{"status":"available","doknr":"OLD263829","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0530.7L468.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"7 L 468/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter Abänderung des Beschlusses \nvom 21. August 2006 im Verfahren 7 L 1202/06 die aufschiebende Wirkung \nihrer Klage 7 K 3604/06 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung N. vom 19. Oktober 2006 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen, wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, da sich die Sach- \nund Rechtslage nicht geändert hat und diese Ordnungsverfügung im \nGrundsatz rechtmäßig ist, wie die Kammer durch noch nicht rechtskräftiges \nUrteil vom 25. April 2007 im zugehörigen Klageverfahren 7 K 3604/06 \nentschieden hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nUrteilsgründe Bezug genommen. Hinsichtlich der Erstreckung der \nOrdnungsverfügung auf weitere, noch nicht vorhandene Betriebsstätten ist ein \nRechtsschutzinteresse für eine Abänderung nicht erkennbar.\n\nDer Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen den Zwangsmittelbescheid des Antragsgegners vom \n13. bzw. 12. März 2007 anzuordnen, wird aus den Gründen dieses \nBescheides auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, zumal der Verstoß \ngegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 nicht bestritten wird. \nDeshalb ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs offenkundig \nverhältnismäßig.\n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes auf 15.000 EUR festgesetzt (10.000 EUR für den \nAntrag zu 1. - vgl. den Streitwertbeschluss des Urteils; 2.500 EUR für die \nZwangsgeldfestsetzung und 2.500 EUR für die Androhung unmittelbaren \nZwangs, vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004 - DVBl. 2004, \n1525).\n\n1\n\n Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter Abänderung des \nBeschlusses vom 21. August 2006 im Verfahren 7 L 1202/06 die \naufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 3604/06 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom \n19. Oktober 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird auf Kosten \nder Antragstellerin abgelehnt, da sich die Sach- und Rechtslage nicht \ngeändert hat und diese Ordnungsverfügung im Grundsatz rechtmäßig \nist, wie die Kammer durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 25. April \n2007 im zugehörigen Klageverfahren 7 K 3604/06 entschieden hat; zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsgründe Bezug \ngenommen. Hinsichtlich der Erstreckung der Ordnungsverfügung auf \nweitere, noch nicht vorhandene Betriebsstätten ist ein \nRechtsschutzinteresse für eine Abänderung nicht erkennbar.\n\n2\n\nDer Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs gegen den Zwangsmittelbescheid des \nAntragsgegners vom 13. bzw. 12. März 2007 anzuordnen, wird aus den \nGründen dieses Bescheides auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, \nzumal der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 \nnicht bestritten wird. Deshalb ist auch die Androhung unmittelbaren \nZwangs offenkundig verhältnismäßig.\n\n3\n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes auf 15.000 EUR festgesetzt (10.000 EUR für den \nAntrag zu 1. - vgl. den Streitwertbeschluss des Urteils; 2.500 EUR für die \nZwangsgeldfestsetzung und 2.500 EUR für die Androhung unmittelbaren \nZwangs, vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004 - DVBl. \n2004, 1525).\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-30/7-l-468-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-30/7-l-468-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263829","retrieved":"2026-07-09 02:30:49.142927+00:00"}}