{"status":"available","doknr":"OLD263997","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0523.1K6399.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"1 K 6399/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Oberfinanzdirektion E. von 13. September 2004 verurteilt, die \ndienstliche Beurteilung der Klägerin zum 31. Dezember 2002 aufzuheben und \nihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung \nzu erstellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht seit dem 1. Januar 2002 nach ihrer Versetzung aus \nBayern im Dienst des beklagten Landes. Sie ist beim Finanzamt F. -Süd \nbeschäftigt. Zuvor war sie seit dem 23. Februar 1998 im Finanzamt B. \ntätig und dort als Betriebsprüferin eingesetzt. Sie erhielt dort im Amt der \nSteuerinspektorin eine periodische Beurteilung für die Zeit vom 1. Juni 2000 \nbis zum 31. Mai 2001 mit dem Punktwert 11 und die Zuerkennung der \nBeförderungseignung. \nAm 13. Juni 2001 wurde sie zur Steueroberinspektorin ernannt. \n\n3\n\nUnter dem 20. Februar 2003 erhielt die Klägerin durch die \nOberfinanzdirektion E. eine dienstliche Beurteilung zum 31. Dezember \n2002 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend\". Die Beförderungseignung \nwurde verneint. Die dienstliche Beurteilung erfasst den Beurteilungszeitraum \nvom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002. In der Beurteilung ist vermerkt, \ndass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 beim Finanzamt B. in \nder Betriebsprüfungsstelle als Prüferin eingesetzt war. \n\n4\n\nDer Beurteilung ging ein mit der Klägerin am 24. Juli 2002 geführtes \nBeurteilungsgespräch voraus. Die Besprechung der Beurteilungen der \nBesoldungsgruppe A 10 im Finanzamt F. -Süd, an der die Sachgebietsleiter \nteilnahmen, fand am 5. September 2002 statt. Die Gremiumsbesprechung aus \nAnlass der regelmäßigen Beurteilung der Beamtinnen/en der \nBesoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 31.12.2002 wurde am 12. Dezember \n2002 durchgeführt. An ihr nahmen alle Finanzamtsvorsteher des OFD-Bezirks \nE. sowie die Abteilungsleiter der OFD E. teil.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2003 legte die Klägerin gegen die ihr am 9. \nApril 2003 ausgehändigte Beurteilung zum 31. Dezember 2002 Beschwerde \nein, da das Gesamturteil der von ihr im Beurteilungszeitraum erbrachten \nLeistung nicht gerecht werde. Weiter wandte sie sich gegen die Bemessung \ndes Beurteilungszeitraums, der ihrer Auffassung nach am 1. Januar 2000 \nbeginnen müsse. Ferner habe keine Berücksichtigung gefunden, dass für den \nBeurteilungszeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 bereits \nBeurteilungen und ein Beurteilungsbeitrag des Finanzamts B. \nvorgelegen hätten. Der Beurteilungsbeitrag aus B. sei erst am 27. Mai \n2003 erstellt worden und habe somit nicht in das Gesamturteil einfließen \nkönnen. Die Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts \nB. hätten sich alle auf die Tätigkeit in der Betriebsprüfungsstelle \nbezogen. Sie habe das Werturteil 11 Punkte mit Beförderungseignung \nerhalten. In der Beurteilung vom 31. Dezember 2002 hingegen seien ihre \nLeistungen nur noch mit vollbefriedigend ohne Beförderungseignung \neingestuft worden. Es sei nicht hinreichend erläutert worden, warum \ngegenüber der letzten Beurteilung in der selben Besoldungsgruppe das \nGesamturteil herabgesetzt und die Beförderungseignung nicht wieder \nzuerkannt worden sei, obwohl die Tätigkeit als Betriebsprüferin eine \nanerkanntermaßen schwierigere Tätigkeit als die Tätigkeit im \nVeranlagungsbereich sei. Eine Versetzung in ein völlig anderes Arbeitsgebiet \ninnerhalb der Finanzverwaltung erfordere in der Regel zudem immer eine \ngewisse Einarbeitungszeit. Eine Beurteilung, die sich innerhalb eines \ndreijährigen Beurteilungszeitraums auf eine relativ kurze Zeit der Einarbeitung \nin ein neues Arbeitsgebiet stütze, halte sie daher nicht für gerecht. Daneben \nsei Ende Oktober eine Mitarbeiterin sehr kurzfristig nach W. versetzt und \nderen Stelle nicht nachbesetzt worden, so dass eine zusätzliche Einarbeitung \nund Erledigung der vordringlichen Mitarbeitertätigkeit hinzugekommen und im \nNovember kaum Zeit für die eigentliche Veranlagungstätigkeit \ngeblieben sei. Sie beantragte daher eine eingehende Überprüfung der \nBeurteilung und Abänderung des Gesamturteils auf „gut\" sowie die \nZuerkennung der Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11. \n\n6\n\nNachdem der Beurteilungsbeitrag des Finanzamtes B. vom 20. \nMai 2003 vorlag, fand am 13. Februar 2004 eine \nSachgebietsleiterbesprechung unter Leitung des Vorstehers beim Finanzamt \nF. -Süd statt. Darin wurde der Beurteilungsbeitrag des Vorstehers des \nFinanzamtes B. vom 20. Mai 2003 verlesen, wie sich aus der über die \nSachgebietsleiterbesprechung gefertigten Niederschrift vom \n16. Februar 2004 ergibt und der wesentliche Inhalt der Beschwerde der \nKlägerin zur Kenntnis gebracht. In der Niederschrift heißt es u. a. wörtlich: \n„Das Gremium war nach eingehender Erörterung übereinstimmend der \nÜberzeugung, dass der Beurteilungsbeitrag des Vorstehers des FA B. \nan der in der Gremiumsbesprechung am 05.09.2002 gefundenen \nAmtsreihenfolge und dem Gesamturteil nichts geändert hätte, hätte er bereits \nzum damaligen Zeitpunkt vorgelegen. Die Beschwerdeführerin ist zum \nüberwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums in der Veranlagungsstelle des \nFA F. -Süd tätig gewesen, während der Beurteilungsbeitrag eine Prognose \ndes Ergebnisses der Tätigkeit in Bp-Dienst im FA B. enthält, nicht \nmehr und nicht weniger. Die Besprechungsteilnehmerinnen/er waren \nübereinstimmend der Auffassung, dass das im Vergleich mit anderen \nebenfalls in der Veranlagungsstelle eingesetzten Beamtinnen/en gefundene \nGesamturteil durchaus dem insgesamt erfreulichen Leistungsbild der \nBeschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum gerecht geworden ist, und zwar \nauch vor dem Hintergrund der mit dem Arbeitsplatz- und Funktionswechsel \nnach NRW verbundenen Umstellungsprobleme.\" \n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 wies die \nOberfinanzdirektion E. den Widerspruch der Klägerin vom 25. Juli 2003 \nzurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Eine Überprüfung der \nEinwendung habe keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Abänderung des \nGesamturteils rechtfertigten. Im Falle der Klägerin habe für den \nBeurteilungsstichtag 31. Dezember 2002 ein vom Regelfall abweichender \nindividueller Beurteilungszeitraum vorgelegen. Für Beamte, die im \nBeurteilungszeitraum befördert worden seien, beginne dieser erst mit dem \nTag der Einweisung in die Planstelle. Von den damit verbleibenden 19 \nMonaten des Beurteilungszeitraums vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember \n2002 habe sie 7 Monate und damit deutlich mehr als nur einen \nunwesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums im Finanzamt B. \nverbracht. Diese Leistungen seien in der ursprünglichen Beurteilung zu \nUnrecht nicht berücksichtigt worden. Dies sei jedoch während des \nWiderspruchsverfahrens nachgeholt worden. Der Vorsteher des Finanzamts \nF. -Süd habe die Beurteilung gemeinsam mit den Sachgebietsleitern dieses \nFinanzamtes noch einmal sorgfältig überprüft und dabei auch den \nBeurteilungsbeitrag berücksichtigt. Als Ergebnis halte er am Gesamturteil \n„vollbefriedigend ohne Beförderungseignung\" und der ursprünglich \naufgestellten Amtsreihenfolge fest. Diese Einschätzung halte auch die \nWiderspruchsbehörde nach einem erneuten \nüberörtlichen Vergleich mit den übrigen zum selben Stichtag zu beurteilenden \nBeamten der Besoldungsgruppe A 10 für zutreffend. Gemäß Nr. 6.1 BuBR \n2000 seien Beamtinnen und Beamte mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend\" \nzu beurteilen, wenn sie sich insbesondere durch nachhaltigen Fleiß, durch \nbesondere Zuverlässigkeit oder vergleichbare Merkmale aus der \nBewertungsgruppe „bewährt\" abhöben. Bereits bei der ursprünglichen \nBeurteilung seien u. a. ihr bemerkenswerter Fleiß, ihre Gründlichkeit und ihre \nGewissenhaftigkeit hervorgehoben worden. Diese Einschätzung habe sich \ndurch den Beurteilungsbeitrag des Finanzamtes B. be-stätigt. \nTrotzdem könne dieses für sich genommen durchaus positive Leistungsbild \nnicht dazu führen, dass der Klägerin ein besseres Gesamturteil zuzuerkennen \nsei. Vielmehr sei im Rahmen des überörtlichen Vergleichs festzustellen, dass \nihr nach wie vor eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen der \nBesoldungsgruppe A 10 vorgingen, die nach den Kriterien der Eignung, \nLeistung und Befähigung noch höher einzustufen seien als sie und denen \ndeshalb bei der Vergabe der Gesamturteile der Vorzug zu geben sei. Durch \nihren Wechsel aus privaten Gründen in die Finanzverwaltung NRW sei die \nvom Finanzamt B. bescheinigte kontinuierliche Entwicklung ihrer \nArbeitsleistung unterbrochen worden. Sie selbst habe ausgeführt, dass der \nWechsel von der nicht veranlagenden Außendiensttätigkeit im Finanzamt \nB. in einen Veranlagungsbezirk des Finanzamtes F. -Süd mit \nerheblichen Einarbeitungsschwierigkeiten verbunden gewesen sei. Ferner \nseien auch die Strukturen innerhalb der Finanzverwaltungen der \nBundesländer durchaus unterschiedlich. So komme es in einigen Ländern \nzwar schneller zu Beförderungen im unteren Bereich der jeweiligen Laufbahn, \ndies könne sich aber bei Betrachtung des gesamten Werdegangs in späteren \nJahren durchaus relativieren. \n\n8\n\nEntsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides \nhat die Klägerin rechtzeitig beim Verwaltungsgericht E. Klage erhoben, \ndas den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen hat.\n\n9\n\nZur Begründung macht die Klägerin u. a. geltend: Zunächst sei bei ihrer \nBeurteilung nicht beachtet worden, dass bei einem Wechsel aus einer \nanderen Verwaltung in die Finanzverwaltung NRW von der abgebenden \nVerwaltung zeitgleich mit der Übernahme in der Regel ein Beurteilungsbeitrag \nanzufordern sei. Augenfällig sei die starke Divergenz zwischen diesem \nBeurteilungsbeitrag und der angefochtenen Beurteilung. So werde in dem \nBeurteilungsbeitrag darauf hingewiesen, dass sie bei gleichmäßiger \nFortentwicklung und Verbleib beim Finanzamt B. im Bereich der \nBesoldungsgruppe A 10 mit Sicherheit auf einen der Spitzenplätze \neinzureihen und somit vermutlich mit dem Gesamturteil von 11 Punkten zu \nbeurteilen sei, da ihre Leistungen stets erheblich über den Anforderungen \ngelegen hätten. Auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei der \nBeurteilungsbeitrag nicht angemessen berücksichtigt worden. Zwar sei im \nRahmen einer Sachgebietsleiterbesprechung am 13. Februar 2004 die \nBeurteilung insbesondere unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags \nnoch mal zur Diskussion gestellt worden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, \nwie dann eine erneute Überprüfung unter Berücksichtigung des \nBeurteilungsbeitrages am Gesamturteil „vollbefriedigend ohne \nBeförderungseignung\" festgehalten habe. Bei angemessener \nBerücksichtigung hätte dies zwingend zu einem besseren Gesamturteil und \nzu einer Veränderung der Amtsreihenfolge führen müssen. Gerade \nBeurteilungsbeiträgen wechselnder Dienstvorgesetzter müsste ein \nbesonderes Gewicht beigemessen werden, da sie angehalten seien, einen \nqualifizierten Beurteilungsbeitrag für den vor dem Wechsel liegenden \nZeitraum zu erstellen, um eine sichere Beurteilung möglich zu machen. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nOberfinanzdirektion E. von 13. September 2004 zu verurteilen, ihre \ndienstliche Beurteilung zum 31. Dezember 2002 aufzuheben und ihr unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu \nerstellen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung macht er unter anderem geltend: Die Klägerin nehme in \ndem im Finanzamt F. -Süd erstellten Beurteilungsplan für die dort zu \nvergleichenden Beamten der Besoldungsgruppe A 10 den 30. Rang ein. Die \nRangfolge spiegele die Ergebnisse der finanzamtsinternen Besprechung der \nSachgebietsleiter wieder. In diesen seien Leistungen, Befähigung und \nEignung der jeweiligen Beamten eingehend erörtert und miteinander \nverglichen worden. An die Erstellung des finanzamtsinternen \nBeurteilungsplans habe sich die überörtliche Besprechung aller betroffenen \nVorsteher der Oberfinanzbezirks am 12. Dezember 2002 angeschlossen. In \ndieser Gremiumsbesprechung seien die im Vorfeld angewendeten \nBeurteilungsmaßstäbe auf ihre Objektivität und Einheitlichkeit hin überprüft \nworden. Auf diesem Gesamtvergleich aller Beamten beruhe mithin die \nstreitige Beurteilung. Die ursprünglich fehlende Berücksichtigung des \nBeurteilungsbeitrags sei im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die \nBerücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des Finanzamtes B. habe \nnicht zwangsläufig zu einem besseren Gesamturteil führen müssen. Der \nBeurteiler habe die Einschätzungen, die ihm die Verfasser dienstlicher \nStellungnahmen bei Eignung und Leistung des zu Beurteilenden in einzelnen \nTeilzeiträumen des Beurteilungszeitraums vermittelten, zu würdigen und sie \ninsbesondere in Beziehung zu den von ihm selbst durch eigene Anschauung \ngewonnenen Bild und seinen Erkenntnissen zu setzen. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin sei der abschließende Beurteiler nicht verpflichtet, in \neinem Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzen enthaltene \nLeistungsbewertungen zu übernehmen und sie zum Beurteilungsbestandteil \nzu machen. Ferne setze sich der Kreis der zu Beurteilenden bei jeder \nBeurteilung neu zusammen. Während sie sich zum 31. Mai 2001 noch mit \nBeamten der Besoldungsgruppe A 9 hätte messen müssen, müsse sie sich \nzum 31. Dezember 2002 nunmehr mit Beamten der Besoldungsgruppe A 10 \nvergleichen lassen. Außerdem finde der Vergleich nunmehr mit den Beamten \ndes Landes Nordrhein-Westfalen und nicht mehr mit ihren bayerischen \nKollegen der dortigen Finanzverwaltung statt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten der Klägerin (2 Hefte) und des \nBeurteilungshefts Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihr durch die \nOberfinanzdirektion E. erteilten dienstlichen Beurteilung vom 20. \nFebruar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom13. September 2004 \nsowie auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den \nstreitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 31. \nDezember 2002. \n\n19\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nnachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende \nBeurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen \noder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu \nGrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt hat. \n\n20\n\nStändige Rechtsprechung; vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 - , DVBl. 1998, 638 f. und Urteil vom \n19. Dezember 2002 \n- 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 f.\n\n21\n\nHat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen \nerlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des \nanzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem \nGleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die \nRichtlinien eingehalten wurden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen \nErmächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften \nin Einklang stehen.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161 \nund - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266\n\n23\n\nHiervon ausgehend ist die der Klägerin zum 31. Dezember 2002 erteilte \ndienstliche Beurteilung vom 20. Februar 2003 rechtswidrig. Sie ist bereits \nverfahrensfehlerhaft zustande gekommen. \n\n24\n\nDer Beurteilung der Klägerin liegt ein nicht mit den Regelungen der \nRichtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten \nder Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September \n2000 (BuBR 2000) in Einklang stehender Beurteilungszeitraum zugrunde. \nSowohl die Besprechung der Sachgebietsleiter mit dem Dienststellenleiter auf \nder Ebene des Finanzamts F. -Süd als auch die Dezernentenbesprechung \nauf Ebene der OFD E. sind vor Ablauf des Beurteilungszeitraums \ndurchgeführt worden und haben damit den in den Richtlinien landeseinheitlich \nfestgelegten Beurteilungszeitraum unzulässigerweise verkürzt. Dadurch wird \ndas aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht der zu beurteilenden Klägerin auf \ngleichmäßige Anwendung der BuBR 2000 verletzt.\n\n25\n\nNach Nr. 3. 1 BuBR 2000 sind die Beamtinnen und Beamten \ngrundsätzlich alle drei Jahre zum 31. Dezember zu beurteilen. Dem gemäß \nliegt ihren Beurteilungen im Regelfall ein drei Jahre umfassender \nBeurteilungszeitraum zugrunde. Demgegenüber ist im Finanzamt F. -Süd \ndie Sachgebietsleiterbesprechung für die BesGr. A 10 bereits am 5. \nSeptember 2002 durchgeführt worden. Diese Besprechungen dienen der \nVorbereitung der Beurteilungen der in den Finanzämtern tätigen Beamtinnen \nund Beamten durch die jeweilige Dienststellenleitung, die die Beurteilungen \nnach Nr. 4.1 BuBR 2000 im Benehmen mit den Vorgesetzten der zu \nBeurteilenden erstellt. Nach Nr. 4.4.2.1 BuBR 2000 finden bei \nRegelbeurteilungen Besprechungen der Sachgebietsleiterinnen und \nSachgebietsleiter statt, in denen Leistung, Befähigung und Eignung der zu \nBeurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen sind. Im \nAnschluss an diese Besprechung stellt die Dienststellenleitung einen \nBeurteilungsplan auf, in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer \nQualifikation aufzunehmen sind. Der Beurteilungsplan enthält u. a. das von \nder Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter vorgesehene Gesamturteil \nund die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder \nAufstiegseignung. Aus diesen Vorschriften folgt, dass bereits in der \nSachgebietsleiterbesprechung die wesentliche Grundlage für die zu \nerstellende Beurteilung geschaffen wird. Die Durchführung der \nSachgebietsleiterbesprechung am 5. September 2002 führt somit zu einer \ndeutlichen Verkürzung des Erkenntniszeitraums über die von dieser \nBesprechung betroffenen Beamten und steht nicht mit der durch die BuBR \n2000 vorgegebenen landesweiten Verwaltungspraxis, nach der der \nBeurteilungszeitraum am 31. Dezember endet, in Einklang. Wegen \nAussparung eines Zeitraums von fast vier Monaten kann diese \nVorgehensweise zu einer Verzerrung des Leistungsbildes bei einem \nbehördenübergreifenden Vergleich führen, weil die im Einzelfall erfolgte \nFestlegung der Sachgebietsleiterbesprechung keinen Raum mehr für eine \ndanach erforderliche Leistungskorrektur bietet und damit einen Verstoß gegen \nden Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG enthalten kann. \n\n26\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2004 \n- 1 L 427/04 - \n\n27\n\nHinzu kommt, dass die Termine für diese Sachgebietsleiterbesprechung \nnach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung \nnicht zu einem einheitlichen Zeitpunkt stattfinden und damit zu von einander \nabweichenden Beurteilungszeiträumen führen, die einer Vergleichbarkeit der \nBeurteilungen entgegenstehen.\n\n28\n\nEine Leistungskorrektur ist auch nicht damit verbunden, dass bei \nRegelbeurteilungen überörtliche Gruppenbesprechungen der \nDienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter stattfinden, die einer weiteren \nObjektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher \nBeurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen dienen (Nr. 4.4.3 \nBuBR 2000). Die entsprechende Gremiumsbesprechung der OFD E. \naus Anlass der regelmäßigen Beurteilung der Beamtinnen/Beamten der \nBesGr. A 10 und A 11 hat ebenfalls verfrüht, nämlich am 12. Dezember 2002 \nstattgefunden. Unabhängig davon, ob bei dieser Besprechung überhaupt die \nLeistungsentwicklung der Klägerin für die Zeit nach der \nSachgebietsleiterbesprechung beim Finanzamt F. -Süd am 5. September \n2002 in den Blick genommen worden ist, steht auch dieser \nBesprechungstermin der Ausschöpfung des durch die BuBR 2000 \nvorgegebenen dreijährigen Beurteilungszeitraums entgegen. Er lässt, auch \nwenn er den Beurteilungszeitraum nur um 19 Tage verkürzt, von vornherein \nfür den von dieser Besprechung betroffenen Personenkreis \nLeistungsentwicklungen bis zum 31. Dezember 2002 außer Betracht, die in \nanderen Bereichen der Finanzverwaltung NRW wegen der Vorgaben der \nBuBR 2000 mit einbezogen werden.\n\n29\n\nSiehe auch Urteil der Kammer vom 8. September 2004 \n- 1 K 4611/03 -\n\n30\n\nAnhaltspunkte für vorgesehene Nachberichtspflichten im Rahmen des \nBeurteilungsverfahrens fehlen. \n\n31\n\nEine Heilung des danach vorliegenden Verfahrensverstoßes ist auch nicht \ndadurch erfolgt, dass im Falle der Klägerin am 13. April 2004 im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens eine erneute Sachgebietsleiterbesprechung beim \nFinanzamt F. -Süd stattgefunden hat. Wie sich aus der darüber gefertigten \nNiederschrift vom 16. Februar 2004 eindeutig ergibt, war Gegenstand dieser \nBesprechung ausschließlich die Einbeziehung des zum Beurteilungszeitpunkt \nnoch nicht vorliegenden Beurteilungsbeitrags der vorherigen \nBeschäftigungsbehörde der Klägerin, des Finanzamts \nB. , in die von der Klägerin angefochtene dienstliche Regelbeurteilung. \nLediglich über dessen Einfluss auf das Beurteilungsergebnis und auf die in \nder Sachgebietsleiterbesprechung am 5. September 2002 gefundene \nAmtsreihenfolge hat das Gespräch der Sachgebietsleiter stattgefunden. \nGegenstand ihrer Besprechung war hingegen nicht die Leistungsentwicklung \nder Klägerin in dem Zeitraum seit der ursprünglichen \nSachgebietsleiterbesprechung am 5. September 2002 bis zum Ende des \nBeurteilungszeitraums am 31. Dezember 2002. Zu einem solchen \nGesprächsinhalt bestand für die Teilnehmer der Besprechung auch keine \nVeranlassung, da der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dass es - \njedenfalls zum hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag - im Bereich der \nFinanzverwaltung sowohl im Bezirk der OFD E. als auch der OFD \nMünster allgemeine Praxis war, die Sachgebietsleiter- und die \nGremiumsbesprechungen bereits vor Ablauf des Beurteilungszeitraums \ndurchzuführen.\n\n32\n\nDer vorliegende, in der Verkürzung des Beurteilungszeitraums liegende \nVerfahrensverstoß ist auch nicht mit einer von den Richtlinien \nabweichendenden Verwaltungspraxis zu rechtfertigen. Allerdings kommt es \nfür die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung unter dem \nGesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der \nRichtlinie an. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern \nsollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Für ihre Auslegung \nmaßgeblich ist vielmehr - allein - die von ihrem Urheber gebilligte oder doch \ngeduldete tatsächliche Verwaltungspraxis.\n\n33\n\nStändige Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 \n- 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627 und Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, \nNVwZ-RR 2000, 621 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 12 A \n4187/97 -, DÖD 2000, 162 f.\n\n34\n\nDie abweichende Verwaltungspraxis, sofern sie vom Richtliniengeber \ngebilligt oder geduldet wäre, darf jedoch nicht gegen Rechtsnormen \nverstoßen. Die hier angewandte Praxis verstößt, wenn man auf den Inhalt der \ndienstlichen Beurteilung und nicht auf das in der Beurteilung mit 31.12.2002 \nangegebene Beurteilungsende abstellt, gegen den Grundsatz der lückenlosen \nErstellung dienstlicher Beurteilungen und trägt damit dem Sinn und Zweck \neiner dienstlichen Beurteilung, wie sie von der Rechtsprechung aus Art. 33 \nGG entwickelt wurden, nicht hinreichend Rechnung. Die dienstliche \nBeurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten \nGrundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \neinzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Um diese \nAnforderungen zu erfüllen, hat sich die dienstliche Beurteilung grundsätzlich \nzu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des \ngesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern. Bei der Festlegung, \nwelchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfassen soll, ist vorrangig zu \nberücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen \nkann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien \nsoweit wie möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird \ngrundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen \nBeurteilungszeitraum erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums \nsoll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu \nbeurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen \nEntwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung \nerfasst. Die ganz überwiegend in Rechtsprechung und Literatur \nvorherrschende Auffassung geht daher davon aus, dass der \nBeurteilungszeitraum regelmäßig die Zeit zwischen zwei \nBeurteilungsstichtagen abdecken muss und eine Lücke in der Abfolge \ndienstlicher Beurteilungen grundsätzlich unzulässig ist. \n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 52.82 -, DVBl. 1984, S. 1221 ff., \nUrteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 --, DVBl. 1994, S. 112, und Urteil vom \n18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211; OVG NRW, Urteil vom 16. März \n2004 - 6 A 4887/01 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 1998 - \n2 A 10999/98 - und Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11751/01 - in Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 62 \n\n36\n\nEinschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des \nBeurteilungszeitraums aus besonderen Umständen ergeben können, sind nur \nhinzunehmen, wenn sie auf zwingenden Gründen beruhen und damit \nunvermeidlich sind. Derartige zwingende Gründe sind nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDemgegenüber ist der Beginn des für die Klägerin gewählten \nBeurteilungszeitraums 1. Juni 2001 nicht zu beanstanden. Er berücksichtigt, \ndass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt über eine dienstliche Beurteilung \nverfügte. Diese hatte sie als periodische Beurteilung für die Zeit vom 1. Juni \n2000 bis zum 31. Mai 2001 von ihrer bisherigen Dienststelle, dem Finanzamt \nB. , erhalten. Daran schließt sich der Beurteilungszeitraum der \nangefochtenen Beurteilung nahtlos an. Eine nochmalige Einbeziehung dieses \nvoraufgegangenen, bei einem anderen Dienstherrn verbrachten und bereits \nbeurteilten Zeitraums in die anstehende Regelbeurteilung scheidet entgegen \nder Auffassung der Klägerin daher aus. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-23/1-k-6399-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-23/1-k-6399-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263997","retrieved":"2026-07-09 02:31:05.553004+00:00"}}