{"status":"available","doknr":"OLD264039","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0522.15L450.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"15 L 450/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\nDer Beschlußtenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1195/07 gegen die Verfügung \nder Antragsgegnerin vom 24. April 2007 wiederherzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie durch die Antragsgegnerin unter Nr. 3 der angefochtenen Verfügung \nvom \n24. April 2007 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung weist keine \nformellen Fehler auf; u.a. hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche \nInteresse an dieser Maßnahme in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngenügenden Weise schriftlich begründet, indem sie im einzelnen (Seite 13 der \nVerfügung) dargelegt hat, daß im Hinblick auf die aktuell äußerst angespannte \nHaushaltslage der Antragstellerin und das damit verbundene erhebliche \nBedürfnis, weitere Jahresdefizite bereits für die städtischen Haushalte ab \n2007 zu vermeiden, ein gewichtiges und dringendes Vollzugsinteresse \nbestehe, das nicht allein auf denjenigen Gründen beruhe, die \ndas hier verfügte aufsichtsrechtliche Einschreiten ohnehin rechtfertigten. \n\n6\n\nIm übrigen sind die Voraussetzungen für die begehrte Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht nach dem insoweit \nnur infrage kommenden § 80 Abs. 5 VwGO nicht gegeben. Die im Rahmen \ndes § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, bei der die sich \naufgrund summarischer \nPrüfung zeigenden Erfolgsaussichten der Hauptsache von maßgebender \nBedeutung sind, fällt zulasten der Antragstellerin aus; denn dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der hier getroffenen Regelung gebührt \nder Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der \nVollziehung einstweilen verschont zu \nbleiben. \n\n7\n\nDie Kammer hat zunächst berücksichtigt, daß bei summarischer Prüfung \nim Eilverfahren keine Gründe dafür erkennbar sind, die Maßnahmen der \nKommunalaufsicht, die die Antragsgegnerin unter dem 24. April 2007 der \nAntragstellerin gegenüber verfügt hat, als offensichtlich rechtswidrig \neinzustufen. Dabei ist die Verfügung dahingehend auszulegen, daß sie sich \nan die Antragstellerin und nicht an den Oberbürgermeister persönlich richtet, \nder die Antragstellerin insoweit lediglich vertritt.\n\n8\n\nDie Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 der Verfügung ausgesprochene \nAnordnung, bis zum 25. Mai 2007 durch den Erlaß einer Änderungssatzung \nzur städtischen \nSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für \nKinder mit Wirkung vom 1. August 2007 diejenigen Elternbeiträge \neinzuführen, die die Beitragstabelle zur Sitzungsvorlage 04-09/3887 für die \nRatssitzung am 1. März 2007 ausweist, bildet § 123 Abs. 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-West- \nfalen (GO). Danach kann für den Fall, daß die Gemeinde die ihr kraft \nGesetzes \nobliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, die Aufsichtsbehörde \nanordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das \nErforderliche veranlaßt. Demgemäß setzt eine auf § 123 Abs. 1 GO gestützte \nAnordnung voraus, daß die Gemeinde zur Zeit des Einschreitens der \nAufsichtsbehörde hinsichtlich einer auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden \noder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung säumig ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 1215/91 -; Rehn/ Cronauge, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, § 120 Anm. II 1, 2; Becker in Held/ Becker/ Decker, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 123 Anm. 1.\n\n10\n\nDiese Verpflichtung - und die bei ihrer Nichterfüllung ausgesprochene \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 GO - kann grundsätzlich u.a. dahin gehen, daß \ndie Gemeinde \neinen Ratsbeschluß, eventuell auch als Satzung, mit einem bestimmten Inhalt \nherbeizuführen hat, wobei, wie § 123 Abs. 2 GO zeigt, ein solcher Beschluß \noder eine solche Satzung ebenso gegebenenfalls im Wege der \nErsatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde selbst erlassen werden könnte. \nObwohl auf diese Weise die kommunale Selbstverwaltung erheblich \neingeschränkt wird, begegnet § 123 Abs. 2 GO einschließlich seiner \nAuslegung im o.a. Sinne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt eine \ngesetzliche Regelung, die den Erlaß einer Ortssatzung im Wege der \nErsatzvornahme ermöglicht, nicht gegen die kommunale \nSelbstverwaltungsgarantie; denn die staatliche Kommunalaufsicht, von der die \nrechtssetzende Tätigkeit der Gemeinden nicht ausgenommen sei, stelle ein \nnotwendiges Korrelat ihrer Selbstverwaltung dar.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, NVwZ-RR 1992, \n611 f.; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 15 B \n3280/93 - und vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, NVwZ-RR 1995, 500, sowie \nUrteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 -; s. auch OVG NRW, \nBeschluß vom 29. Juni 1999 - 3 A 3097/97 - und Kallerhoff, Das \nkommunalaufsichtliche Beanstandungs- und Aufhebungsrecht in der \nRechtsprechung des OVG NW, NWVBl 1996, 53 (56).\n\n12\n\nIm einzelnen erfordert die Anwendung des § 123 Abs. 1 GO, daß die \nGemeinde zur Zeit des aufsichtsbehördlichen Einschreitens eine gesetzliche \nPflicht zu einem bestimmten Tätigwerden - d.h. u.a. zum Erlaß eines \nRatsbeschlusses, etwa einer Satzung, mit einem konkreten Inhalt - nicht \nerfüllt hat. Nur für einen solchen Fall, in dem der Gemeinde hinsichtlich der \ninhaltlichen Gestaltung eines Beschlusses oder einer Satzung aus \nRechtsgründen kein Entscheidungsspielraum mehr zusteht und deshalb ein \npflichtwidriges Unterlassen der Gemeindeorgane vorliegt, ermächtigt § 123 \nAbs. 1 GO die Kommunalaufsichtsbehörde, den rechtmäßigen Zustand \nherzustellen und der Gemeinde nach entsprechender Ermessensausübung \naufzugeben, gerade diese bestimmte Handlung nachzuholen, d.h. etwa die \nSatzung mit dem konkreten Inhalt zu beschließen. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 3. April 1995 \n- 15 B 947/95 -, NVwZ-RR 1995, 500; dem folgend VG Potsdam, Beschluß \nvom 26. Oktober 2005 - 12 L 367/05 -, juris.\n\n14\n\nUmgekehrt muß die von der Aufsichtsbehörde gemäß § 123 Abs. 1 GO \ngetroffene und später im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Anordnung \nihrem Inhalt nach ihrerseits mit dem geltenden Recht übereinstimmen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 1217/91 -.\n\n16\n\nBei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, daß die Anordnung, die \ndie Antragsgegnerin in Nr. 1 der Verfügung vom 24. April 2007 \nausgesprochen hat, rechtmäßig ist; zumindest bestehen keine Anhaltspunkte \nfür eine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieser Regelung.\n\n17\n\nDie Kammer geht davon aus, daß die Antragstellerin in der letzten \nAprilwoche 2007, als ihr die Verfügung vom 24. April 2007 bekannt gegeben \nwurde, rechtlich verpflichtet war, die Elternbeiträge nach der Beitragstabelle \nzu der durch den Rat im Juni 2006 für die Zeit ab August 2006 beschlossenen \nSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für \nKinder nunmehr, für das Kindergartenjahr ab August 2007, durch den Erlaß \neiner Änderungssatzung mit dem Inhalt, \nwie ihn die der Sitzungsvorlage 04-09/3887 zur Ratssitzung vom 1. März 2007 \nbeigefügte Beitragstabelle vorsieht, zu erhöhen. Diese Verpflichtung der \nAntragstellerin als kreisfreier Stadt folgt aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 69 \nAbs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. § 17 des \nnordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) \nund i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO.\n\n18\n\nNach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme \nvon Angeboten u.a. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen \nTeilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden, während \ninsbesondere § 90 Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII u.a. regelt, daß Landesrecht eine Staffelung dieser Beiträge nach \nEinkommensgruppen, Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen \nvorschreiben kann. Ferner heißt es in § 17 GTK, daß der örtliche Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe Elternbeiträge pro Kind erheben kann (Abs. 1), daß \nder Träger ein Entgelt für das Mittagessen verlangen kann (Abs. 2) und daß \neine an bestimmten Kriterien orientierte soziale Staffelung der Elternbeiträge \nvorzusehen ist (Abs. 3). Zuständige örtliche Träger sind gemäß § 69 Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII die Kreise und die kreisfreien Städte.\n\n19\n\nEs bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die hier in Rede stehende neue \nBeitragstabelle ihrem Inhalt nach, d.h. vor allem insoweit, als die \nAntragstellerin darin überhaupt durch Ortssatzung Elternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen bestimmt, als sie diese insbesondere nach dem \nJahreseinkommen der Eltern differenziert und als sie jetzt mit zunehmendem \nElterneinkommen prozentual steigende Erhöhungen von insgesamt etwa 12 \n% vorgesehen hat, als Bestandteil einer geänderten Satzung durch § 90 SGB \nVIII und § 17 GTK als Ermächtigungsgrundlagen gedeckt wäre. \n\n20\n\nVgl. Lothar Fischer, Neuere Rechtsprechung zu den Entgelten für den \nBesuch eines Kindergartens, NVwZ 2002, 794 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluß \nvom 10. September 1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 ff.\n\n21\n\nDaraus allein folgt indessen noch nicht, daß die Antragstellerin Ende April \n2007 auch verpflichtet war, für das Kindergartenjahr ab August 2007 eine \nÄnderungssatzung entsprechend dieser von der Verwaltung mit der Vorlage \n04-09/3887 in die Ratssitzung am 1. März 2007 eingebrachten Beitragstabelle \nzu beschließen; denn § 90 SGB VIII und § 17 GTK, die, wie die dort jeweils \ngebrauchte Formulierung „kann\" zeigt, dem Träger der öffentlichen \nJugendhilfe die Erhebung von Elternbeiträgen freistellen, enthalten \ndemgemäß ebensowenig eine Verpflichtung, die einmal festgelegten \nElternbeiträge in bestimmter Weise zu erhöhen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 1215/91 -, betreffend die Abgabe zur Unter- \nhaltung von Gewässern 2. Ordnung nach dem Landeswassergesetz \nNRW.\n\n23\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin Ende April 2007 \neine Änderungssatzung mit dem Inhalt der o.a. Beitragstabelle erlassen \nmußte, ist jedoch neben § 90 SGB VIII und § 17 GTK der allgemeine \nHaushaltsgrundsatz des § 75 Abs. 2 Satz 1 GO zu beachten, wonach der \nHaushalt der Gemeinde in jedem Jahr in Planung und Rechnung \nausgeglichen sein muß; und darüberhinaus sind hier die Grundsätze der \nFinanzmittelbeschaffung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO heranzuziehen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 1215/91 - zu dem dem heutigen § 77 Abs. 2 GO wortgleichen § 63 Abs. \n2 GO a.F.\n\n25\n\nNach § 77 Abs. 2 GO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben \nerforderlichen Finanzmittel\n\n26\n\n1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr \nerbrachten Leistungen und\n\n27\n\n2. im übrigen aus Steuern zu beschaffen,\n\n28\n\nsoweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. \n\n29\n\nSomit sind die Gemeinden ermächtigt, aber auch gehalten, sich - \neingeschränkt \nlediglich durch den gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Vertretbaren und \nGebotenen - Einnahmequellen in erster Linie dadurch zu erschließen, daß sie \nvon denjenigen Personen, die bestimmte kommunale Leistungen in Anspruch \nnehmen, angemessene Kostenbeteiligungen in der Gestalt spezieller Entgelte \nverlangen, während sie insoweit allgemeine Deckungsmittel aus Steuern nur \nnachrangig einsetzen dürfen. Das bedeutet weiter, daß es den Gemeinden \ngemäß § 77 Abs. 2 GO grundsätzlich verwehrt ist, auf Gegenleistungen dieser \nArt zu verzichten; denn derjenige, der eine kommunale Leistung erhält, soll in \nder Regel verpflichtet sein, dafür zu bezahlen. \n\n30\n\nVgl. zu § 63 Abs. 2 GO a.F. OVG NRW, Beschluß \nvom 6. Juli 1979 - XV B 855/79 -, juris, und Urteil vom \n7. September 1989 - 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266 (267), letzteres durch \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, NVwZ-\nRR 1994, 176 f., aufgehoben aus Gründen, die die hier maßgeblichen \nPassagen nicht betreffen; ebenso OVG NRW, Beschluß vom 21. Februar \n1994 - 15 B 3280/93 -, und Urteil vom \n29. September 1995 - 15 A 1215/91 -; Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 76 Anm. III \n1; Klieve in Held/ Becker/ Decker, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 77 Anm. 2, 3.2, 3.3.\n\n31\n\nAllerdings muß die Gemeinde bei der Bestimmung von Ausmaß und \nUmfang der durch spezielle Entgelte i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO zu \nbeschaffenden Finanzmittel die Grenzen des Vertretbaren und Gebotenen \nbeachten. Dabei ist die Ausschöpfung einer Einnahmequelle dann als \n„geboten\" zu bewerten, wenn insoweit, ohne daß der Gemeinde hier ein \nEntscheidungsspielraum eingeräumt wäre, der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) \ngewahrt ist. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1989 \n- 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266 (267); Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 76 Anm. III \n2.\n\n33\n\nDemgegenüber steht der Gemeinde bei der Bestimmung dessen, was im \nRahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO als „vertretbar\" anzusehen ist, als Folge \nder aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes abzuleitenden Befugnis, die \nHaushaltswirtschaft in eigener Verantwortung zu planen und zu führen, \ngrundsätzlich ein erheblicher Spielraum zur eigenverantwortlichen, u.a. \npolitischen Gestaltung zu. So wird es den Gemeinden ermöglicht, bei der \nBestimmung von Art und Umfang der speziellen Entgelte insbesondere \nsoziale und (finanz)wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1989 \n- 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266 (267); Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 76 Anm. III \n2; s. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988 - 15 A 2874/84 -, NVwZ \n1988, 1156 (1157), sowie die Begründung der Landesregierung vom \n12. Oktober 1971 zum Gesetzentwurf für die Neufassung des (dem heutigen \n§ 77 Abs. 2 GO wortgleichen) § 63 \nAbs. 2 GO a.F., Landtagsdrucksache 7/1143, S. 33 f.\n\n35\n\nDanach können grundsätzlich auch mehrere unterschiedliche \nEntscheidungen die Voraussetzungen des Merkmals „vertretbar\" i.S.d. § 77 \nAbs. 2 Nr. 1 GO erfüllen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1989 \n- 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266 (267).\n\n37\n\nDie Kammer geht davon aus, daß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO hier insoweit \nüberhaupt \neingreifen kann, als die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen in \nGelsen- \nkirchen spezielle Entgelte nach dieser Vorschrift darstellen. Zu diesen \nEntgelten gehören Gebühren und Beiträge nach dem kommunalen \nAbgabenrecht ebenso wie privatrechtliche Entgelte, etwa Eintrittsgelder oder \nBenutzungsentgelte für kommunale Einrichtungen.\n\n38\n\nVgl. Rehn/ Cronauge. a.a.O., § 76 Anm. III 1; Klieve, a.a.O., § 77 Rdnr. \n3.2.\n\n39\n\nAls spezielle Entgelte in diesem Sinne werden daher - unter \nBerücksichtigung der diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen der \nAntragsgegnerin - auch die hier betroffenen Elternbeiträge einzuordnen sein, \ndie, unabhängig davon, ob sie als \nsozial- oder öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art\n\n40\n\nso OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, \n191 (192), und vom 30. September 2005 \n- 12 A 2184/03 -, NWVBl 2006, 266; ebenso Wiesner in SGB VIII, Kinder- und \nJugendhilfe, 3. Auflage, § 90 Rdnr. 6 \n\n41\n\noder als eine Art Entgelt oder Gegenleistung \n\n42\n\nso BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, FEVS 48, 16 (20)\n\n43\n\nqualifiziert werden, ihrer Funktion nach jedenfalls das im Rahmen des § \n77 Abs. 2 Nr. 1 GO maßgebliche Kriterium erfüllen, eine - im übrigen nach \ndem Äquivalenzprinzip zu bemessende, aber nicht zwingend kostendeckende \n- Beteiligung an den Aufwendungen für eine Leistung der Gemeinde gerade \ndurch diejenigen Personen zu ermöglichen, die diese Leistung tatsächlich \nentgegennehmen.\n\n44\n\nFerner spricht vieles dafür, daß die Antragstellerin bei summarischer \nPrüfung im \nEilverfahren zur Zeit der Bekanntgabe der hier angegriffenen Verfügung vom \n24. April 2007 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO rechtlich verpflichtet war, die \nbisherige Beitragstabelle zur städtischen Satzung über die Erhebung von \nElternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder zum 1. August 2007 in der \nWeise zu ändern, wie es der Vorlage Nr. 04-09/3887 zur Ratssitzung vom 1. \nMärz 2007 entspricht. \n\n45\n\nSo kann die Antragstellerin sich wohl nicht darauf berufen, daß ihr in ihrer \nSituation bei der Beantwortung der Fragen, ob und in welchem Umfang sie \nEnde April 2007 die Beiträge für die Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet \nerhöhen wollte, im Hinblick auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO ein erheblicher \nEntscheidungsspielraum eingeräumt gewesen wäre. Denn zumindest \ndeshalb, weil die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin es in der \nangegriffenen Verfügung (Seite 8 ff.) eingehend dargetan und in der \nAntragserwiderung (Seite 6 ff.) weiter vertieft hat, wegen ihres defizitären \nHaushalts seit Jahren den aus einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß § \n82 GO \nerwachsenden Beschränkungen unterliegt und, wie die Antragsgegnerin \nebenfalls geschildert hat, dieser Zustand in überschaubarer Zukunft andauern \nwird, wird der Antragstellerin nunmehr zunächst eine Gestaltungsmöglichkeit \ndes Inhalts, daß sie auf eine Erhöhung dieser Beiträge für die Zeit ab August \n2007 weiterhin vollständig verzichten konnte, nicht eröffnet gewesen sein. \nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin rechtlich verpflichtet \nwar, den von ihr mit jährlich etwa 1.250.000,00 Euro bezifferten \nEinnahmeverlust, den die seit August 2006 durch \n§ 18 Abs. 3 GTK auf 30,5 % bestimmte Festschreibung des \nLandeszuschusses für die Gesamtbetriebskosten der \nKindertageseinrichtungen hervorgerufen hat, in vollem Umfang durch eine \nAnhebung der Elternbeiträge auszugleichen - eine Entscheidung, die der Rat \nin der Sitzung vom 14. Dezember 2006 einstimmig abgelehnt hat. \nUnabhängig davon war die Antragstellerin angesichts ihrer wirtschaftlichen \nLage, die im laufenden Haushaltsjahr ein hohes Defizit erwarten läßt, nämlich \naus Rechtsgründen gehalten, die durch die Kürzung des Landeszuschusses \nfür die Kindertageseinrichtungen bedingte Einnahmeverminderung jedenfalls \nzum Teil in der Weise zu decken, daß sie die Elternbeiträge in einem \nzumindest geringen Umfang erhöhte. Eine vollständige Beibehaltung der seit \ndem Jahre 1993 unverändert anzuwendenden Beitragstabelle war bei der \nangespannten finanziellen Lage der Antragstellerin, die den Verlust der früher \ngewährten weiteren Landesmittel für den Betrieb der \nKindertageseinrichtungen ansonsten allein durch Kredite oder allenfalls durch \neine gleich hohe Einschränkung anderer Leistungen und damit letztlich auf \nKosten sämtlicher Einwohner ausgleichen müßte, wohl nicht mehr als eine \ni.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO (noch) vertretbare und damit ebensowenig als die \ngebotene Lösung anzusehen. \nDabei hat die Kammer auch berücksichtigt, daß schon angesichts der seit \ndem Jahr 2006 möglichen steuerlichen Absetzung von \nKinderbetreuungskosten eine Verschonung derjenigen Eltern, die seitdem \nentsprechend steuerlich entlastet werden, von jeglicher Beteiligung an dem \nAusgleich des hier aufzufangenden Wegfalls an Landeszuschüssen kaum zu \nrechtfertigen sein dürfte. Unter den gegebenen Umständen sprechen \ninsgesamt beachtliche Gesichtspunkte dafür, daß die Antragstellerin Ende \nApril 2007 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO verpflichtet war, von den Eltern eine \nzumindest geringe Beteiligung an dem Einnahmeverlust aus der Reduzierung \nder Landeszuschüsse für die Kindertageseinrichtungen zu verlangen. \n\n46\n\nZur Verpflichtung zur vollen Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten für \nGemeinden mit dauernd defizitärer Haushaltslage (früher \nAusgleichsstockgemeinden) s. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - \n15 A 1215/91 -.\n\n47\n\nBei summarischer Prüfung im Eilverfahren hält die Kammer es ferner für \nwahrscheinlich, daß die Anhebung der Elternbeiträge nach der geänderten \nBeitragstabelle, die die Verwaltung der Antragstellerin mit der Sitzungsvorlage \n04-09/3887 zur Ratssitzung am 1. März 2007 eingebracht hat, ihrem Inhalt \nnach als i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO vertretbar und geboten zu bewerten ist. \nUngeachtet dessen, daß eine Vielzahl anderer, ebenso vertretbarer Entwürfe \ndenkbar wäre, die letztendlich gleichermaßen moderate Beitragserhöhungen \nausweisen, dabei aber insgesamt etwas größere oder geringere \nMehreinnahmen ermöglichen bzw. hinsichtlich der Abgrenzung der \nEinkommensgruppen, der Erhöhungen innerhalb der einzelnen Gruppen oder \nder Einbeziehung von Geschwisterkindern abweichende Regelungen treffen, \nbildet die hier zu beurteilende Beitragstabelle wohl eine von vielen \nvertretbaren Lösungen; denn sie geht von einer vermehrten Anzahl von \nEinkommensgruppen und damit von einer grundsätzlich gerechteren \nDifferenzierung aus und sieht im übrigen für die Bezieher der unteren \nEinkommen gar keine oder nur mäßige und desgleichen in den oberen \nEinkommensbereichen insgesamt zumutbare Beitragsanhebungen vor. Im \neinzelnen soll danach der Monatsbeitrag für den Kindergarten ebenso wie für \nden Hort bei einem Jahreseinkommen von über 12.000,00 Euro bis zu \n15.000,00 Euro sogar um gut einen Euro sinken, während die Steigerung in \nden nächsten Einkommensgruppen zunächst nicht mehr als knapp einen Euro \nbzw. knapp 3,00 Euro und erst bei einem Jahreseinkommen von über \n24.000,00 Euro bis 36.000,00 Euro gut 5,50 Euro monatlich ausmachen soll. \nZwar enthält die geänderte Tabelle in den dann folgenden \nEinkommensgruppen monatliche Anhebungen von jeweils knapp 10,00 Euro \n(Jahreseinkommen bis 48.000,00 Euro), gut 6,60 Euro (Jahreseinkommen bis \n72.000,00 Euro) bis zu knapp 87,00 Euro (Jahreseinkommen über 96.000,00 \nEuro); hier ist indessen u.a. zu beachten, daß sich die seit 2006 mögliche \nsteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, die die Antragstellerin \nin ihrem Bericht an die Antragsgegnerin vom 12. Januar 2007 bei einem \nJahreseinkommen von 24.542,00 Euro mit 4,00 Euro bis 8,00 Euro im Monat \nbeziffert, für die Bezieher höherer Einkommen zunehmend stärker auswirken \nwird. Zudem hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin in demselben \nSchreiben ferner mitgeteilt, daß die meisten Eltern, deren Kinder, \neinschließlich Geschwisterkindern, eine Tageseinrichtung besuchten, den \nBeitragsstufen mit einem Jahreseinkommen von bis zu 36.813,00 Euro \nzuzuordnen seien; das sind nach den durch die Antragstellerin dazu \ngenannten Zahlen insgesamt 78,53 % der Eltern. Hinzuzufügen ist, daß die in \nder geänderten Beitragstabelle enthaltenen - ohnehin höheren - Beiträge für \ndie Kindertagesstätte zwar in absolut größerem Umfang (beginnend mit gut \n2,00 Euro monatlich) angehoben werden sollen, daß das aber in den weiteren \nEinkommensgruppen in einem vergleichbaren Verhältnis wie bei den \nKindergarten- und Hortbeiträgen geschieht.\n\n48\n\nWenn die Eltern der die Kindertageseinrichtungen nutzenden Kinder sich \nnach dieser neuen Tabelle, die nach der in der Ratsvorlage dazu gegebenen \nBegründung jährliche Mehreinnahmen von etwa 12 % bzw. von etwa \n480.000,00 Euro ab 2008 ermöglichen soll, daran beteiligen, den durch den \nWegfall früherer Landeszuschüsse in Höhe von jährlich etwa 1.250.000,00 \nEuro entstehenden Einnahmeausfall für den Betrieb der Tageseinrichtungen \nauszugleichen, ohne daß angesichts der Situation des städtischen Haushalts \ninsoweit - letztlich zulasten aller Einwohner - zusätzliche Kredite \naufgenommen werden müßten oder eine Kompensation durch die \nEinschränkung anderer Leistungen unausweichlich würde, spricht vieles \ndafür, das als vertretbar und daher auch geboten i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO \nanzusehen. Die in der Bevölkerung aufgrund eines solchen Vorgehens \nmöglicherweise „gefühlte Ungerechtigkeit\" wird demgegenüber hinzunehmen \nsein. Ferner vermag die Kammer für die durch die Antragstellerin geäußerte \nBefürchtung, daß bei der Anwendung einer in dieser Weise geänderten \nGebührentabelle ein großer Teil der Eltern, insbesondere soweit sie durch die \nErhöhung überdurchschnittlich betroffen wären, dem Betreuungssystem \ndauerhaft verloren ginge, keine greifbaren Anhaltspunkte zu erkennen. Auch \nbeim Einsatz der nach der Anhebung zu entrichtenden Beiträge der \nKindertageseinrichtungen werden die Eltern eine private Betreuung ihrer \nKinder wohl nicht finanzieren können. Im übrigen reichen bei Eltern der \nunteren Einkommensgruppen die vorgesehenen Erhöhungen unmittelbar \nhöchstwahrscheinlich ohnehin nicht aus, um den Entschluß für eine \nAbmeldung ihrer Kinder aus der Tageseinrichtung zu \nbegründen, während die Annahme der Antragstellerin, daß diese Eltern ihre \nKinder wegen der nach der Abmeldung der Kinder der einkommensstärkeren \nFamilien zu erwartenden negativen Änderung der sozialen Strukturen in den \nTageseinrichtungen aus diesen herausnehmen würden, sich als im \nwesentlichen spekulativ erweisen dürfte. Im Rahmen der Frage nach der \nVertretbarkeit der hier zu beurteilenden Beitragsanhebungen fällt es überdies \nins Gewicht, daß die Verwaltung der Antragstellerin die geänderte \nBeitragstabelle nach der Sitzungsvorlage 04-09/3887 - wenn auch nach \ninhaltlicher Absprache mit der Antragsgegnerin - selbst erarbeitet, sodann \nderen Verabschiedung im Wege einer Satzungsänderung als \nBeschlußvorschlag in die Ratssitzung vom 1. März 2007 eingebracht und, \nnachdem dieser Vorschlag mit einer nur knappen Mehrheit abgelehnt worden \nwar, mit Bericht vom 27. März 2007 an die Antragsgegnerin erklärt hat, daß \ndie hier vorgeschlagenen erhöhten Elternbeiträge aus fachlicher Sicht \nvertretbar seien. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Verwaltung in der \nBegründung der o.a. Beschlußvorlage unter Bezugnahme auf dazu \nbeigefügte Übersichten ausgeführt hat, daß die durch die Anhebung der \nElternbeiträge beabsichtigten Mehreinnahmen von jährlich etwa 480.000,00 \nEuro ab 2008 voraussichtlich erzielbar sein würden. Da eine derartige \nBeschlußvorlage u.a. dazu dient, den Ratsmitgliedern die notwendigen \nTatsachenkenntnisse als Grundlagen der anstehenden Entscheidung zu \nvermitteln, kann die Kammer bei der hier vorzunehmenden summarischen \nÜberprüfung nur von ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgehen.\n\n49\n\nSchließlich sieht die Kammer es als wahrscheinlich an, daß die \nAntragstellerin zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des \nkommunalaufsichtlichen Einschreitens, also Ende April 2007, gemäß § 77 \nAbs. 2 Nr. 1 GO auch verpflichtet war, die Elternbeiträge für die \nKindertageseinrichtungen zum August 2007 gerade entsprechend der \nBeitragstabelle in der Sitzungsvorlage 04-09/3887 zur Ratssitzung am 1. März \n2007 zu ändern. Obwohl die Elternbeiträge an diesem Tage grundsätzlich \nebenfalls in einer anderen und i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO desgleichen \nvertretbaren Weise hätten angehoben werden können, ist hier maßgeblich zu \nberücksichtigen, daß die Antragstellerin damals, wie dargelegt, zum neuen \nKindergartenjahr ab August 2007 überhaupt eine Erhöhung vornehmen \nmußte, daß sie aber insoweit über irgendein alternatives ausgearbeitetes und \ndaher aktuell umsetzbares Konzept als dasjenige, das aus der zur \nRatssitzung am 1. März 2007 vorgeschlagenen und inhaltlich vertretbaren \nneuen Beitragstabelle hervorgeht, nicht verfügte. Hiernach spricht vieles \ndafür, daß die Antragstellerin Ende April 2007 ihre Rechtspflicht, die \nElternbeiträge für Kindertageseinrichtungen für das kommende \nKindergartenjahr in vertretbarem und gebotenem Umfang anzuheben, allein \ndurch die Verabschiedung einer Änderungssatzung zur Satzung über die \nErhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Inhalt \nder geänderten Beitragstabelle entsprechend der Vorlage \n04-09/3887 zur Ratssitzung am 1. März 2007 erfüllen konnte, ohne daß sie \nsich unter diesen konkreten Umständen auf den ihr im Rahmen des § 77 Abs. \n2 Nr. 1 GO grundsätzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum hätte berufen \ndürfen. \n\n50\n\nLagen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 GO \nfür ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten vor, hat die \nAntragsgegnerin auch das ihr in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen mit \ndem Ergebnis der in Nr. 1. der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen \nAnordnung zum Erlaß der durch die Antragstellerin bisher pflichtwidrig nicht \nbeschlossenen Änderungssatzung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere \nbrauchte die Antragsgegnerin, wie sie auf Seite 11 der Verfügung zutreffend \ndargelegt hat, nicht zunächst die milderen, hier aber nicht geeigneten \nAufsichtsmittel der Beanstandung und Aufhebung nach § 122 GO zu wählen. \nDie Ausführungen der Antragsgegnerin lassen im übrigen erkennen, daß sie \ndie mit ihrer Verfügung verbundene Einschränkung des \nSelbstverwaltungsrechts der Antragstellerin gesehen und in ihrer Bedeutung \nberücksichtigt hat. Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die \nAngemessenheit der der Antragstellerin für den angeordneten Satzungserlaß \ngesetzten Frist.\n\n51\n\nEbensowenig ergibt sich, daß die in Nr. 2. der Verfügung enthaltene \nAndrohung der Ersatzvornahme gemäß § 123 Abs. 2 GO rechtlich zu \nbeanstanden wäre.\n\n52\n\nDie nach alledem erforderliche Interessenabwägung fällt zulasten der \nAntragstellerin aus. Angesichts der Situation, in der der Haushalt der \nAntragstellerin sich bereits jetzt befindet, liegt es im überwiegenden \nöffentlichen Interesse, weitere Belastungen dieses Haushalts so schnell wie \nmöglich, d.h. bereits mit dem Beginn des nächsten Kindergartenjahrs im \nAugust 2007, zu verhindern, wobei die Kammer - wie die Verwaltung der \nAntragstellerin in der Begründung der Sitzungsvorlage 04-09/3887 - \ndavon ausgeht, daß die nach der geänderten Beitragstabelle möglichen \nMehreinnahmen von etwa 480.000,00 Euro jährlich auch tatsächlich erzielt \nwerden können. Demgegenüber fällt das Interesse der Antragstellerin an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage deutlich geringer \nins Gewicht. Vor allem bliebe es der Antragstellerin bei einem Obsiegen im \nzugehörigen Klageverfahren unbenommen, die danach materiell zu Unrecht \nerhobenen Elternbeiträge zu erstatten und das auch haushaltsrechtlich zu \nverwirklichen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 21. Februar 1994 \n- 15 B 3280/93 -.\n\n54\n\nEine andere Interessenabwägung erscheint ebensowenig aufgrund der \ndurch die Antragstellerin in den Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Mai 2007 \ngeschilderten Vorgänge gerechtfertigt. Da, wie die Antragsgegnerin ausführt, \nder Ausschuß für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform des \nLandtags sich erst am 12. August 2007 mit dem in Rede stehenden Vorstoß \nder SPD-Landtagsfraktion befassen wird und das Innenministerium zudem \nder Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2007 mitgeteilt hat, daß es \nkeinen Anlaß sehe, die Antragsgegnerin zu einer Rücknahme der hier \nangegriffenen Verfügung aufzufordern, läßt sich auch auf diese Weise \nangesichts des o.a. erheblichen öffentlichen Interesses an der sofortigen \nVollziehung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, von dieser \nVollziehung einstweilen verschont zu bleiben, nicht begründen. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer den für das zugehörige \nHauptsacheverfahren angemessenen Streitwert von 10.000,00 Euro wegen \nder nur vorläufigen Bedeutung des vorliegenden auf die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens auf die Hälfte reduziert. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-22/15-l-450-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-22/15-l-450-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264039","retrieved":"2026-07-09 02:31:09.006650+00:00"}}