{"status":"available","doknr":"OLD264321","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0509.1K3488.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"1 K 3488/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am geborene Klägerin steht als Studienrätin am \nS. -I. -Gymnasium in H. im Dienst des Beklagten. Seit 8. März \n2004 ist sie als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 \nanerkannt. Nach einer Beurlaubung nahm sie den Dienst mit \nTeilzeitbeschäftigung am 9. Auguist 1998 wieder auf. Im Schuljahr 2001/2002 \nbetrug der Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung \n13 Wochenstunden. \n\n3\n\nNach einer viertägigen Klassenfahrt nach Berlin im April/Mai 2000 führte \ndie Klägerin vom 12. bis 22. März 2002 eine Klassenfahrt in die Türkei durch. \nMit Schreiben vom 19. September 2002 beantragte sie unter Bezugnahme \nauf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 (5 AZR 108/00 \n- BAGE 98, 368) die volle Besoldung für diese elf Tage. Durch Bescheid vom \n20. Mai 2003 lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag ab mit der \nBegründung, das vorgenannte Urteil sei auf Beamte nicht übertragbar. Nach \n§§ 9, 15 ADO wirkten auch teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen bei der \nDurchführung von Schulfahrten mit und zwar in einem Umfang, der dem \nreduzierten Pflichtstundenumfang entspreche. Bei Schulfahrten beziehe sich \ndie Reduzierung nur auf die Anzahl der Veranstaltungen. Durch die nur \ngelegentliche Teilnahme an Schulfahrten werde sichergestellt, dass \nüberplanmäßig angefallene Stunden über einen längeren Zeitraum mit nicht \ngeleisteten Pflichtstunden kompensiert würden. Nicht abgehaltene \nPflichtstunden ergäben sich u. a. durch anderweitige Klassenfahrten, \nAbiturprüfungen und Schulfeste. Durch Runderlass des Kultusministers vom \n11. Juni 1979 (BASS 21 - 22 Nr. 21) sei geregelt, dass vergütbare Mehrarbeit \nnur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterricht vorliege. Außerdem \nbedeute die Genehmigung einer Klassenfahrt noch keine Genehmigung von \nMehrarbeit. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung N. \ndurch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 14. Juni 2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, der von \nden Verwaltungsvorschriften vorgesehene Freizeitausgleich sei nicht möglich. \nNicht geleistete Pflichtstunden, die im Übrigen auch bei Vollzeitkräften \nanfielen, würden durch Vertretungsunterricht und andere Belastungen \nkompensiert. Ein Ausgleich für die Durchführung von Klassenfahrten müsse \nspätestens im nachfolgenden Schulhalbjahr erfolgen. Dies sie bei ihr nicht \ngeschehen. Für das kommende Jahr plane sie eine Klassenfahrt nach \nFrankreich, so dass sie dann drei Klassenfahrten in zehn Jahren aufzuweisen \nhabe. Wenn sie alle 3,3 Jahre eine Klassenfahrt durchführe, habe sie eine \nQuote, die unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung höher sei als bei \nVollzeitkräften. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65), des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (Urteil vom 30. \nJuni 2003 - 6 A 4424/01 - ZBR 2004, 63) und des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 UE 1712/05 -) \nhabe sie daher einen Anspruch auf volle Besoldung.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nN. vom 20. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai \n2004 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 12. bis 22. März 2002 volle \nBesoldung zu gewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt vor, die Klägerin habe bereits dadurch einen Ausgleich erhalten, \ndass sie in neun Schuljahren nur an zwei Klassenfahrten teilgenommen habe, \nwährend Vollzeitkräfte alle zwei Jahre eine Klassenfahrt durchführten. Der \nBeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2006 (1 UE \n1712/05) weiche unzulässig von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ab und beruhe im Übrigen auf einer anderen \nRechtslage in Hessen. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte, die Personalakte der Klägerin und die Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf Gewährung einer Besoldung, die einer Vollzeitkraft entspricht, für die Zeit \nvom \n12. bis 22. März 2002. Die Ablehnung der vollen Besoldung durch den \nBescheid der Bezirksregierung N. vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchs-bescheides vom 24. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n13\n\nEin Anspruch auf volle Besoldung lässt sich aus keiner der in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlagen herleiten. In der den Beteiligten bekannten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass \nteilzeitbeschäftigte beamtete Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich keinen \nAnspruch auf volle Vergütung für die Dauer der Teilnahme an einer \nKlassenfahrt haben: Ein Primäranspruch aus \n§ 6 BBesG besteht nicht, weil die Höhe der Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter \nLehrkräfte grundsätzlich von dem Umfang der festgelegten wöchentlichen \nPflichtunterrichtsstunden abhängt und bei der Bemessung der \nLehrerarbeitszeit nicht auf eine konkrete einzelne Woche abzustellen ist, \nsondern auf eine durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum der Bewilligung der \nTeilzeitbeschäftigung; erhöht sich die Arbeitszeit vorübergehend durch die \nerhöhte Inanspruchnahme durch außer-unterrichtliche Aktivitäten wie \ninsbesondere Klassenfahrten, stehen dem regelmäßig Zeiten herabgesetzter \nArbeit gegenüber, die als Ausgleich fungieren. Ein Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung nach § 78a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit der \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte \n(MVergV) scheitert daran, dass Klassenfahrten zum normalen Arbeitsumfang \neiner Lehrerin gehören, so dass auch vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen für die \nDauer derartiger Veranstaltungen keine Mehrarbeitsvergütung beanspruchen \nkönnen. Angesichts der Spezialregelungen des Besoldungs- und \nMehrarbeitsvergütungsrechts kommt ein Rückgriff auf die allgemeine \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) nicht in Betracht. Der \nallgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner nationalen \nverfassungsrechtlichen \n(Art. 3 Abs. 1 - 3 GG) und gemeinschaftsrechtlichen Ausprägung (Art. 141 \nEG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. \nFebruar 1975) begründet ebenfalls keinen Anspruch, wenn eine \ngleichheitswidrige Benachteiligung dadurch vermieden wird, dass die \nMehrbelastung einer Klassenfahrt durch Entlastungsmaßnahmen des \nDienstherrn ausgeglichen wird. Dabei genügt es, dass es auf der Grundlage \nvon Verwaltungsvorschriften möglich ist, jedenfalls einen annähernden \nAusgleich zu schaffen. Es kommt nicht darauf an, ob von der in den \nVerwaltungsvorschriften vorgesehenen Möglichkeit, etwa nur alternierend an \njeder zweiten oder dritten Klassenfahrt teilzunehmen, tatsächlich Gebrauch \ngemacht worden ist und dadurch ein mathematisch exakter Ausgleich \nhergestellt worden ist. Schließlich besteht auch kein Schadenersatzanspruch, \nweil es an einem zu ersetzenden Schaden fehlt; der Aufwand an Zeit und \nArbeitskraft zur Leistung zusätzlicher Dienste stellt keinen durch Geld zu \nersetzenden Schaden dar.\n\n14\n\nBVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, \n65.\n\n15\n\nNach diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die \nKlägerin keinen Anspruch auf volle Vergütung für die Zeit vom 12. bis 22. \nMärz 2002. Bei ihr ist es möglich, einen annähernden Ausgleich für die \nBeanspruchung durch die Klassenfahrt in dem genannten Zeitraum von elf \nTagen zu schaffen. \n\n16\n\nNach § 78g LBG darf die Ermäßigung der Arbeitszeit das berufliche \nFortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von \nBeamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger \nArbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe sie rechtfertigen. In \nAusführung dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte für Klassenfahrten \nRegelungen durch Verwaltungsvorschriften getroffen. Nach Nr. 4.1 der \nRichtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien - WRL \n- BASS 14 - 12 Nr. 2) in der Fassung des Runderlasses vom 10. April 2003 \n(ABl. NRW S. 159) gilt für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte § 15 \nAbs. 2 Satz 3 Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, \nSchulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO - BASS 21 - 02 \nNr. 4), wonach die Teilnahme an Schulfahrten der reduzierten \nPflichtstundenzahl entsprechen soll und die Reduzierung sich nur auf die \nAnzahl der Veranstaltungen bezieht. Gemäß den näheren Regelungen der \nNr. 4.1 WRL hat der Schulleiter bereits bei der Genehmigung der Dienstreise \ndarauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur in entsprechend \ngrößeren Abständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit \ndies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich - \ninsbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben - zu sorgen. Der \ninnerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulfahrt folgenden \nSchulhalbjahres durchzuführen.\n\n17\n\nMit diesen Regelungen hat der Beklagte ein System für einen Ausgleich \nder klassenfahrtbedingten Belastungen bereit gestellt, das grundsätzlich \nfunktionsfähig ist. Das durch WRL und ADO konsistent vorgegebene System \nist durch den Vorrang des Ausgleichs in Form der nur alternierenden \nTeilnahme an Klassenfahrten geprägt. Für diese erste Stufe des Ausgleichs \nist eine Ausgleichsfrist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Nach Wortlaut, \nSystematik und Zweck ist die für die zweite Stufe des Ausgleichs - \ninnerschulischer Ausgleich bei sonstigen außerunterrichtlichen Aufgaben - \nvorgesehene Frist bis zum nachfolgenden Schulhalbjahr bei der ersten Stufe \nnicht anzuwenden. Da Schulfahrten üblicherweise nicht in engen zeitlichen \nIntervallen anfallen, muss die Ausgleichsfrist hier deutlich länger bemessen \nsein. Um diese vorrangige Ausgleichsmöglichkeit auf der ersten Stufe nicht \nfunktionslos werden zu lassen, muss die Ausgleichsfrist mehrere Schuljahre \numfassen. Das vorliegende Verfahren erfordert keine exakte Festlegung des \nhöchstzulässigen Ausgleichszeitraumes für die alternierende Teilnahme an \nKlassenfahrten. Nur wenn der Ausgleich auf der ersten Stufe nicht möglich ist, \ndarf und muss der Ausgleich auf der zweiten Stufe der sonstigen \naußerunterrichtlichen Aufgaben durchgeführt werden. Art, Umfang und \nZeitpunkt dieses spätestens im nachfolgenden Schulhalbjahr zu gewährenden \nAusgleichs sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Bei \ndiesem Ausgleich ist darauf zu achten, dass es sich um zusätzliche \nEntlastungsmaßnahmen handelt, die nicht allen Teilzeitbeschäftigten ohnehin \n- unabhängig von der Teilnahme an einer Klassenfahrt - zugute kommen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, \n65.\n\n19\n\nDer durch die Verwaltungsvorschriften vorrangig vorgesehene Ausgleich \nauf der ersten Stufe ist bei der Klägerin möglich. Ein annähernder Ausgleich \ndurch nur alternierenden Einsatz bei Klassenfahrten ist ihr sogar bereits \ngewährt worden. Nach der hier betroffenen Klassenfahrt hat die Klägerin fünf \nSchuljahre lang nicht an einer Klassenfahrt teilgenommen, während \nvollzeitbeschäftigte Lehrkräfte durchschnittlich in jedem zweiten Schuljahr an \neiner Klassenfahrt teilnehmen. Selbst wenn die von der Klägerin angestellte \nBerechnung zu Grunde gelegt wird, ist ihr bei einer Frequenz von einer \nKlassenfahrt pro 3,3 Schuljahre noch ein hinreichender Ausgleich gewährt \nworden, da kein mathematisch exakter Ausgleich, sondern nur ein \nannähernder Ausgleich erforderlich ist und gegebenenfalls noch ein \nbestimmter Zeitraum nach der nächsten geplanten Klassenfahrt \nhinzuzurechnen ist. \n\n20\n\nAngesichts des auf der ersten Stufe gewährten Ausgleichs kommt es auf \ndie von den Beteiligten darüber hinaus streitig erörterten \nAusgleichsmaßnahmen auf der zweiten Stufe nicht mehr an.\n\n21\n\nEin Anspruch lässt sich auch nicht aus dem im öffentlichen Recht \nentsprechend anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) \nherleiten. Dieser Grundsatz kann in dem engen, auf Dauer angelegten \nRechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamtin verbunden sind, \nNebenpflichten begründen. Erweist sich der Wertungswiderspruch zwischen \neiner ohne Ausgleich bleibenden Mehrbeanspruchung der Beamtin und dem \nsozialen Zweck der Arbeitszeitregelungen als grob unbillig und unzumutbar \nfür die Beamtin, kommt ein Ausgleich auf der Grundlage des § 242 BGB in \nBetracht, auch wenn die Voraussetzungen der diesen Bereich regelnden \nSpezialvorschriften des Beamtenrechts nicht erfüllt sind.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - \nDÖV 2003, 1035; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 \n- 6 A 4767/03 - Juris.\n\n23\n\nDie Voraussetzung der groben Unbilligkeit ist hier bereits deshalb nicht \nerfüllt, weil der Klägerin jedenfalls ein annähernder Ausgleich für die \nBeanspruchung durch die Klassenfahrt gewährt worden ist. Da eine grobe \nUnbilligkeit nicht vorliegt, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob § 242 \nBGB als Rechtsfolge neben dem von der zitierten Rechtsprechung \nanerkannten Freizeitausgleich auch einen finanziellen Ausgleich für die \nMehrbeanspruchung einer Beamtin rechtfertigen kann.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-09/1-k-3488-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-09/1-k-3488-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264321","retrieved":"2026-07-09 02:31:33.856598+00:00"}}