{"status":"available","doknr":"OLD264533","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0502.1K2909.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"1 K 2909/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n1. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006 \nverurteilt, dem Kläger für das Jahr 2005 einen Nettobetrag von 242,04 EUR \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden \nBasiszinssatz seit dem 21. September 2006 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, er gehört als Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 \nBBesO an und ist Vater dreier Kinder, für die er im Jahr 2005 \nFamilienzuschlag erhielt, begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein \ndrittes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005. \n\n3\n\nAm 14. Februar 2006 beantragte der Kläger für das Jahr 2005 eine \namtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind. Diesen Antrag lehnte \nder Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2006 als unzulässig ab, da er nicht \ninnerhalb des Haushaltsjahrs 2005 und deshalb nicht zeitnah im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestellt worden sei. Den \ndagegen eingelegten Widerspruch vom 27. August 2006 wies der Beklagte \nmit Bescheid vom 30. August 2006 unter Vertiefung der Gründe des \nablehnenden Bescheides zurück. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 21. September 2006 Klage erhoben.\n\n5\n\nEr beantragt,\n\n6\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2006 \nund des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006 zu verurteilen, dem \nKläger für das Jahr 2005 einen Nettobetrag von 242,04 EUR nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit \ndem 21. September 2006 zu zahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen\n\n9\n\nEr macht geltend, der Kläger könne den Anspruch für das Jahr 2005 nicht \nmehr geltend machen, da er innerhalb des Haushaltsjahres 2005 keinen \nentsprechenden Antrag gestellt habe. Der Antrag vom 14. Februar 2006 sei \nnicht zeitnah gestellt.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1).\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n13\n\nDer Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten \nFamilienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.\n\n14\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.\n\n15\n\nDer Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander \nunabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, \ninnerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig \nbeanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber \nhinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, \nsofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen \nVerpflichtungen nicht nachkommt.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C \n34.02 -, BVerwGE 121, 91; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, \nwww.nrwe.de und DVBl. 07, 456.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf \nfamilienbezogene Besoldungsbestandteile sind nicht nur für die Jahre 1999 \nbis 2004, welche Gegenstand des Urteils vom heutigen Tage in dem \nVerfahren gleichen Rubrums 1 K 4007/05 gewesen sind, sondern auch für \ndas Jahr 2005 erfüllt. \n\n18\n\nDem Bestehen dieses Anspruchs kann insbesondere nicht entgegen \ngehalten werden, der Kläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend \ngemacht. Soweit die Auffassung vertreten wird, der Beamte könne einen \nAntrag auf höhere Besoldung nur im laufenden Haushaltsjahr stellen, vermag \ndie Kammer dem nicht zu folgen.\n\n19\n\nNach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 \nhatte der Bundesgesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 eine \nverfassungskonforme Neuregelung der Besoldung für sogenannte \n„kinderreiche\" Beamte zu schaffen. Für den Unterlassensfall hat das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Rahmen einer \nVollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG eine allgemeingültige \ngesetzesgleiche Regelung getroffen. Sie lautet:\n\n20\n\n„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage \nbis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu \nbringen. \n\n21\n\nKommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. \nJanuar 2000: \n\n22\n\nBesoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere \nunterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene \nGehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe \nder Gründe zu C. III. 3. errechnet.\"\n\n23\n\nBeide Regelungen - sowohl die „Bedingung\" der unterbliebenen \nAnpassung des BBesG und/oder anderer Gesetze, als auch die \nVollstreckungsanordnung für den Fall der Untätigkeit des Gesetzgebers - sind \nallgemeingültig, inhaltlich hinreichend bestimmt und gelten direkt und \nunmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten. Sie begünstigen nicht mehr nur \ndie Kläger und Widerspruchsführer, die sich mit ihren Erhöhungsbegehren an \nden Dienstherrn und die Fachgerichte gewandt haben, sondern alle \nBeamtinnen und Beamten, welche die sachlichen Voraussetzungen der \nVollstreckungsanordnung erfüllen. \n\n24\n\nDer zweite Teil dieser Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein - Westfalen - welcher die Kammer folgt - unmittelbar \nanspruchsbegründend. Es handelt sich um einen quasi - gesetzlichen \nAnspruch,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2006 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.,\n\n26\n\nder nach Eintritt der „Bedingung\" - Unterbleiben einer gesetzlichen \nRegelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - an die Stelle \neines Besoldungsgesetzes tritt.\n\n27\n\nEs ist allgemein anerkannt, dass die Auszahlung der gesetzlichen \nBesoldung keines Antrages bedarf. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass \nder Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 \nBBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag \nüberwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für Besoldung, die statt auf \neinem förmlichen Gesetz auf der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung \ndes Bundesverfassungsgerichts beruht. Auch diese Besoldung ist Besoldung \ni. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an \nStelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein \nParlamentsgesetz hat. Vernünftige Gründe, einen Verzicht in Bezug auf \nBesoldungsteile zuzulassen, die auf der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts beruhen, auf andere Teile der Besoldung \nhingegen nicht, sind nicht ersichtlich. Soweit zur Begründung des \nAntragserfordernisses der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nentnommen wird, generell nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen zu \nmüssen, wird übersehen, dass es seit dem 1. Januar 2000 eine normative \nRegelung gibt, nämlich den quasi - gesetzlichen Anspruch aus der \nsogenannten „Vollstreckungsanordnung\", die einer einschränkenden \nAuslegung nicht zugänglich ist. Ein Antragserfordernis und ein Verlangen \nnach zeitnaher Geltendmachung dieses Besoldungsanspruchs ab dem \n1. Januar 2000 ist weder dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung selbst \nnoch den Entscheidungsgründen zu entnehmen.\n\n28\n\nEher ist das Gegenteil der Fall. In seinen Entscheidungsgründen stellt das \nBundesverfassungsgericht nämlich fest:\n\n29\n\n„Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut \nfestgestellte Verpflichtung nicht bis 31.12.1999, so sind die Dienstherrn \nverpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu \ngewähren (vgl. oben C III 3). Die Fachgerichte sind befugt, \nfamiliengerichtliche Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab \nzuzusprechen.\"\n\n30\n\nAnders als die Fachgerichte, die nur auf Antrag tätig werden dürfen, und \ndemgemäß lediglich die „Befugnis\" zur Gewährung einer höheren Besoldung \nnach Maßgabe der Entscheidung erhalten haben, erklärt das \nBundesverfassungsgericht die Dienstherrn nicht nur für befugt oder \nermächtigt, sondern sogar für verpflichtet, eine höhere Besoldung zu \ngewähren. Dadurch sollte zusammen mit der eher ungewöhnlichen \nVollstreckungsanordnung offenkundig ein erneutes Leerlaufen jener \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhindert werden. Mit dieser \nIntention ist es aber schwerlich zu vereinbaren, neue Hürden durch die \nEinführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen.\n\n31\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05, ZBR \n07, 99; Pechstein, „Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung \nergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?\", ZBR \n2007, 73.\n\n32\n\nGegen das Antragserfordernis innerhalb des Haushaltsjahres sprechen \naber auch systematische Gründe. Ein solches Erfordernis ließe die \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nämlich auch aus \neinem anderen Grunde leer laufen: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass \nerst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im \nzurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen \nAnforderungen entsprach. Ansprüche, die für die Zukunft erhoben werden, \nsind daher unbegründet.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.\n\n34\n\nSolange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen \nAnspruch auf ergänzende Besoldung daher keine vernünftige Aussage \ngetroffen werden. Vom Beamten aber einerseits zu verlangen, das \nKalenderjahr abzuwarten, und zum anderen von ihm zu fordern, noch vor \nAblauf des Kalenderjahres einen Antrag auf höhere Besoldung zu stellen, um \netwaiger Ansprüche nicht verlustig zu gehen, erscheint mit dem auch im \nÖffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) \nund generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 \nAbs. 3 GG) nicht zu vereinbaren.\n\n35\n\nSoweit haushaltsrechtliche Erwägungen zur Begründung der \ngegenteiligen Ansicht herangezogen werden, überzeugt dies nicht. Auch nach \nder gegenteiligen Auffassung hätte die Verwaltung einen Anspruch zu \nbefriedigen, der erst im Dezember - kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres - für \ndas gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht wird. Hierfür dürften aber \nzu dieser Zeit regelmäßig keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, \nganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche am Ende \ndes Jahres bereits abwicklungstechnisch ausgeschlossen ist. Die Verwaltung \nmüsste den Anspruch aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus \neinen vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das \nabgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der \nErfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht zu \nerkennen, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung \nvon Ansprüchen - wie hier - aus dem Vorjahr - verabschiedet werden könnte. \nIm Übrigen ist längst anerkannt, dass das Haushaltsrecht unter bestimmten \nUmständen nicht einmal der Schaffung von neuen Planstellen und der \nBefriedigung weit höherer Geldansprüche, z. B. im Fall von zu Unrecht \nunterbliebener Beförderung, entgegensteht.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - ZBR 2004, 101; \nOVG NRW, Urteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05, Juris.\n\n37\n\nOb die Durchsetzung dieses quasi - gesetzlichen Besoldungsanspruchs \ndurch die allgemeinen Verjährungsvorschriften begrenzt wird, \n\n38\n\nvgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 \n- 5 E 2168/05 -, a.a.O.,\n\n39\n\n- wofür einiges spricht - oder aber ob sich aus dem gegenseitigen Pflicht \nund Treueverhältnis eine kürzere Frist - etwa 12 Monate -, \n\n40\n\nvgl. zu Einwendungen gegen das Sonderzahlungsgesetz NRW 2003, VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 1 K 1497/05 -,\n\n41\n\nergibt, kann vorliegend offen gelassen werden, denn der „Widerspruch / \nAntrag\" des Klägers vom 14. Februar 2006 liegt innerhalb beider Fristen.\n\n42\n\nDer Anspruch des Klägers ist auch in der Sache begründet. Die für den \nKläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach auch im Jahr \n2005 nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n43\n\nÜber die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen \nVorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. \nVerneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den \nnach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts \nvom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar \nzuzusprechen.\n\n44\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 \n- 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605, OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2006 - 1 A \n3433/05 -, a.a.O. und vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris und \nwww.nrwe.de.\n\n45\n\nNach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes \nunterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe \nvon 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs \neines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem \nstrikt verbindlichen Rechengang in dem oben genannten Beschluss (C.III.3. \nder Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v.H. des \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen \nMehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der \njeweiligen Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit \nzwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, \npauschalierend und typisierend zu ermitteln. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, \nBeschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O., und vom 24. November 1998, \na.a.O.\n\n47\n\nDie Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch \nfür das streitgegenständliche Jahr 2005.\n\n48\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06, Juris; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, juris und \nwww.nrwe.de, VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, Juris \nund www.nrwe.de.\n\n49\n\nDas erkennende Gericht ist befugt, bis einschließlich des Jahres 2005 auf \nder Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und \ndie entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die \nVollstreckungsanordnung - entgegen der Auffassung des Beklagten - bis zu \ndiesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, \ndie durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom \n24. November 1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, auch im Jahr 2005 \nnicht nachgekommen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber \ninzwischen Maßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die \nBesoldung der kinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-\n) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird. \nEs ist darüber hinaus nicht zweifelhaft, dass die Berechnungsmethode des \nBundeverfassungsgerichts noch sinnvoll angewendet werden kann. Einer \nweiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem nicht \nentgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 \nmit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - \nSozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für \nArbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 \n(BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. \n3022) aufgehoben worden ist. \n\n50\n\nAuf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts \nzur Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des \nBedarfs eines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 \nBSHG kann für die Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr \nzurückgegriffen werden.\n\n51\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 \n- 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04, \na.a.O., m.w.N.; \na.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 \n- 12 K 33944/05 -, a.a.O. und VG Arnsberg, Urteil vom \n19. Dezember 2006 - 5 K 2677/06 -, Juris und www.nrwe.de.\n\n52\n\nAuch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf \nderjenigen des BSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts aber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach \ndem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der \nBedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter \nZugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des \nSGB XII, zu berechnen.\n\n53\n\nNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November \n1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als \nAusgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei \nKindern des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung \ninsoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten \nMindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend \nstaatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung \ndarstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n24. November 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basiert \ndaher auf einem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für \nweitere Kinder zum auf dem Regelsatz des BSHG aufbauenden \n„sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf\". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit \nden Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die \nBemessung des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur \nErmittlung des von dem Bundesverfassungsgericht definierten \n„sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs\" herangezogen werden können. \nGemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des \nnotwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme \nvon Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den \n§§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für \nPersonen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 \nund 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, \n1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren \n„einmaligen Leistungen\" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den \nRegelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich \nangehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 \nNr. 3 SGB XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht \nkommenden zusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht \nund können daher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des \nSGB XII ist jedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund \ndessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht \nmehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung \ndes seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem \nGedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem \nim Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang \ngerecht.\n\n54\n\nDie Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich \ndahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem \ngewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur \nAbgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. \n1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts \nenthalten sind. \n\n55\n\nFür das Jahr 2005 berechnet sich der Mindestbetrag für die Alimentation \ndes dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des gewichteten \nDurchschnittsregelsatzes, \n\n56\n\nzur Berechnung vgl. OVG Saarland - 1 R 27/06 -, a.a.O.,\n\n57\n\nund der Fortschreibung des Mietenberichts 2002 aufgrund der \nVerbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes,\n\n58\n\nvgl.: Mietenbericht 2002, BT-Drucksache 15/270 und Statistisches \nBundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2007, www-\nec.destatis.de,\n\n59\n\nnach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie \nfolgt:\n\n60\n\nGewichteter Durchnittsregelsatz 222,13 EUR\n\n61\n\nanteilige Mietkosten für 11 m², (6,28 EUR/m²) 69,08 EUR\n\n62\n\nanteilige Energiekosten (20 v.H. der anteil. Kaltmiete) 13,82 EUR\n\n63\n\nGesamtbedarf 305,03 EUR\n\n64\n\n115 v.H. des Gesamtbedarfs 350,78 EUR\n\n65\n\nZum Vergleich dieses Mindestbetrages mit der vom dem Beklagten \ngewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines \nBesoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers \nmit drei Kindern zu vergleichen. \n\n66\n\nDas maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich wie folgt: \nAuszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe \nin der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige \nBesoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der \nFamilienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils \nerfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das Urlaubsgeld und die \nSonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. \nEinkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier \nberechnet mit dem Internet - Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums \n- www.abgabenrechner.de -), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im \nmaßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit \n8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für \ndas jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des \nSolidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich \nnur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es \nder Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle \nGehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso \nwie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder \nNettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.\n\n67\n\nVgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 \n- 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, \na.a.O. und vom 15. Januar 2007 \n- 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n68\n\nDaraus ergibt sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO im \nJahr 2005 das folgende dargestellte Nettoeinkommen:\n\n69\n\n 2 Kinder 3 Kinder\n\n70\n\nJahresbrutto 57.950,25 EUR 60.858,06 EUR\n\n71\n\nSteuern -10.588,44 EUR -11.376,98 EUR\n\n72\n\nKindergeld 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR\n\n73\n\nJahresnetto 51.057,81 EUR 55.025,08 EUR\n\n74\n\nMonatsnetto 4.254,82 EUR 4.585,42 EUR\n\n75\n\nDer Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen \nMindestalimentation für das dritte Kind führt zu folgendem Ergebnis:\n\n76\n\nmonatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 330,61 EUR\n\n77\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -20,17 EUR\n\n78\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) -242,04 EUR\n\n79\n\nDer Kläger hat daher für das hier streitgegenständliche Jahr 2005 einen \nGesamtanspruch in Höhe von 242,04 EUR.\n\n80\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf \nder entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr \nzuzusprechende Betrag die Grundlage für die Berechnung der \nProzesszinsen.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n83\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 709 ZPO. \n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-02/1-k-2909-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-02/1-k-2909-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264533","retrieved":"2026-07-09 02:31:51.620415+00:00"}}