{"status":"available","doknr":"OLD264119","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0516.7L402.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"7 L 402/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners vom 17. April 2007, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 17. Juli 2005 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis \nund Fahren nicht trennen kann. \n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.\n\n8\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der \nvorangegangene Cannabiskonsum (mit-)ursächlich für den Verkehrsunfall \ngewesen ist.\n\n9\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nGutachtens von Prof. Dr. Th. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität \nE1. ) vom 30. Oktober 2005 festgestellte THC-Wert von 14,9 ng/g \nübersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission \nfestgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die \nAnnahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die \nAnnahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch \nausreichend.\n\n10\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n11\n\nDas toxikologische Gutachten legt auch die Annahme nahe, dass der \nAntragsteller tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis \nkonsumiert. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 100,0 ng/g \nfestgestellt worden. Es entspricht auch gesicherter wissenschaftlicher \nErkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das \nKonsumverhalten geschlossen werden kann.\n\n12\n\nVgl. E. , Blutalkohol 2000, 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.\n\n13\n\nNach dem auf diesen Erkenntnissen beruhenden Runderlass des \nMinisteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1999 - 632-21-03/2.1 - i. d. F. des \nRunderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom \n18. Dezember 2002 - Az.: VI B 2-21-03/2.1 -, begründet ein THC-COOH-Wert \nvon über 75 ng/g bzw. ml den Verdacht, dass der Betreffende Cannabis \nregelmäßig konsumiert. \n\n14\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies nicht. Es bleibt dem Antragsteller \naber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im \nWiderspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren \ndurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die \nzwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-16/7-l-402-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-16/7-l-402-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264119","retrieved":"2026-07-09 02:31:17.102404+00:00"}}