{"status":"available","doknr":"OLD264532","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0502.1K249.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"1 K 249/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die mit \nBescheid vom 15. November 2005 für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzte \nNachzahlung von 765,03 EUR für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren \neingestellt.\n\n Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember \n2004, unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 15. November \n2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar \n2007 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und \n2006 einen Nettobetrag von 2.116,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.840,17 EUR \nseit dem 8. Dezember 2005 und aus weiteren 276,80 EUR seit dem \n16. Februar 2007 zu zahlen.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein drittes \nund viertes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember \n2006. \n\n3\n\nDer Kläger stand von 1999 bis zum 30. November 2003 als Studienrat \n(Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 c \nder Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung - BBesO - A/B) im \nDienst des Beklagten. Seit dem 1. Dezember 2003 gehört er als \nOberstudienrat der Besoldungsgruppe A 14 BBesO an. Er ist für seine vier in \nden Jahren 1993, 1994, 1998 und 2000 geborenen Kinder \nkindergeldberechtigt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, \ndass die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetz - BBVAnpG - 99 für die Jahre 1999 und 2000 \nerhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt \nder verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt werde. Zur Wahrung der \nAnsprüche bedürfe es somit keiner gesonderten Antragstellung und der \nEinlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser Vorbehalt durch \nein allgemeines Rundschreiben des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung auf die Erhöhung des Familienzuschlags nach dem \nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 ausgedehnt. \nAb Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge unter dem \nVorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung.\n\n5\n\nAm 16. November 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Höhe \ndes kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit seit der Geburt des \ndritten Kindes am 11. November 1998 ein und beantragte die Gewährung von \nfamilienbezogenen Bezügebestandteilen in Höhe von 115% des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, \nfür den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge \nab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen \nNachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die \nFamilienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem \n1. Januar 1999 für endgültig erklärt.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger am 23. Dezember 2004 Widerspruch ein, und \nbeantragte erneut die Gewährung familienbezogener Gehaltsbestandteile in \nHöhe von 115% des Gesamtbedarfs.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 15. November 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch für die Jahre 1999, und 2002 bis 2004 als unbegründet zurück. \nFür das Jahr 2000 gewährte er eine Nachzahlung in Höhe von 721,42 DM \nund für 2001 in Höhe von 774,84 DM.\n\n9\n\nUnter dem 4. Oktober 2006 legte der Kläger erneut Widerspruch gegen \ndie Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für sein drittes und \nviertes Kind seit dem 1. Januar 2000 ein, der mit Bescheid vom 19. Januar \n2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde, da die Höhe der für das Jahr \n2006 geleisteten Bezügebestandteile ihrer Höhe nach den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hätte.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 8. Dezember 2005 Klage hinsichtlich der von dem \nWiderspruchsbescheid vom 15. November 2005 erfassten Jahre 1999 bis \n2004 bei dem in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides \nangegebenen Verwaltungsgericht Münster erhoben (1 K 249/06). Des \nweiteren hat er am 16. Februar 2007 Klage bezüglich der von dem \nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 erfassten Jahre 2000 bis 2006 \nerhoben (1 K 408/07).\n\n11\n\nDie Kammer hat die beiden Klageverfahren durch Beschluss vom 8. März \n2007 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember \n2004, unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 \nund unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu \nverurteilen, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 \neinen Nettobetrag von 2.116,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.840,17 EUR \nseit dem 8. Dezember 2005 und aus weiteren 276,80 EUR seit dem \n16. Februar 2007 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen\n\n16\n\nDer Beklagte hält die gesetzlich festgelegte Besoldung für ausreichend. Er \nführt zur Begründung weiter aus, dass aus der Verpflichtung durch das \nBundesverfassungsgericht, eine verfassungskonforme Lösung bis zum \n31. Dezember 1999 vorzulegen, zu folgern sei, dass ein möglicher Anspruch \nerst ab dem 1. Januar 2000 in Betracht komme. Ferner habe das \nBundesverfassungsgericht nicht über das Jahr 2001 hinaus entschieden, \nsodass die folgenden Zeiträume abweichend beurteilt werden müssten. \nHierbei seien zusätzlich zu den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts \ndie steuerlichen Entlastungen für Familien mit Kindern im Jahre 2002 zu \nberücksichtigen, ebenso wie die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten \nsteuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Der vom \nBundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsweg berücksichtige nur \ndas Kindergeld, so dass die Vollstreckungsanordnung durch die zusätzlichen \nsteuerlichen Entlastungen im Jahre 2002 grundsätzlich in Frage gestellt \nwerde. Für das Jahr 2003 sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich \ndie Berechnungsgrundlagen geändert hätten. So könne z.B. der \ndurchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf nicht mehr so exakt \nberechnet werden wie in den Vorjahren, weil die Bruttokaltmiete nur anhand \nder Verbraucherindizes annäherungsweise ermittelt werden könne.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Jahre 2000 und \n2001 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Kammer hat \nin der Besetzung mit den drei Berufsrichtern am 2. Mai 2007 einen \nErörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben Ihr Einverständnis mit \neiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3)\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt \nerklärt haben, weil die Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 die \nursprünglich bestehende Unteralimentation beseitigt hat, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n21\n\nIm Übrigen kann die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n23\n\nDer Kläger hat für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 \nAnspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der \nnachfolgend berechneten Höhe. Vor Bewilligung und Erhalt der Nachzahlung \nfür die Jahre 2000 und 2001 hatte er einen entsprechenden Anspruch für \ndiese beiden Jahre, der durch die mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. \nNovember 2005 festgesetzte Nachzahlung erfüllt wurde.\n\n24\n\nOb die Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags \nbesonders - etwa durch einen Antrag - geltend gemacht werden müssen und \nob dies innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss,\n\n25\n\nzu dieser Problematik vgl. Pechstein, „Rückwirkende oder nur zeitnahe \nGeltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 \n(331 f.)?\", ZBR 07, 73,\n\n26\n\nkann vorliegend dahinstehen. Bereits aufgrund des von dem Beklagten \nallgemein erklärten Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung war \nder Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2004 durch \neinen gesonderten Antrag oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend zu \nmachen. Der Kläger hatte daher vor Erhalt des Bescheides vom 15. \nDezember 2004 keine Veranlassung, weitere Anträge beim Beklagten zu \nstellen, sondern durfte sich - wie geschehen - darauf beschränken, \nweitergehende Alimentationsansprüche erst nach dem Ende dieses \nVorbehalts geltend zu machen.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, www.nrwe.de und DVBl. \n07, 456\n\n28\n\nFür die Jahre 2005 und 2006 hat der Kläger unter dem 4. Oktober 2006, \nneben den bereits verfahrensgegenständlichen Jahren 2000 bis 2004, \nEinwendungen gegen die Höhe der amtsangemessenen Alimentation \nerhoben, welche das Landesamt für Besoldung und Versorgung durch den \nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 in der Sache beschieden hat, so \ndass auch diese Jahre einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.\n\n29\n\nDer Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten \nFamilienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.\n\n30\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.\n\n31\n\nDer Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander \nunabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, \ninnerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig \nbeanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber \nhinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, \nsofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen \nVerpflichtungen nicht nachkommt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; \nOVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -,a.a.O.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf \nfamilienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen \ndarzulegen ist - bezogen auf die hier nach Eintritt der teilweisen \nHauptsacheerledigung noch geltend gemachten Jahre im Zeitraum 1999 und \n2002 bis 2006 erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte \nBesoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des \nvorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.\n\n34\n\nÜber die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen \nVorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. \nVerneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den \nnach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 24. November \n1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen.\n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ \n2006, 605, OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 2006 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. \nund vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris und www.nrwe.de.\n\n36\n\nNach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes und jedes \nweitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in \nHöhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, \nist nach dem strikt verbindlichen Rechengang des BVerfG in dem oben \ngenannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu \nsind 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem \nmonatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein \nBeamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei bzw. vier Kindern \ngegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, \nbezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, \n363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.\n\n38\n\nDie Vollstreckungsanordnung des BVerfG gilt auch für den gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum von 1999 bis 2006.\n\n39\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06, Juris; OVG \nNRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O. und vom 15. \nJanuar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. \nFebruar 2007 - 12 K 3944/05 -, juris und www.nrwe.de, VG Münster, Urteil \nvom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, Juris und www.nrwe.de.\n\n40\n\nDas erkennende Gericht ist befugt, bis einschließlich des Jahres 2006 auf \nder Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und \ndie entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die \nVollstreckungsanordnung - entgegen der Auffassung des Beklagten - bis zu \ndiesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, \ndie durch das BVerfG in seinem Beschluss vom 24. November 1998 \naufgestellten Vorgaben umzusetzen, in dem gesamten Zeitraum von 1999 bis \neinschließlich des Jahres 2006 nicht nachgekommen.\n\n41\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, \na.a.O. (für 2003) und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. (für 1999 \nbis 2004).\n\n42\n\nIn Bezug auf die von den vorgenannten Entscheidungen nicht erfassten \nJahre 2005 und 2006 ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber inzwischen \nMaßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der \nkinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und \njeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird.\n\n43\n\nEs ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber das bisherige \nAlimentationsprinzip entscheidend verändert hat. Allein die Tatsache, dass \nder Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - mit Wirkung vom 1. \nSeptember 2006 dahingehend ergänzt wurde, dass das Recht des \nöffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze \ndes Berufsbeamtentums - zu denen die Alimentation anerkanntermaßen \ngehört - nicht nur zu regeln sondern auch fortzuentwickeln ist, stellt keine \nsolche Veränderung dar und macht die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts nicht obsolet. Diese Ergänzung ist lediglich eine \nredaktionelle Klarstellung des Wortlauts, denn es war auch schon zuvor in \nRechtsprechung und Literatur ganz überwiegend anerkannt, dass die \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums kein statisches Institut, \nsondern einer Fortentwicklung zugänglich sind. \n\n44\n\nEs ist darüber hinaus nicht zweifelhaft, dass die Berechnungsmethode \ndes Bundesverfassungsgerichts noch sinnvoll angewendet werden kann. \nEiner weiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem nicht \nentgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 \nmit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - \nSozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für \nArbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 \n(BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I \nS. 3022) aufgehoben worden ist. \n\n45\n\nAuf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts \nzur Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des \nBedarfs eines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 \nBSHG kann für die Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr \nzurückgegriffen werden.\n\n46\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG \nMünster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04, a.a.O., m.w.N.; \na.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 33944/05 -, a.a.O. \nund VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 5 K 2677/06 -, Juris und \nwww.nrwe.de.\n\n47\n\nAuch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf dem \nBSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts aber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach \ndem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der \nBedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter \nZugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des \nSGB XII, zu berechnen.\n\n48\n\nNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November \n1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als \nAusgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei \nKindern des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung \ninsoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten \nMindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend \nstaatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung \ndarstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n24. November 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basieren \ndaher auf einem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für \nweitere Kinder zum von dem Bundesverfassungsgericht definierten, auf dem \nRegelsatz des BSHG aufbauenden „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf\". Seit \ndem 1. Januar 2005 stehen mit den Bestimmungen des SGB XII Regelungen \nzur Verfügung, welche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs \nermöglichen und somit auch zur Ermittlung des „sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs\" herangezogen werden können. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts \naußerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft \nund Heizung und der Sonderbedarfe gemäß den §§ 30 bis 34 nach \nRegelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter \nachtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII \nsowie der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067 ff.) \nfestgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren „einmaligen \nLeistungen\" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen \ngewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - \nRegelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII \nim Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht kommenden \nzusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und können \ndaher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist \njedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll \nangewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit dem \n1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem \nGedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem \nim Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang \ngerecht.\n\n49\n\nDie Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich \ndahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem \ngewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur \nAbgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. \n1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts \nenthalten sind. \n\n50\n\nNach der Berechnung des OVG NRW \n\n51\n\nVgl. Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.,\n\n52\n\nwelcher die Kammer folgt, betragen die Mindestbeträge für die \nAlimentation des Dritten Kindes (115 v.H. des sozialhiferechtlichen \nGesamtbedarfs) 654,60 DM für das Jahr 1999, 350,95 EUR für das Jahr \n2002, 355,97 EUR für das Jahr 2003 und 358,05 EUR für das Jahr 2004.\n\n53\n\nFür die Jahre 2005 und 2006 berechnet sich der Mindestbetrag für die \nAlimentation des dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des \ngewichteten Durchschnittsregelsatzes, \n\n54\n\nzur Berechnung vgl. OVG Saarland - 1 R 27/06 -, a.a.O.,\n\n55\n\nund der Fortschreibung des Mietenberichts 2002 aufgrund der \nVerbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes,\n\n56\n\nvgl.: Mietenbericht 2002, BT-Drucksache 15/270 und Statistisches \nBundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2007, www-\nec.destatis.de,\n\n57\n\nnach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung \njeweils wie folgt:\n\n58\n\n2005\n\n59\n\nGewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR\n\n60\n\nanteilige Mietkosten für 11 m², (6,28EUR/m²) 69,08 EUR\n\n61\n\nanteilige Energiekosten (20 v.H. der anteil. Kaltmiete) 13,82 EUR\n\n62\n\nGesamtbedarf 305,03 EUR\n\n63\n\n115 v.H. des Gesamtbedarfs 350,78 EUR\n\n64\n\n2006\n\n65\n\nGewichteter Durchnittsregelsatz 222,13 EUR\n\n66\n\nanteilige Mietkosten für 11 m², (6,34EUR/m²) 69,74 EUR\n\n67\n\nanteilige Energiekosten (20 v.H. der anteil. Kaltmiete) 13,95 EUR\n\n68\n\nGesamtbedarf 305,82 EUR\n\n69\n\n115 v.H. des Gesamtbedarfs 351,69 EUR\n\n70\n\nZum Vergleich dieser Mindestbeträge mit der vom dem Beklagten \ngewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines \nBesoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers \nmit drei bzw. vier Kindern zu vergleichen. \n\n71\n\nDas maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich wie folgt: \nAuszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe \nin der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige \nBesoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der \nFamilienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils \nerfolgte Einmalzahlungen, das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendungen (bis \nzum Jahre 2002) bzw. die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich \nnach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der \nbesonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im \nmaßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8 \nv.H. anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für \ndas jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des \nSolidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich \nnur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es \nder Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle \nGehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso \nwie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder \nNettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.\n\n72\n\nVgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O. und \nvom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n73\n\nDa die im Hinblick auf die familienbezogenen Gehaltsbestandteile zu \nermittelnden Differenzbeträge nach der verbindlichen Berechnungsmethode \ndes Bundesverfassungsgerichts zunächst jahresweise zu berechnen sind, \nsind für Jahre in denen sich Veränderungen, etwa aufgrund einer Beförderung \noder der Geburt eines weiteren Kindes ergeben, zwei Berechnungen \nerforderlich. Zunächst ist auf der Grundlage des typisierten \nJahreseinkommens das durchschnittliche Monatseinkommen vor der \nVeränderung und sodann - ebenfalls auf der Grundlage des typisierten \nJahreseinkommens - das monatliche Durchschnittseinkommen unter \nBerücksichtigung der Veränderung zu ermitteln. Sodann ist das jeweilige \ndurchschnittliche Monatseinkommen für die Zeiträume bis zu der \nVeränderung sowie die Zeiträume danach anzusetzen.\n\n74\n\nFür den Kläger ergeben sich daher die in der folgenden Tabelle \ndargestellten und berechneten maßgeblichen Nettoeinkommen:\n\n75\n\nEinkommen 1999 2002 2003 2003 2004 2005 2006\n\n76\n\n2 Kinder A 13 hD A 13 hD A 13 hD A 14 A 14 A 14 A 14\n\n77\n\nJahresbrutto 99.095,34 DM 52.976,28 EUR 51.894,48 EUR 56.611,50 EUR 57.543,00 EUR 57.950,25 EUR \n57.023,86 EUR\n\n78\n\nSteuern -21.366,63 DM -10.171,42 EUR -9.790,11 EUR -11.494,09 EUR -10.945,33 EUR -10.588,44 EUR -\n10.271,88 EUR\n\n79\n\nKindergeld 6.000,00 DM 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 \nEUR\n\n80\n\nJahresnetto 83.728,71 DM 46.500,86 EUR 45.800,37 EUR 48.813,41 EUR 50.293,67 EUR 51.057,81 EUR \n50.447,98 EUR\n\n81\n\nMonatsnetto 6.977,39 DM 3.875,07 EUR 3.816,70 EUR 4.067,78 EUR 4.191,14 EUR 4.254,82 EUR 4.204,00 \nEUR\n\n82\n\n3 Kinder \n\n83\n\nJahresbrutto 104.467,15 DM \n\n84\n\nSteuern -23.038,59 DM \n\n85\n\nKindergeld 9.600,00 DM \n\n86\n\nJahresnetto 91.028,56 DM \n\n87\n\nMonatsnetto 7.585,71 DM \n\n88\n\n4 Kinder \n\n89\n\nJahresbrutto 58.706,20 EUR 57.533,00 EUR 62.250,02 EUR 63.313,14 EUR 63.765,87 EUR 62.747,25 \nEUR\n\n90\n\nSteuern -11.823,10 EUR -11.399,79 EUR -13.143,24 EUR -12.599,55 EUR -12.185,68 EUR -11.827,50 \nEUR\n\n91\n\nKindergeld 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR\n\n92\n\nJahresnetto 54.575,10 EUR 53.825,21 EUR 56.798,78 EUR 58.405,59 EUR 59.272,19 EUR 58.611,75 \nEUR\n\n93\n\nMonatsnetto 4.547,93 EUR 4.485,43 EUR 4.733,23 EUR 4.867,13 EUR 4.939,35 EUR 4.884,31 EUR\n\n94\n\nDer Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation \nfür das dritte Kind führt zu folgenden Ergebnissen:\n\n95\n\nVergleichsberechnung 1999 2002 2003 2003 2004 2005 2006\n\n96\n\n3 Kinder A13 hD A 13 hD A 13 hD A 14 A 14 A 14 A 14\n\n97\n\nmonatliche Besoldungsdifferenz je Kind 608,32 DM \n\n98\n\nAbstand zu 115% Gesamtbed. (Monat) -46,28 DM \n\n99\n\nAbstand zu 115% Gesamtbed. (Jahr/DM) -555,36 DM \n\n100\n\n4 Kinder \n\n101\n\nmonatliche Besoldungsdifferenz je Kind 336,43 EUR 334,37 EUR 332,42 EUR 338,00 EUR 342,27 EUR \n340,16 EUR\n\n102\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -14,52 EUR -21,60 EUR -23,55 EUR -20,05 EUR -8,51 EUR -\n11,53 EUR\n\n103\n\nAbstand zu 115% Gesamtbed. (Jahr/EUR) -174,24 EUR -240,60 EUR -102,12 EUR -138,40 EUR\n\n104\n\nAbstand zu 115% Gesamtbed. 11 Mon. (EUR) -237,60 EUR \n\n105\n\nAbstand zu 115% Gesamtbed. 1 Monat (EUR) -23,55 EUR \n\n106\n\nBesoldungsdifferenz 3. und 4. Kind -555,36 DM -348,48 EUR -475,20 EUR -47,10 EUR -481,20 EUR -\n204,24 EUR -276,80 EUR\n\n107\n\nBesoldungsdifferenz EUR -283,95 EUR -348,48 EUR -475,20 EUR -47,10 EUR -481,20 EUR -204,24 EUR \n-276,80 EUR\n\n108\n\nDer Kläger hat daher für den streitgegenständlichen Zeitraum einen \nGesamtanspruch in Höhe von 2.116,97 EUR.\n\n109\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf \nder entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr \nzuzusprechende Betrag die Grundlage für die Berechnung der \nProzesszinsen.\n\n110\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des durch die Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 erfolgten \nNachzahlungen in Höhe von insgesamt 765,03 EUR in der Hauptsache \nerledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen, die Kosten \nauch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da die Forderung ursprünglich \nbegründet und der Nachzahlung keine Darstellung der \nBerechnungsgrundlagen beigefügt war, so dass bei Klageerhebung nicht \nabzusehen war, dass der Anspruch tatsächlich erfüllt wurde.\n\n112\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 709 ZPO. \n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-02/1-k-249-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-05-02/1-k-249-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264532","retrieved":"2026-07-09 02:31:51.527047+00:00"}}