{"status":"available","doknr":"OLD263827","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0530.7L394.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"7 L 394/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 28. März \n2007 wiederherzustellen\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß \n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt unabhängig davon, ob die streitige \nVerfügung rechtmäßig ist, zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n6\n\nDabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Antragstellerin \noffenbar an psychischen Störungen gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) leidet, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV \neine ärztliche Abklärung erfordern. Dies ergibt sich aus den Feststellungen \nder Polizei in H. -Q. am 10. November 2006, die in der \nKurzmitteilung der Polizei vom 12. November 2006 (Bl. 1 des \nVerwaltungsvorgangs) festgehalten worden sind und damals zu einer \nUnterbringung der Antragstellerin in der Psychiatrie geführt haben. Soweit der \nAntragsgegner auf Grund der polizeilichen Mitteilung, die Antragstellerin sei \n„stark alkoholisiert\" gewesen und ein Atemalkoholtest habe nicht durchgeführt \nwerden können, auf Alkoholmissbrauch im Sinne § 13 FeV geschlossen und \ndeshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) angeordnet \nhat, folgt dem die Kammer (derzeit) nicht, da nach Aktenlage keine konkrete \nBlutalkoholkonzentration festgestellt worden ist und möglicherweise auch \nandere (wie z. B. die in der Antragsschrift dargestellten oder ansonsten \nkrankheitsbedingte) Ursachen für die Einschätzung der Polizei, die \nAntragstellerin sei „stark alkoholisiert\" gewesen, in Betracht kommen können. \nAllerdings müsste die erforderliche psychiatrisch-fachärztliche Begutachtung \nauch den eingeräumten Alkoholkonsum sowie vorhandene ärztliche \nStellungnahmen einschließlich des Berichts der damaligen Unterbringung \nberücksichtigen.\n\n7\n\nWenn danach die Aufforderung des Antragsgegners vom 1. März 2007 \nzur Beibringung einer MPU unzutreffend gewesen sein dürfte - auf die \nweiteren in der Antragsschrift dargestellten möglichen formalen Mängel \nkommt es insoweit nicht mehr an -, so ist damit die Entziehungsverfügung \nvom 28. März 2007 nicht schon deshalb offensichtlich rechtswidrig und \nmüsste der vorliegende Antrag Erfolg haben. Denn bei dem im November \n2006 festgestellten akuten Krankheitsbild spricht manches dafür, dass \n(damals) die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \ndes Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch ohne vorherige Begutachtung \nvorgelegen haben dürften. Hinweise oder gar Belege dafür, dass sich der \nGesundheitszustand der Antragstellerin in der Zwischenzeit entscheidend \nverbessert haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass \nauch zur Zeit noch von einer fehlenden Eignung auszugehen sein könnte. \nDeshalb fällt die unabhängig von der Bewertung der Rechtmäßigkeit der \nVerfügung durch das Gericht selbständig vorzunehmende \nInteressenabwägung derzeit zu Lasten der Antragstellerin aus, da es vor einer \ngutachtlichen Abklärung nicht verantwortbar erscheint, im Interesse von \nLeben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer wie auch der \nAntragstellerin selbst diese am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.\n\n8\n\nEs bleibt der Antragstellerin vorbehalten, durch Vorlage eines \nfachärztlichen Gutachtens im Widerspruchsverfahren nachzuweisen, dass \nEignungsmängel nicht mehr vorliegen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-30/7-l-394-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-30/7-l-394-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263827","retrieved":"2026-07-09 02:30:48.981571+00:00"}}