{"status":"available","doknr":"OLD264158","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0515.7L262.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"7 L 262/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Anträge,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März \n2007 wiederherzustellen \n \nsowie den Antragsgegner zu verpflichten, den Führerschein der \nAntragstellerin wieder an diese herauszugeben,\n\n4\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß \n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, \nweil die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der \nVerfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsbegründung wird \nergänzend auf Folgendes hingewiesen: Die Gutachtenaufforderung findet ihre \nRechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 a, 2. Alt der Fahrerlaubnis-Verordnung \n- FeV -, wonach die Anordnung der MPU erfolgen muss, wenn sonstige \nTatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Dies ist \nvorliegend der Fall. Bei der Antragstellerin wurde am 31. Mai 2005 um \n23.02 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ und um 23.32 Uhr von \n1,77 ‰ festgestellt. Zuvor hatte die Antragstellerin an diesem Abend gegen \n21.30 Uhr in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und \nwurde mit Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 31. August 2006 \n(33 Ds 560 Js 433/05 - 199/05) wegen fahrlässiger \nStraßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit sowie unerlaubten \nEntfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr \nverurteilt. Weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die \nBlutalkoholkonzentration auf erheblichem Nachtrunk beruhte, ging das \nAmtsgericht nur von relativer Fahruntüchtigkeit aus. Der Antragsgegner hat \ndies berücksichtigt und ist nicht von einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 ‰ oder \nmehr i.S.d. § 13 Nr. 2 c FeV ausgegangen. \n\n7\n\nDer strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt ist indes auch so geeignet, \ndie Annahme von Alkoholmissbrauch i.S.v. § 13 Nr. 2 a, 2. Alt FeV zu \nbegründen. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der \nAlkoholforschung ist nämlich davon auszugehen, dass Personen, die \nBlutalkoholkonzentrationen von über 1,6 oder sogar über 2,0 ‰ erreichen \nkönnen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur \nRisikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und \nregelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden,\n\n8\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1988 \n- 7 C 46/87 -, BVerwGE 80, 43 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. \nSeptember 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl. 1996, 165 mwN; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n9. Juni 2006 - 16 B 733/06 -.\n\n9\n\nDer Verdacht auf normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten \nverstärkt sich vorliegend noch durch den Umstand, dass die Antragstellerin \nnach dem - bereits alkoholisiert verursachten - Unfall vor ihrer Haustür \nzunächst einen mitgeführten Flachmann Weinbrand getrunken hat (Bl. 12, \nBl. 36 des Verwaltungsvorgangs), bevor sie zu ihrem Ehemann ging (und mit \nihm eine weitere Flasche Bier trank). Schließlich hat sie den Alkohol an \ndiesem Tage trotz der Einnahme von Herztabletten und Antibiotika zu sich \ngenommen. Darin liegen sonstige Tatsachen, die auf Alkoholmissbrauch \nhinweisen.\n\n10\n\nEs ist unschädlich, dass der Antragsgegner in seiner \nGutachtenaufforderung vom 4. Januar 2007 auf § 13 Nr. 2 e FeV abgestellt \nhat, wonach eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, \nwenn zu klären ist, ob (früherer) Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Denn \naus dem Text der Verfügung ergibt sich eindeutig, dass der Antragsgegner \nkorrekt von einer „Ersttäterin\" i.S.v. Nr. 2 a, 2. Alt FeV ausgeht. \n\n11\n\nEs bleibt der Antragstellerin unbenommen, durch Vorlage eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens im Widerspruchsverfahren zu \nbeweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen. Soweit die \nAntragstellerin einwendet, dass das bereits eingeholte Gutachten fehlerhaft \nsei, weil es fälschlich von einer Trunkenheitsfahrt mit 1,85 ‰ ausgehe, mag \nsie es zum Zweck der Überprüfung im Widerspruchsverfahren vorlegen.\n\n12\n\nNach alledem ist auch die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, \nrechtmäßig und der weitere Antrag deshalb unbegründet.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 bzw. B.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-15/7-l-262-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-15/7-l-262-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264158","retrieved":"2026-07-09 02:31:20.388504+00:00"}}