{"status":"available","doknr":"OLD264121","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0516.7L354.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"7 L 354/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist insbesondere \nhinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer \nTeilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut \nunter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. \n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die \nim Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners vom 14. März 2007, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 2. April 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis \nund Fahren nicht trennen kann. \n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.\n\n8\n\nDer in seinem Blut nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens \nvon Prof. Dr. B. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 14. \nJuni 2006 festgestellte THC-Wert von 23,2 ng/g übersteigt den zu § 24 a \nAbs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g \nbzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen \nKonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das \nErreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten \nCannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n10\n\nDas toxikologische Gutachten spricht zudem in erheblichem Maße dafür, \ndass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis \nkonsumiert hat. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von \n129,0 ng/g festgestellt worden. Es entspricht auch gesicherter \nwissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf \ndas Konsumverhalten geschlossen werden kann.\n\n11\n\nVgl. Daldrup, Blutalkohol 2000, 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.\n\n12\n\nNach dem auf diesen Erkenntnissen beruhenden Runderlass des \nMinisteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1999 - 632-21-03/2.1 - i. d. F. des \nRunderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom \n18. Dezember 2002 - Az.: VI B 2-21-03/2.1 -, begründet ein THC-COOH-Wert \nvon über 75 ng/g bzw. ml den Verdacht, dass der Betreffende Cannabis \nregelmäßig konsumiert. \n\n13\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies nicht. Es bleibt dem Antragsteller \naber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im \nWiderspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren \ndurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die \nzwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-16/7-l-354-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-16/7-l-354-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264121","retrieved":"2026-07-09 02:31:17.260347+00:00"}}