{"status":"available","doknr":"OLD264368","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0508.7L332.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"7 L 332/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7°K 1009/07 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom \n14. März 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in den angegriffenen Bescheiden, denen sie im Grundsatz folgt \n(vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Begründung des Widerspruchs, der Klage und dieses \nAntrages ist hinzuzufügen, dass der Antragsteller zunächst ordnungsgemäß \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bei 8 \nPunkten verwarnt worden ist. Entgegen der Auffassung der \nWiderspruchsbehörde und des Antragstellers in der Kopie einer \n„eidesstattlichen Versicherung\" (ohne Datum) kommt es dabei aber nicht auf \ndie Verwarnung vom 21. Juni 2001 (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs des \nAntragsgegners Beiakte Heft°2 - BA 2 -) an, da die damals beachtlichen \nVerstöße offenbar inzwischen getilgt sind. Vorliegend ist die Verwarnung vom \n12. Juli 2005 (Bl.°2 BA 2) maßgebend, die nach Aktenlage dem Antragsteller \nper Einschreiben zugestellt worden ist. Ein bloßes „sich-nicht-erinnern\" des \nAntragstellers - sollte seine Erklärung sich überhaupt auch auf diese \nVerwarnung beziehen lassen - ist im Hinblick auf die Zustellung per \nEinschreiben nicht erheblich. Im Übrigen hat der Antragsteller auch die \nAnordnung eines Aufbauseminars bei 14 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 StVG durch Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2006 nicht \nangefochten, sondern hat das Seminar besucht und die Bescheinigung dazu \nvorgelegt, ohne auf die angeblich fehlende Verwarnung hinzuweisen; dabei \nwar er ausweislich der Akten auch damals anwaltlich beraten.\n\n6\n\nSind somit die beiden ersten Stufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG \nordnungsgemäß erfolgt, kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 5 StVG nicht in \nBetracht und war der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG \nrechtlich (ohne Ermessen) verpflichtet, bei Erreichen von 18 Punkten die \nFahrerlaubnis zu entziehen. Da der Antragsteller inzwischen mit (mindestens) \n26 Punkten belastet ist und zumindest die letzte bekannte Eintragung auf \neiner Tat am 5. September 2006 beruht, die damit zeitlich nach der Teilnahme \nam Aufbauseminar (19. Mai - 1. Juni 2006) liegt, ist die Entziehungsverfügung \nvom 19. Februar 2007 offensichtlich rechtmäßig.\n\n7\n\nAngesichts dessen und der gesetzlichen Wertung, dass gemäß § 4 Abs. 7 \nSatz 2 StVG Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, \nkönnen die vom Antragsteller geltend gemachten beruflichen Probleme zum \nSchutz der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht berücksichtigt werden. Der \nAntragsteller sollte vielmehr überlegen, ob seine durch die Vielzahl der \nEintragungen (10 registrierte Verstöße innerhalb von knapp 3 Jahren!) \ndeutlich werdende Verkehrseinstellung nicht eine gründliche Aufarbeitung \nerforderlich macht, ehe er sich der in einem Wiedererteilungsverfahren \nerforderlichen Begutachtung stellt, § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der alten Klassen 1 und 3.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-08/7-l-332-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-08/7-l-332-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264368","retrieved":"2026-07-09 02:31:38.239614+00:00"}}