{"status":"available","doknr":"OLD264320","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0509.1K3327.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"1 K 3327/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 25. Dezember 1952 geborene Klägerin steht als \nOberstudienrätin am B. -T. -Gymnasium in D. -S. im Dienst des \nBeklagten. Sie ist seit den achtziger Jahren teilzeitbeschäftigt. In der Zeit vom \n1. September 2002 bis zum 13. September 2003 war ihr Dienst auf 15 \nWochenstunden (von 25,5) reduziert. Von 1997 bis 2003 nahm sie in jedem \nSchuljahr an mindestens einer Klassenfahrt teil, zuletzt vom 20. bis 23. Mai \n2003 (Niederlande) und vom 19. bis 28. September 2003 (Italien).\n\n3\n\nVom 14. September 2002, 15 Uhr, bis 21. September 2002, 7 Uhr, \nbegleitete sie eine Studienfahrt nach O. S1. (Polen). Mit Schreiben vom \n31. Januar 2003 beantragte sie eine Gewährung der vollen Besoldung für \ndiesen Zeitraum. Durch Bescheid vom 17. April 2003 lehnte die \nBezirksregierung N. den Antrag ab mit der Begründung, nach §§ 9, 15 \nADO wirkten auch teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen bei der Durchführung von \nSchulfahrten mit und zwar in einem Umfang, der dem reduzierten \nPflichtstundenumfang entspreche. Bei Schulfahrten beziehe sich die \nReduzierung nur auf die Anzahl der Veranstaltungen. Außerdem ergebe sich \neine Kompensation durch nicht abgehaltene Pflichtstunden, die durch \nanderweitige Klassenfahrten, Abiturprüfungen und Schulfeste anfielen. Eine \nschriftliche Genehmigung im Sinne der Mehrarbeitsregelungen liege im \nÜbrigen auch nicht vor.\n\n4\n\nIhren Widerspruch vom 27. Mai 2003 begründete die Klägerin damit, dass \nVerwaltungsvorschriften gesetzliche Ansprüche nicht ausschließen könnten. \nEine schriftliche Genehmigung des Schulleiters liege vor und die Mehrarbeit \nsei nicht durch Dienstbefreiung kompensiert worden. Durch \nWiderspruchsbescheid vom 10. Mai 2004, zugestellt am 12. Mai 2004, wies \ndie Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 9. Juni 2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, auch nach \nder neueren Rechtsprechung sei ein Ausgleich in Geld für Klassenfahrten zu \nzahlen, wenn eine Kompensation durch Dienstbefreiung nicht möglich sei. Ihr \nsei kein Angebot zur Kompensation gemacht worden. Wenn in fast fünf \nJahren ein zeitlicher Ausgleich nicht gewährt worden sei, bestehe ein \nAnspruch auf finanziellen Ausgleich.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nN. vom 17. April 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai \n2004 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 14. bis 21. September 2002 eine \nBesoldung auf der Grundlage einer Vollzeittätigkeit zu gewähren und den \nnachzuzahlenden Betrag zu verzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Klageerhebung.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor, der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. \nSeptember 2004 (2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65) vorausgesetzte Ausgleich \nfunktioniere in seinem Geschäftsbereich generell und auch der Klägerin sei \nein Ausgleich z. B. durch Entlastungspunkte oder bei Konferenzen und \nSprechtagen angeboten worden. Außerdem habe der Schulleiter Vorschläge \nder Klägerin zum Ausgleich erbeten. In der mündlichen Verhandlung vom 9. \nMai 2007 hat der Beklagte erneut einen zeitlichen Ausgleich für die \nKlassenfahrt im September 2002 angeboten.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Personalakte der Klägerin und die Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf Gewährung einer Besoldung, die einer Vollzeitkraft entspricht, für die Zeit \nvom 14. bis 21. September 2002. Die Ablehnung der vollen Besoldung durch \nden Bescheid der Bezirksregierung N. vom 17. April 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchs-bescheides vom 10. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n14\n\nEin Anspruch auf volle Besoldung lässt sich aus keiner der in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlagen herleiten. In der den Beteiligten bekannten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass \nteilzeitbeschäftigte beamtete Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich keinen \nAnspruch auf volle Vergütung für die Dauer der Teilnahme an einer \nKlassenfahrt haben: Ein Primäranspruch aus \n§ 6 BBesG besteht nicht, weil die Höhe der Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter \nLehrkräfte grundsätzlich von dem Umfang der festgelegten wöchentlichen \nPflichtunterrichtsstunden abhängt und bei der Bemessung der \nLehrerarbeitszeit nicht auf eine konkrete einzelne Woche abzustellen ist, \nsondern auf eine durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum der Bewilligung der \nTeilzeitbeschäftigung; erhöht sich die Arbeitszeit vorübergehend durch die \nerhöhte Inanspruchnahme durch außer-unterrichtliche Aktivitäten wie \ninsbesondere Klassenfahrten, stehen dem regelmäßig Zeiten herabgesetzter \nArbeit gegenüber, die als Ausgleich fungieren. Ein Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung nach § 78a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit der \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte \n(MVergV) scheitert daran, dass Klassenfahrten zum normalen Arbeitsumfang \neiner Lehrerin gehören, so dass auch vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen für die \nDauer derartiger Veranstaltungen keine Mehrarbeitsvergütung beanspruchen \nkönnen. Angesichts der Spezialregelungen des Besoldungs- und \nMehrarbeitsvergütungsrechts kommt ein Rückgriff auf die allgemeine \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) nicht in Betracht. Der \nallgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner nationalen \nverfassungsrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 - 3 GG) und gemeinschaftsrechtlichen \nAusprägung (Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie \n75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975) begründet ebenfalls keinen \nAnspruch, wenn eine gleichheitswidrige Benachteiligung dadurch vermieden \nwird, dass die Mehrbelastung einer Klassenfahrt durch \nEntlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen wird. Dabei genügt es, \ndass es auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften möglich ist, jedenfalls \neinen annähernden Ausgleich zu schaffen. Es kommt nicht darauf an, ob von \nder in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Möglichkeit, etwa nur \nalternierend an jeder zweiten oder dritten Klassenfahrt teilzunehmen, \ntatsächlich Gebrauch gemacht worden ist und dadurch ein mathematisch \nexakter Ausgleich hergestellt worden ist. Schließlich besteht auch kein \nSchadenersatzanspruch, weil es an einem zu ersetzenden Schaden fehlt; der \nAufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Leistung zusätzlicher Dienste stellt \nkeinen durch Geld zu ersetzenden Schaden dar.\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, \n65.\n\n16\n\nNach diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die \nKlägerin keinen Anspruch auf volle Vergütung für die Zeit vom 14. bis 21. \nSeptember 2002. Bei ihr ist es möglich, einen annähernden Ausgleich für die \nBeanspruchung durch die Klassenfahrt in dem genannten Zeitraum von elf \nTagen zu schaffen. \n\n17\n\nNach § 78g LBG darf die Ermäßigung der Arbeitszeit das berufliche \nFortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von \nBeamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger \nArbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe sie rechtfertigen. In \nAusführung dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte für Klassenfahrten \nRegelungen durch Verwaltungsvorschriften getroffen. Nach Nr. 4.1 der \nRichtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien - WRL \n- BASS 14 - 12 Nr. 2) in der Fassung des Runderlasses vom 10. April 2003 \n(ABl. NRW S. 159) gilt für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte § 15 \nAbs. 2 Satz 3 Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, \nSchulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO - BASS 21 - 02 \nNr. 4), wonach die Teilnahme an Schulfahrten der reduzierten \nPflichtstundenzahl entsprechen soll und die Reduzierung sich nur auf die \nAnzahl der Veranstaltungen bezieht. Gemäß den näheren Regelungen der Nr. \n4.1 WRL hat der Schulleiter bereits bei der Genehmigung der Dienstreise \ndarauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur in entsprechend \ngrößeren Abständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit \ndies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich - \ninsbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben - zu sorgen. Der \ninnerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulfahrt folgenden \nSchulhalbjahres durchzuführen.\n\n18\n\nMit diesen Regelungen hat der Beklagte ein System für einen Ausgleich \nder klassenfahrtbedingten Belastungen bereit gestellt, das grundsätzlich \nfunktionsfähig ist. Das durch WRL und ADO konsistent vorgegebene System \nist durch den Vorrang des Ausgleichs in Form der nur alternierenden \nTeilnahme an Klassenfahrten geprägt. Für diese erste Stufe des Ausgleichs \nist eine Ausgleichsfrist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Nach Wortlaut, \nSystematik und Zweck ist die für die zweite Stufe des Ausgleichs - \ninnerschulischer Ausgleich bei sonstigen außerunterrichtlichen Aufgaben - \nvorgesehene Frist bis zum nachfolgenden Schulhalbjahr bei der ersten Stufe \nnicht anzuwenden. Da Schulfahrten üblicherweise nicht in engen zeitlichen \nIntervallen anfallen, muss die Ausgleichsfrist hier deutlich länger bemessen \nsein. Um diese vorrangige Ausgleichsmöglichkeit auf der ersten Stufe nicht \nfunktionslos werden zu lassen, muss die Ausgleichsfrist mehrere Schuljahre \numfassen. Das vorliegende Verfahren erfordert keine exakte Festlegung des \nhöchstzulässigen Ausgleichszeitraumes für die alternierende Teilnahme an \nKlassenfahrten. Nur wenn der Ausgleich auf der ersten Stufe nicht möglich ist, \ndarf und muss der Ausgleich auf der zweiten Stufe der sonstigen \naußerunterrichtlichen Aufgaben durchgeführt werden. Art, Umfang und \nZeitpunkt dieses spätestens im nachfolgenden Schulhalbjahr zu gewährenden \nAusgleichs sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Bei \ndiesem Ausgleich ist darauf zu achten, dass es sich um zusätzliche \nEntlastungsmaßnahmen handelt, die nicht allen Teilzeitbeschäftigten ohnehin \n- unabhängig von der Teilnahme an einer Klassenfahrt - zugute kommen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, \n65.\n\n20\n\nDer durch die Verwaltungsvorschriften vorrangig vorgesehene Ausgleich \nauf der ersten Stufe ist bei der Klägerin nicht möglich. Denn sie hat in \ndemselben Schuljahr 2002/2003 an einer weiteren Klassenfahrt \nteilgenommen und die übernächste Klassenfahrt folgte bereits im ersten \nHalbjahr des Schuljahres 2003/2004. Ein Ausgleich für diese drei \nKlassenfahrten ist bis zum laufenden Schuljahr 2006/2007 ausgeschlossen, \nwenn für Vollzeitlehrkräfte eine Frequenz von etwa einer Klassenfahrt pro \nzwei Schuljahre ausgegangen wird. Die Klägerin hat bei einer Verteilung ihrer \ndrei Klassenfahrten auf fünf Schuljahre eine höhere Frequenz aufzuweisen \nals Vollzeitlehrkräfte. Dabei sind die Klassenfahrten, die der \nstreitgegenständlichen Klassenfahrt im September 2002 vorausgingen, noch \nnicht einmal berücksichtigt. \n\n21\n\nAuch wenn ein Ausgleich auf der ersten Stufe nicht möglich ist, liegt bei \nder Klägerin kein Ausnahmefall vor, in dem nach der zitierten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ein finanzieller Ausgleich für eine \nKlassenfahrt zu gewähren ist.\n\n22\n\nVgl. zu einem solchen Ausnahmefall: Hessischer VGH, Beschluss vom \n14. Juli 2006 - 1 UE 1712/05 - , wonach in einem solchen Fall der Anspruch \nunmittelbar aus § 6 Abs. 1 BBesG hergeleitet wird; für die Herleitung eines \nAnspruchs ebenfalls unmittelbar aus besoldungsrechtlichen Vorschriften für \ndie Vergütung zusätzlicher Unterrichtsstunden von Teilzeitlehrkräften: VG \nGelsenkirchen, Urteile vom 14. März 2007 - 1 K 6924/04, 1 K 7056/04 und \n1 K 526/06 - .\n\n23\n\nDenn bei der Klägerin war ein Ausgleich auf der zweiten Stufe möglich. \nNoch in dem auf die Klassenfahrt folgenden Schulhalbjahr, dem zweiten \nHalbjahr des Schuljahres 2002/2003, konnte ein innerschulischer Ausgleich \ninsbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben herbeigeführt werden. \nDie Novellierung der Wanderrichtlinien durch den Runderlass vom 10. April \n2003, der nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in Bezug auf \nden zu gewährenden Ausgleich auch auf bereits zuvor durchgeführte \nKlassenfahrten Anwendung findet, erfolgte noch so rechtzeitig, dass im \nlaufenden Schulhalbjahr in der Weise reagiert werden konnte, dass ein \nAusgleich für im vorausgegangenen Schulhalbjahr durchgeführte \nKlassenfahrten organisiert wurde. Eine derartige Reaktion war auch in \nspeziellen Fall der Klägerin, die durch ihren Antrag vom 31. Januar 2003 \neinen - wenn auch finanziellen - Ausgleich verlangt hatte, noch möglich. Denn \nmit der nächsten Klassenfahrt im Mai 2003 zeichnete sich bei Zeiten ab, dass \nder vorrangige Ausgleich auf der ersten Stufe nicht mehr in Betracht kam. Die \nverbleibenden Wochen des Schuljahres 2002/2003 reichten aus, um \nzumindest einen annähernden Ausgleich für die Klassenfahrt vom 14. bis 21. \nSeptember 2002 in Form der Entlastung von unterrichtlichen oder \naußerunterrichtlichen Aufgaben herbeizuführen. Beispiele für derartige \nEntlastungen hat der Beklagte spätestens im vorliegenden Verfahren \ndargelegt. \n\n24\n\nDass der Klägerin ein Ausgleich auf der zweiten Stufe nicht gewährt \nworden ist und möglicherweise wegen der Überschreitung der in Ziffer 4.1 \nWRL vorgesehenen Frist - bis zum Ende des nachfolgenden Schulhalbjahres \n- jetzt nicht mehr gewährt werden kann, ist unerheblich. Ebenfalls nicht \nerheblich ist die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Schulleiter der \nKlägerin zeitnah Angebote zur Entlastung gemacht hat. Denn die Klägerin \nwäre gehalten gewesen, ihr Begehren betreffend einen zeitlichen Ausgleich \ngegenüber dem Schulleiter geltend zu machen und sich mit ihm über einen \nInteressenausgleich zu verständigen. Das Absehen von einem solchen \nVorgehen betreffend den vorrangigen Freizeitausgleich lässt nach \nentsprechendem Fristablauf nicht einen finanziellen Vergütungsanspruch \nentstehen. Das automatische Entstehen eines Vergütungsanspruchs in \nderartigen Konstellationen liefe auf ein Wahlrecht der Lehrkräfte zwischen \nFreizeitausgleich und Vergütung hinaus; ein solches Wahlrecht ist dem \nBeamtenrecht fremd.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, \n65.\n\n26\n\nEin Anspruch lässt sich auch nicht aus dem im öffentlichen Recht \nentsprechend anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) \nherleiten. Dieser Grundsatz kann in dem engen, auf Dauer angelegten \nRechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamtin verbunden sind, \nNebenpflichten begründen. Erweist sich der Wertungswiderspruch zwischen \neiner ohne Ausgleich bleibenden Mehrbeanspruchung der Beamtin und dem \nsozialen Zweck der Arbeitszeitregelungen als grob unbillig und unzumutbar \nfür die Beamtin, kommt ein Ausgleich auf der Grundlage des § 242 BGB in \nBetracht, auch wenn die Voraussetzungen der diesen Bereich regelnden \nSpezialvorschriften des Beamtenrechts nicht erfüllt sind.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - \nDÖV 2003, 1035; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 \n- 6 A 4767/03 - Juris.\n\n28\n\nDie Voraussetzung der groben Unbilligkeit ist hier nicht erfüllt, weil die \nKlägerin von der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit, einen \nFreizeitausgleich geltend zu machen, keinen hinreichenden Gebrauch \ngemacht hat. Da eine grobe Unbilligkeit nicht vorliegt, bedarf es keiner \nabschließenden Klärung, ob § 242 BGB als Rechtsfolge neben dem von der \nzitierten Rechtsprechung anerkannten Freizeitausgleich auch einen \nfinanziellen Ausgleich für die Mehrbeanspruchung einer Beamtin rechtfertigen \nkann.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-09/1-k-3327-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-09/1-k-3327-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264320","retrieved":"2026-07-09 02:31:33.775564+00:00"}}