{"status":"available","doknr":"OLD264120","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0516.7L403.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"7 L 403/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die dem \nAntragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis \nentzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen \nVerfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nZusammengefasst beruht die Entziehungsverfügung darauf, dass der \nAntragsteller sich dem zu Recht angeordneten Drogenscreening nicht \ninnerhalb der ihm gesetzten Frist von acht Tagen unterzogen hat. Die \nentsprechende Anordnung vom 10. Januar 2007 ist ihm am 11. Januar 2007 \nzugestellt worden. In der Anordnung hat der Antragsgegner mehrfach auf die \nNotwendigkeit hingewiesen, dass die Blutentnahme und Urinabgabe \nunbedingt innerhalb von acht Tagen erfolgen müsse, um aussagekräftige \nErgebnisse zu ermöglichen. Andernfalls hat es nämlich der Betreffende in der \nHand, durch Verzögerungen den Abbau sonst nachweisbarer Spuren von \nBetäubungsmitteln abzuwarten. Der Antragsteller ist auch eindringlich darauf \nhingewiesen worden, dass ihm gemäß §11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis \nentzogen werde, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht beibringe, was \nvoraussetzt, dass zunächst die Probenahme fristgerecht erfolgt. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 15. März 2002, - 19 B 405/02 -, VRS 105 \n(2003), 158 = DAR 2003, 283.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat sich jedoch erst am 24. Januar 2007 zur Blut \nentnehmen lassen und Urin abgegeben. Das darüber erstellte Gutachten des \nProf. Dr. med. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom \n8. Februar 2007 weist daher auch darauf hin, dass die Beurteilung der \nBlutprobe nur eingeschränkte Gültigkeit habe, weil der Antragsteller nicht \ninnerhalb von acht Tagen zur Blutentnahme erschienen sei. \n\n8\n\nAuch wenn es hierauf rechtlich nicht (mehr) ankommt, ist darauf \nhinzuweisen, dass selbst diese verzögerte Blutprobe noch ergeben hat, dass \nder Antragsteller zeitnah zur Blutentnahme letztmalig Cannabis konsumiert \nhatte und dass bei ihm von einem erheblichen Konsum mit Verdacht auf \nregelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Sein Einwand, dies rühre \nvon Passivrauchen am Vorabend her, muss als Schutzbehauptung gewertet \nwerden. Passivrauchen bewirkt nämlich unter realistischen Bedingungen \nweder eine Cannabiswirkung noch forensisch relevante Blut- und \nUrinkonzentrationen.\n\n9\n\nVgl. Madea, Mußhoff, Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, S. 482; \nSchweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, \nwww.sfa-ispa.ch, Suchworte: Passivrauchen und Cannabis, Archivbeitrag \nvom 03.09.2002; Krause, Nachgewiesene THC-Konzentration durch Passiv-\nRauchen von Cannabis?, DAR 2006, 175.\n\n10\n\nUnerheblich für Fragen der präventiven Gefahrenabwehr, bei der es nicht \nauf den Grundsatz „in dubio pro reo\" ankommt, ist, ob und unter welchen \n- möglicherweise unrealistischen - Bedingungen THC-Konzentrationen bei \npassivem Konsum von Cannabis forensisch nicht gesichert ausgeschlossen \nwerden können.\n\n11\n\nVgl. hierzu Krause, a.a.O.\n\n12\n\nDie Anordnung der Beibringung des Gutachtens war auch rechtmäßig. \nGemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen \nGutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im \nSinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen \nhat. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hatte \nauch angegeben, dass die bei ihm aufgefundenen Cannabisprodukte zum \nEigenkonsum bestimmt waren und darüber hinaus gute Kenntnisse über \nBezugsquellen und Qualitäten gezeigt. Vor diesem Hintergrund sind \nErmessensfehler bei der Anordnung, die Konsumgewohnheiten des \nAntragstellers aufzuklären und dem Verdacht nachzugehen, dass er \nregelmäßig Cannabis konsumiert, nicht ersichtlich. \n\n13\n\nVgl. hierzu OVG NRW, a.a.O.\n\n14\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei \ndiesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen beruflichen und privaten \nSchwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen \nInteressen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. \n\n15\n\nDie Anordnung, den Führerschein abzuliefern, findet ihre \nRechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 FeV.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei ist gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer \nFahrerlaubnis der Klasse B vom gesetzlichen Ersatzstreitwert von \n5.000,00 Euro auszugehen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nauf die Hälfte zu reduzieren ist.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-16/7-l-403-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-16/7-l-403-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264120","retrieved":"2026-07-09 02:31:17.182859+00:00"}}