{"status":"available","doknr":"OLD263828","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0530.7L401.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"7 L 401/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 797/07 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 21. \nFebruar 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung \nbereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig \nist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. , denen die Kammer \nfolgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, \nvon einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, \nhat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend \nFolgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW \n2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall \nHalbritter), zitiert nach juris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten \nFührerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die \nFahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 \nSatz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer \nAberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen \nFührerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten \nuneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber \nhinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß \ngegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten \nausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis \nanzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als \nAusnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat \nnicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung \neines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter \nBerufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten \nEntscheidung „Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl \ndes Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-\nVerfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur \nVorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung \n(hier der Entscheidung „Kapper\") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende \nVorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen \nRechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \ndahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB \nangeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden \nausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden \nFahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend \nerlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und \nsie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH \nvom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt \nwerden,\n\n15\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -\n\n16\n\ngelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu \nentscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie \nvor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung insbesondere \naufgrund seines wiederholt festgestellten und in Strafverfahren auch von ihm \neingeräumten langjährigen Drogenkonsums. \n\n17\n\nDer Antragsteller hat sich nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch \nUrteil des Amtsgerichts S. vom 21. Januar 2004 (Urkundenfälschung, \nFühren eines nicht pflichtversicherten Kraftfahrzeuges, Unfallflucht) und \nnachdem er wegen unerlaubten BTM-Besitzes zu einer Freiheitsstrafe \nverurteilt worden war (Urteil AG I. vom 8. November 2005), der \nerforderlichen Eignungsüberprüfung nicht gestellt, sondern in Tschechien am \n10. März 2006 eine Fahrerlaubnis erworben. Nach der Aufforderung des \nAntragsgegners von Mai 2006, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nvorzulegen, hat er dazu zwar sein Einverständnis erklärt, die Untersuchung \naber nicht durchführen lassen, nachdem die Untersuchungsstelle ihm unter \nHinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten geraten hatte, zunächst die \nDrogenproblematik aufzuarbeiten. Dies hat er dem Antragsgegner bei einer \npersönlichen Vorsprache mitgeteilt.\n\n18\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass \nauch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige \nInteressenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der \nvorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus \naufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche \nFreiheitsverbürgungen versagt ist.\n\n19\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder \nberuflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien \naufgehalten. Es spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in \nmissbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der \nAnwendung nationalen Rechts zu entziehen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n22\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n23\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\n\n24\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBeschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung \nist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten \nAntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n25\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine \nandere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde.\n\n26\n\nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.\n\n27\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über \nsie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-30/7-l-401-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-30/7-l-401-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263828","retrieved":"2026-07-09 02:30:49.062352+00:00"}}