{"status":"available","doknr":"OLD263862","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0529.7L474.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-29","aktenzeichen":"7 L 474/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nfolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 19. Januar 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis \nund Fahren nicht trennen kann,\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 - und \n7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.\n\n7\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nGutachtens von Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität \nE1. ) vom 17. Mai 2006 festgestellte THC-Wert von 24,7 ng/ml \nübersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch \ndie Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und \nrechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist \nnämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n9\n\nDa der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-\nKonsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, \nob er regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung - FeV -). \n\n10\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, weil im Strafverfahren \nwegen der Drogenfahrt (Amtsgericht H. -C. , Urteil vom \n14. November 2006 - 17 Ds 56 Js 384/06 - 268/06) die Fahrerlaubnis nicht \nentzogen, sondern nur ein Fahrverbot verhängt worden ist. Das Urteil enthält \nkeine Ausführungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers. Daher hindert es \ndie Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 4 \nAbs. 3 StVG, die Kraftfahreignung eigenständig zu überprüfen.\n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 1. April 1993 \n- 11 B 82.92 -, Buchholz 442.10 § 10 StVG Nr.89 und vom 21. Januar 1994 \n- 11 B 116.93 -, NJW 94, 1672; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1997 \n- 19 B 113/97 -.\n\n12\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei \ndiesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der \nAntragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse \nam Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer \neindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen \nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es \nbleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis \nggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-29/7-l-474-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-29/7-l-474-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263862","retrieved":"2026-07-09 02:30:52.215867+00:00"}}