{"status":"available","doknr":"OLD264159","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0515.7L305.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"7 L 305/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die Begründung der Vollziehungsanordnung \ngenügt ersichtlich den - formalen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \nEs spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, \ndass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die \nGründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 \nAbs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, \nvon einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, \nhat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend \nFolgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW \n2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall \nHalbritter), zitiert nach juris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten \nFührerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die \nFahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 \nSatz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer \nAberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen \nFührerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten \nuneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber \nhinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß \ngegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten \nausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis \nanzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als \nAusnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat \nnicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung \neines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter \nBerufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten \nEntscheidung „Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl \ndes Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-\nVerfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur \nVorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung \n(hier der Entscheidung „Kapper\") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende \nVorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen \nRechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \ndahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB \nangeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden \nausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden \nFahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend \nerlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und \nsie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September \n2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden, gelten auch im \nvorliegenden Sachverhalt. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu \nentscheidenden Fällen bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor \nganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung. \n\n15\n\nEr ist in der Vergangenheit mehrfach mit einer so hohen BAK aufgefallen \n(1/1990: 1,66 % und 11/1991: 3,18 %, jeweils Trunkenheitsfahrten und \n1/1996: 3,61 %), dass bei ihm auf eine tiefliegende Alkoholproblematik, wenn \nnicht sogar Alkoholabhängigkeit zu schließen ist. Dies hat der Antragsteller \nauch gegenüber dem Gutachter des medizinisch-psychologischen Instituts, \nwo er sich im Juni 1993 einer Eignungsuntersuchung unterzogen hat, \neingeräumt. In dem Gutachten wird deutlich, dass der Antragsteller schwere, \nbehandlungsbedürftige Alkoholprobleme hatte und u.a. mit ärztlicher Hilfe \nversucht hatte, abstinent zu leben. Zum damaligen Zeitpunkt konnte der \nAntragsteller gegenüber dem Gutachter eine einjährige Abstinenz und die \nregelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe sowie an ärztlichen \nKontrollen glaubhaft machen. Die abgegebene positive Prognose auch für \neine fortwährende Abstinenz hat sich durch die extrem hohe Alkoholisierung, \ndie beim Vorfall im Januar 1996 festgestellt wurde, nicht bestätigt. Der Vorfall \nzeigt deutlich, dass der Antragsteller weiterhin Alkohol in missbräuchlicher \nMenge konsumierte. Ihm ist wegen seiner damaligen Weigerung, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, durch Verfügung vom \n29. Januar 1997 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Da diese \n- bestandskräftige - Entziehungsverfügung die Tilgung der vorhergehenden \nTrunkenheitsfahren hemmt (vgl. § 29 Abs. 6 S. 1 StVG) und die Tilgungsfrist \nfür die Entziehungsverfügung selbst noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 29 \nAbs. 5 S. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), sind die herangezogenen \nSachverhalte bzw. Taten noch verwertbar.\n\n16\n\nBislang hat der Antragsteller die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung \nnicht nachgewiesen, wie dies gemäß § 13 Nr. 2 d) und e) der Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV - erforderlich wäre; vielmehr spricht der Umstand, dass er \neine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, deutlich für eine weiterhin \nbestehende Alkoholproblematik. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu \nbeanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller für ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen gehalten hat. Dem Antragsteller bleibt es aber \nunbenommen, im Widerspruchsverfahren ein solches Gutachten erstellen zu \nlassen.\n\n17\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - davon aus, dass auch eine von \nden Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung \neindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle \nwesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem \nBetroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen \nversagt ist.\n\n18\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 - und \ngrundlegend Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, juris.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder \nberuflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien \naufgehalten. Das macht er selbst auch nicht geltend. Daher spricht alles \ndafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer \nAbsicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu \nentziehen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klassen B und C.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-15/7-l-305-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-15/7-l-305-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264159","retrieved":"2026-07-09 02:31:20.464252+00:00"}}