{"status":"available","doknr":"OLD263996","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0523.1K3073.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"1 K 3073/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 21. Juli 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. September 2005 ver-pflichtet, der Klägerin für die in \ndem Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 13 \nUnterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21. September \n2005 zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Dienst \ndes beklagten Landes und ist am H. H1. in F. tätig. \n\n3\n\nUnter dem 15. Februar 2005 stellte sie einen Antrag auf zeitanteilige Besoldung \nfür abgeleistete Mehrarbeitsstunden. Sie teilte mit, sie habe auf Anordnung der \nSchul-leitung des H. H2. in der Zeit von Januar 2004 bis Januar 2005 \nMehrarbeit in Höhe von insgesamt 13 Unterrichtsstunden geleistet. In dem \nentsprechenden Zeitraum sei sie mit 19 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt gewesen. \nZur Begründung ihres Antrags nahm sie u. a. auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. \nJuni 2003 - 6 A 4424/01 - Bezug und beantragte die Zahlung einer zeitanteiligen \nBesoldung für die 13 Unterrichtsstunden Mehrarbeit. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 21. Juli 2005 lehnte die Bezirksregierung E. den \nAntrag der Klägerin auf Gewährung zeitanteiliger Besoldung für geleistete Mehrarbeit \nim Umfang von 13 Unterrichtsstunden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine \nVergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst werde grundsätzlich nur in Höhe \nder in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung aufgeführten Stundensätze gewährt. \nDies gelte auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Die in dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 zum \nAusdruck kommende Rechtsauffassung werde nicht geteilt. Im Übrigen bestehe \nbereits deshalb kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, weil die geltend gemachten \nMehrarbeitsstunden in keinem Monat die vorgegebene Bagatellgrenze von drei \nUnterrichtsstunden überschritten. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2005 \nWiderspruch ein, den die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid \nvom 6. September 2005 zurückwies. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21. September 2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung \nberuft sie sich vorrangig auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 und macht geltend, die Bezahlung \ngeleisteter Mehrarbeit ausschließlich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \nbenachteilige teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, bei denen es sich überwiegend um \nFrauen handele, gegenüber vollzeitbeschäftigten und verstoße daher gegen Art. 141 \nEGV und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften. \nDies gelte im Übrigen auch, wenn in einzelnen Monaten die Bagatellgrenze von drei \nUnterrichtsstunden nicht überschritten worden sei, wie das Verwaltungsgericht N. \nmit Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 - zutreffend entschieden habe. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß (schriftsätzlich),\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. \nvom 21. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 zu \nverpflichten, ihr für die in dem Zeitraum Januar 2004 bis \nJanuar 2005 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 13 \nUnterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden \nBasiszinssatz seit dem 15. Februar 2005 zu gewähren,\n\n9\n\nhilfsweise, \n \nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Be-zirksregierung E. vom \n21. Juli 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. September 2005 zu verpflichten, ihr für die in dem \nZeitraum Januar 2004 bis \nJanuar 2005 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 13 \nUnterrichtsstunden eine Mehrarbeitsvergütung nach der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich),\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen in dem Verfahren gleichen \nRubrums 1 K 2542/05. \n\n13\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 1 K 2542/05, des \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten und der Personalakte der Klägerin (UO A) - \nBeiakten Hefte 1 und 2 aus 1 K 2542/05 - Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung. \n\n17\n\nDie Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - begründet. Die \nKlägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihr in der Zeit \nvon Januar 2004 bis Januar 2005 geleisteten zusätzlichen 13 Unterrichtsstunden in \nHöhe ihrer entsprechenden anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO. Der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid der Bezirksregierung \nE. vom 21. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 \nsind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. \n\n18\n\nDer Klägerin steht für die in dem vorgenannten Zeitraum geleisteten 13 \nUnterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle Teilzeitbeschäftigung im Umfang \nvon 19 Wochenstunden hinaus erbracht hat, ein Besoldungsanspruch nach § 3 Abs. \n1 BBesG zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den von \nder Klägerin zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nicht um Mehrarbeit im Sinne \nvon § 78 a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung \nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV).\n\n19\n\nMehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften liegt bei Lehrkräften nur dann vor, wenn \nzusätzlicher Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen \nArbeitszeit geleistet wird. Unter Mehrarbeit sind nur Arbeitszeiten zu verstehen, die \nüber das Normalmaß, also über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende \nArbeitszeit hinausgehen. Anders verhält es sich jedoch im Fall der Klägerin als \nteilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Sie hat die ihrem Vergütungsanspruch zugrunde \nliegenden Unterrichtsstunden nach Anordnung der Schulleitung des H. H2. \nzwar außerhalb ihrer individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. \nJedoch liegen diese zusätzlichen Unterrichtsstunden noch innerhalb der gesetzlich \nfestgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte. Bereits diese Betrachtung \nspricht dafür, die von \neiner Teilzeitkraft innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit als \nnormale Arbeitsleistung zu bewerten und nach Besoldungsgrundsätzen zu \nvergüten.\n\n20\n\nSo bereits VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2006 \n- 3 K 8852/04 -; sowie Urteile der Kammer vom 14. März 2007 - 1 K 6924/04 -, 1 K \n7056/04 - und 1 K 526/06 -; siehe in diesem Zusammenhang auch Beschluss des \nHess. VGH vom 14. Juli 2006 - 1 UE 1712/05 -, wonach sich der Anspruch \nteilzeitbeschäftigter Lehrer auf Gewährung einer zusätzlichen Besoldung für die \nTeilnahme an einer Klassenfahrt unmittelbar aus § 6 Abs. 1 BBesG ergibt.\n\n21\n\nEbenfalls unterscheidet sich die von einer Teilzeitkraft geleistete Arbeit von \nVollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Eine geringere \nArbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders \nabgegolten werden als Vollzeitarbeit. \n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November 1997 - 1 \nBVL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -\n, OVGE 49, 173 ff.\n\n23\n\nIm Fall der Teilzeitbeschäftigung verändert sich hinsichtlich der gewährten \nVergütung der Besoldungscharakter nicht. Auch bei ermäßigter Arbeitszeit wird die \nBesoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die im Rahmen der Ermäßigung \nerbrachten Dienstleistungen. Der teilzeitbeschäftigte Beamte behält weiterhin seinen \nsich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsanspruch. Bei ihm werden \nlediglich gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die \nArbeitszeit gekürzt.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2004 - 1 A \n2323/02 -, ZBR 2006, 60 ff. \n\n25\n\nDie auch im Hinblick darauf nur in Betracht kommende Vergütung zusätzlichen \nUnterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf der Grundlage ihres jeweiligen \nBesoldungsanspruchs ist auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben geboten. \nDiese verbieten die von dem Beklagten allein in Betracht gezogene \nVergütungsmöglichkeit zusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte unter \nAnwendung der Voraussetzungen der MVergV.\n\n26\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG N. , Urteil vom 16. \nFebruar 2005 - 4 K 123/01 -; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - \nNVwZ 2004, 1103 (1104); a. A. VG E. , Urteil vom 23. August 2005 - 26 K \n6733/04 -.\n\n27\n\nArtikel 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des \nGrundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher und \ngleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Diese Vorschrift begründet zusammen mit der \nRichtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des \ngleichen Entgelts für Männer und Frauen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der \nEntgeltgleichheit. Diese Richtlinie wendet sich ihrem Wortlaut nach zwar unmittelbar \nnur an die Mitgliedstaaten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \n(EuGH) gilt sie aber auch im Verhältnis zwischen „(privaten und öffentlichen) \nArbeitgebern und Arbeitnehmern\". \n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 (475 f.).\n\n29\n\nDas in Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag bezeichnete Entgelt, das sind alle \nVergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem \nArbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt, umfasst \nauch die dem deutschen Beamten geleistete Besoldung.\n\n30\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n31\n\nAuch die dem Beamten geleistete Alimentation kann nicht losgelöst von seiner \nDienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. \n\n32\n\nVgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); \nBVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 \nBBesG Nr. 11.\n\n33\n\nDer Entgeltgleichheitsgrundsatz in Artikel 141 EG-Vertrag verbietet eine \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine \nmittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht \nan das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige \neines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. \n\n34\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, aaO, S. 1103; \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n35\n\nDabei ist nach der Rechtssprechung des EuGH der Grundsatz des gleichen \nEntgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen \nArbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der \ndiesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO.\n\n37\n\nEine Ungleichbehandlung liegt danach auch dann vor, wenn bei gleicher \nStundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den \nVollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte. \n\n38\n\nVgl. die Nachweise der europarechtlichen Rechtsprechung in OVG NRW, Urteil \nvom 30. Juni 2003, aaO.\n\n39\n\nEine solche Ungleichbehandlung lässt sich vorliegend feststellen. Eine \nVergütung der Klägerin für eine zusätzliche Unterrichtsstunde unter Zugrundelegung \nder in der MVergV enthaltenen Stundensätze würde 24,74 EUR bzw. 25,83 EUR \nbetragen, eine Vergütung dieser Stunde als Regelstunde bei Berücksichtigung des \nBesoldungsanspruchs einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft der Besoldungsgruppe A \n13 BBesO würde indes bezogen auf den Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 \neinen Bruttostundensatz von 34,60 EUR bis 36,01 EUR ergeben, wenn man die vom \nLandesamt für Besoldung und Versorgung für den genannten Zeitraum mitgeteilten \nBruttomonatsbezüge auf (durchschnittlich) 4,33 Wochen umrechnet und diesen Wert \ndurch die jeweils maßgebliche Wochenarbeitszeit von 24,5 bzw. 25,5 Stunden \ndividiert. Soweit die vom Landesamt für Besoldung übermittelten Stundensätze \nerheblich unter den vorgenannten Beträgen verbleiben, liegt dies daran, dass das \nLandesamt die monatlichen Bruttobezüge kalendertageweise umgerechnet, die \nwöchentliche Stundenarbeitszeit aber nur auf fünf und nicht - wie es bei diesem \nAnsatz konsequent wäre - auf sieben Tage verteilt hat. Da in der Gruppe der \nteilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen erfahrungsgemäß proportional \ndeutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten \nLehrkräfte, würden von dieser Ungleichbehandlung auch mehr Frauen als Männer \nbetroffen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; \nVG N. , Urteil vom 16. Februar 2005, aaO.\n\n41\n\nGründe, die diese Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten \nLehrkräfte gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen könnten, sind nicht \nersichtlich.\n\n42\n\nSiehe dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n43\n\nSchließlich ist auch nicht feststellbar, dass die Berechnung der zeitanteiligen \nBesoldung im Einzelfall aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands nicht \nleistbar wäre. Hiergegen spricht bereits entscheidend der Einsatz entsprechender \nDatenverarbeitungsprogramme beim Landesamt für Besoldung und Versorgung, die \nes ohne Weiteres ermöglichen dürften, die Klägerin so zu behandeln, als wäre ihre \nindividuelle Arbeitszeit vorübergehend monatsweise heraufgesetzt worden. \n\n44\n\nDa nach alledem für den Vergütungsanspruch die Vorschriften der MVergV nicht \neinschlägig sind, kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf zeitanteilige \nBesoldung für die geleisteten Unterrichtsstunden weder etwaige unterrichtsfreie \nZeiten im Sinne eines Ausgleichs durch Dienstbefreiung noch eine fehlende \nÜberschreitung einer zeitlichen Bagatellgrenze gemäß § 78a LBG iVm den \nVorschriften der MVergV entgegenhalten. \n\n45\n\nDem Hauptantrag der Klägerin auf Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung aus \nder Besoldungsgruppe A 13 BBesO ist daher zu entsprechen. \n\n46\n\nDie geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend berechtigt. Die Klägerin \nkann die Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in dem beantragten \nUmfang in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB beanspruchen. Für die \ndarüber hinaus begehrte Zahlung von Zinsen ab dem 15. Februar 2005 gibt es \nhingegen keinen Rechtsgrund. Ansprüche auf Verzugszinsen bei verspäteter \nZahlung von Besoldungsleistungen sind nach § 3 Abs. 6 BBesG ausgeschlossen. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-23/1-k-3073-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-23/1-k-3073-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263996","retrieved":"2026-07-09 02:31:05.469322+00:00"}}