{"status":"available","doknr":"OLD264191","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0514.7L350.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-14","aktenzeichen":"7 L 350/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März \n2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit dem er dem Antragsteller \ndie Fahrerlaubnis entzogen hat, überwiegt dessen privates Interesse an \neinem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist.\n\n5\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 \nAbs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n- Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV \ninsbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 \noder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, durch die die Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei \nMissbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu \n§§ 11, 13 und 14 FeV).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die \n§§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt \nwerden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum \nFühren eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 \nbis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu \ntreffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u. a. die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, \nwenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von \n1,6 ‰ oder mehr geführt wurde (§ 13 Nr. 2 c FeV) oder wenn Tatsachen die \nAnnahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 a, letzte \nAlternative FeV).\n\n7\n\nAlkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das \nFühren von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender \nAlkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher \nAlkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen \nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, \nSeite 40, „insbesondere\" in folgenden Fällen gegeben:\n\n8\n\n- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der \nBlutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig \nhoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, \n\n9\n\n- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere \nAnzeichen einer Alkoholwirkung), \n\n10\n\n- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der \nVergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem \nVerlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.\n\n11\n\nKeiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat mit \nBeschluss vom 13. November 2006 das gegen den Antragsteller eingeleitete \nVerfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht \ngemäß § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt - Az.: 19b \nDs 91 Js 315/06 - 326/06. Damit liegen strafgerichtliche Feststellungen, an die \ndie Kammer gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG gebunden wäre, weder \nhinsichtlich des Begehens einer Trunkenheitsfahrt noch hinsichtlich Nicht-\nBegehens einer solchen vor.\n\n12\n\nAllerdings geht aus der Formulierung „insbesondere\" in Nr. 3.11.1 der \nBegutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen \nauch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf \nAlkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet \nwerden.\n\n13\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -, m. w. N.; vgl. auch \nSchubert/Schneider/Eisenmenger/ \nStephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar 2003, \nS. 80 ff.\n\n14\n\nFür einen dahingehenden Verdacht spricht im vorliegenden Verfahren, \ndass beim Antragsteller eine hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt \nworden ist. Die bei ihm am 5. Februar 2006 um 2.05 Uhr entnommene \nBlutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,07 ‰. In einem \nvergleichbaren Fall (BAK 2,0 ‰) hatte die Kammer den Rechtsschutzantrag \nmit Beschluss vom 13. April 2006 abgelehnt (7 L 449/06). In der zugehörigen \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 9. Juni 2006 (16 B 733/06) \nheißt es:\n\n15\n\nDenn das Auffälligwerden mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration, wie bei \nder Antragstellerin festgestellt, spricht in der Zusammenschau mit dem beobachteten \ngeordneten Denkablauf, dem beherrschten Verhalten und der unauffälligen \nStimmung bei allerdings anderen deutlichen Verhaltensbeeinträchtigungen selbst \ndann für einen abklärungsbedürftigen Alkoholmissbrauch i.S.d. § 46 Abs. 3 i.V.m. \n§ 13 Nr. 2 a FeV, wenn eine gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr nicht \nnachgewiesen werden kann. Bei Zugrundelegung des von führenden Rechts- und \nVerkehrsmedizinern und Psychologen herausgegebenen Kommentars zu den \nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung \n(Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, 2. Auflage, 2005, S. 129 ff.) gilt \nfolgendes: Eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille ermöglicht nicht ohne \nweiteres die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (S. 131). Sie ist jedoch Beleg für \neine unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs problematische \ngesteigerte Alkoholtoleranz. Es ist davon auszugehen, dass der gesellschaftlich \nübliche Alkoholkonsum in der Regel - auch bei besonderen Trinkanlässen - nur zu \nSpitzenwerten zwischen 0,8 und 1,1 Promille, in besonderen Fällen auch bis 1,3 \nPromille führen kann (S. 131 linke Spalte, m.w.N.). Bei Promillewerten darüber muss \n„ein vom üblichen Konsumverhalten (stärker) abweichendes („abnormes\") \nTrinkverhalten vorgelegen haben\" (S. 131 rechte Spalte). Werte von 1,6 Promille und \nmehr werden danach von der durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung nicht \nmehr erreicht (S. 131 rechte Spalte, m.w.N.).\n\n16\n\nBis zu einer tragfähigen Abklärung der in Rede stehenden Bedenken an der \nFahreignung der Antragstellerin durch ein positives medizinisch-psychologisches \nGutachten kann es nach allem bei der im vorliegenden Eilverfahren möglichen \nPrüfung nicht verantwortet werden, die Antragstellerin vorläufig weiter mit einem \nKraftfahrzeug am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.\n\n17\n\nDa bei der Blutabnahme zur BAK-Bestimmung am 5. Februar 2006 der \nArzt dem Antragsteller einen geordneten Denkablauf, ein beherrschtes \nVerhalten und eine unauffällige Stimmung bei anderen deutlichen \nVerhaltensbeeinträchtigungen bescheinigt hat (vgl. den ärztlichen Bericht \nBlatt 18 der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Essen 91 Js \n315/06), bestehen auch bei ihm aufklärungsbedürftige Zweifel an seiner \nKraftfahreignung, denen der Antragsgegner durch die Aufforderung, ein \nmedizinisch-psychologisch Gutachten über seine Kraftfahreignung \nbeizubringen, nachgehen durfte. Der Antragsteller hat sich jedoch geweigert, \nein derartiges Gutachten erstellen zu lassen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf in \neinem solchen Fall die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen schließen. Der Antragsgegner hat den \nAntragsteller bei seiner Gutachtensaufforderung vom 27. Februar 2007 i.V.m. \nder Aufforderung vom 18. Januar 2007 auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 \nFeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. \n\n18\n\nUnter diesen Umständen ist derzeit die vom Antragsteller ausgehende \nGefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der \nHauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das \nSuspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse \ndaran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme \nam motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klassen A und C1E.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-14/7-l-350-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-14/7-l-350-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264191","retrieved":"2026-07-09 02:31:22.848516+00:00"}}