{"status":"available","doknr":"OLD264122","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0516.7L356.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"7 L 356/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners vom 15. August 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nIn Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen \nFolgendes ausgeführt: Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob \nder Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Entscheidend ist vielmehr, \ndass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis, das er sich bewusst \nzugeführt hat, ein Kraftfahrzeug geführt hat, so dass derzeit von einem \nmangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem \nFühren eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden muss. Dadurch hat er \nsich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 3 des \nStraßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung \n- FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). \n\n7\n\nAls Schutzbehauptung sieht die Kammer die Einlassung des \nAntragstellers an, er habe nicht bewusst Cannabis konsumiert, sondern \nallenfalls vier Tage vor dem Vorfall unbewusst eine mit Cannabis versetzte \nZigarette geraucht. Die inhalative Aufnahme einer Haschisch- oder \nMarihuanazigarette hätte unter normalen Bedingungen vier Tage später keine \nrelevanten Spuren im Blut hinterlassen. \n\n8\n\n9\n\nVgl. Madea, Mußhoff, Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, \nS. 473 f\n\n10\n\nNach toxikologischen Erkenntnissen sind Nachweiszeiten für THC im \nSerum von bis zu mehr als 24 Stunden, teils sogar 48 Stunden, nur bei \nchronischem, häufigen Konsum festgestellt worden.\n\n11\n\nVgl. Eisenmenger, „Drogen im Straßenverkehr - neuere Entwicklungen\", \nNZV 2006, Seiten 24 und 25 mit Angabe der entsprechenden Studien.\n\n12\n\nSchon nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - \nund weiterer Obergerichte kommt es insoweit nicht auf die subjektive \nWahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit bzw. \nFahrtüchtigkeit an. Ferner ist auch nicht erheblich, ob sich der Betroffene, \netwa wegen des Zeitablaufs seit dem letzten Cannabiskonsum, wieder für \nfahrtüchtig halten durfte. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv \nunter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr \nteilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon \nausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen \nerhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. \n\n13\n\nVgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2006 - 7 L 669/06 - \nm.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, juris; \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - zu \nVerurteilungen nach § 24a Abs. 2 StVG, NJW 05, 349.\n\n14\n\nDie Kammer hält auch nach Auswertung weiterer Erkenntnisse der \ntoxikologischen Forschung und der aktuellen Rechtsprechung der \nObergerichte daran fest, dass bereits bei THC-Konzentrationen von 1 ng/ml \nim Blutserum von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und infolge \ndessen von einer objektiven Missachtung des Trennungsgebotes im Sinne \nder Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen ist. \n\n15\n\nDieser Wert entspricht dem zu § 24a Abs. 2 StVG durch die \nGrenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert, \nwelcher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt.\n\n16\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, \nDAR 03, 480; Beschlüsse der Kammer vom 26. Mai 2004 - 7 L 898/04 - und \n29. September 2006 - 7 L 1312/06 -; VGH BW, Beschluss vom 27. März 2006 \n- 10 S 2519/05 -, NJW 06, 2135; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar \n2007 - 3 Ss 205/06 -, Blutalkohol 44 (2007), 101; vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 21. Dezember 2004, a.a.O., wo dieser Wert nicht beanstandet wird \n(Rdnr. 26 f).\n\n17\n\nAuch die Gesellschaft für forensische Toxikologie und Chemie empfiehlt, \nvon diesem von der Grenzwertkommission bereits 2002 genannten Wert als \nNachweisgrenze im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG auszugehen.\n\n18\n\nVgl. Wiedergabe dieser Empfehlung bei: Eisenmenger, a.a.O., Seiten 26 \nund 27.\n\n19\n\nDie Kammer hält demgegenüber eine Unterscheidung zwischen dem für \n§ 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwert und demjenigen, der im \nFahrerlaubnisrecht für die Feststellung der Kraftfahreignung nach Ziffer 9.2.2 \nrelevant sein soll, nicht für überzeugend\n\n20\n\ndahingehend wohl: BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 \n- 11 Cs 05.1711 -, VRS 110 (2006), 310 in Anlehnung an Eisenmenger, \na.a.O., Seite 27,\n\n21\n\nweil beide Vorschriften gleichermaßen die - abstrakte - Gefährdung der \nVerkehrssicherheit im Blick haben.\n\n22\n\nNeue Erkenntnisse der einschlägigen Forschungen, aus denen sich \nergibt, dass der von Sachverständigen der Grenzwertkommission 2002 \nfestgesetzte Wert von 1 ng/ml Blutserum wissenschaftlich nicht haltbar wäre, \nsind nicht ersichtlich. Auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im \nangeführten Beschluss wiedergegebenen Studien des Instituts für \nRechtsmedizin der Universität München dürften dies wohl nicht ergeben, \nsondern weisen - jedenfalls so, wie sie vom Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof zusammengefasst wurden - eher auf ein umgekehrtes \nErgebnis (kein statistisch signifikanter Unterschied von Ausfallerscheinungen \nbzw. Auffälligkeiten bei Vergleichsgruppen mit einer THC-Konzentration von \n1,0 bis 2,0 ng/ml und einer solchen von 2,0 bis 100 ng/ml).\n\n23\n\nOb diese Studien - wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof \nausgeführt - insbesondere wegen der zugrunde liegenden Methodik und \nVorgehensweise nicht aussagekräftig sind, lässt die Kammer offen, weil sie \njedenfalls nicht gegen die Zuverlässigkeit des von der Grenzwertkommission \nangenommenen Wertes sprechen. Dabei ist der Kammer weiterhin bewusst, \ndass in der wissenschaftlichen Diskussion nicht unumstritten ist, ob eine \nhinreichenden Korrelation zwischen analytischer Nachweisgrenze und \nMinderung der Leistungsfähigkeit besteht. \n\n24\n\nVgl. Beschluss vom 26. Mai 2004 - 7 L 898/04 - m.w.N. \n\n25\n\nEs besteht jedoch aus den dargelegten Gründen im vorliegenden \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor keine \nVeranlassung, entgegen dem Willen des Gesetzgebers einen anderen Wert \nzugrunde zu legen als denjenigen, den die zuständige Grenzwertkommission \n(als fachübergreifende Expertenarbeitsgruppe, die in beratender Funktion für \ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen tätig ist und \ndie von der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der deutschen \nGesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für forensische und \ntoxikologische Chemie paritätisch besetzt wird) als Grenzwert für einen \nsicheren qualitativen Nachweis im Hinblick auf § 24a StVG festgelegt hat.\n\n26\n\nVgl. auch Weibrecht, Blutalkohol 40 (2003), Seite 130 (135) m.w.N. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei \nStreitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-16/7-l-356-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-16/7-l-356-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264122","retrieved":"2026-07-09 02:31:17.336988+00:00"}}