich, dass ihm bewusst ist, dass ihm nach \ndeutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann. Vor diesem \nHintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den \nAntragsteller nicht mehr aufgefordert hat, erneut ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen, sondern von seiner Nichteignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise \nentspricht im Übrigen Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und \nVerkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B \n2-21-06/1). \n\n18\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass \nauch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige \nInteressenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der \nvorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus \naufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche \nFreiheitsverbürgungen versagt ist.\n\n19\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder \nberuflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien \naufgehalten. Es spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht nicht „clever\", \nwie er in seiner Widerspruchsbegründung meint, sondern in missbräuchlicher \noder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen \nRechts zu entziehen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klassen A und B.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-31/7-l-476-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-31/7-l-476-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263797","retrieved":"2026-07-09 02:30:45.909032+00:00"}}