{"status":"available","doknr":"OLD264594","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0427.7L363.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"7 L 363/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2007 \nwiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen \nDurchsetzung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, auch künftig \nSportwetten an Veranstalter vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur \nVeranstaltung von Sportwetten nach § 1 des Sportwettengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - SportWettG - vom 3. Mai 1955 (SGV NRW 7126) \nverfügen. \n\n5\n\nVorab ist anzumerken, dass die streitige Ordnungsverfügung, die dem \nAntragsteller zugestellt worden ist, das Datum des 26. März 2007 trägt - vgl. \ndie von ihm vorgelegte Kopie Bl. 44 ff der Gerichtsakte. Wenn in den \nVerwaltungsvorgängen die Durchschrift dieser Verfügung das Datum des \n27. März 2007 aufweist, ist dies unschädlich. Darüber hinaus ist sowohl aus \nder Sicht des Antragstellers wie des Antragsgegners klar, dass mit dieser \nVerfügung lediglich die streitigen Sportwetten und nicht die weitere unstreitig \nlegale Wetttätigkeit untersagt werden soll; insoweit ist die Verfügung auch \nbestimmt genug.\n\n6\n\nDie Kammer hat in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen in \nParallelverfahren entschieden, dass\n\n7\n\ndie Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in \nNordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür haben und deshalb gegen das in \n§ 284 StGB normierte Verbot verstoßen, mit der durch das Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - \nwww.bverfg.de, NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage \nübereinstimmt;\n\n8\n\ndie vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene fachgerichtliche \nAuslegung des derzeit in Bayern geltenden Rechts, wonach das staatliche \nWettmonopol mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Rechtslage in \nNordrhein-Westfalen entspricht und die Ausführungen insoweit übertragbar \nsind.\n\n9\n\nSo jetzt auch ausdrücklich für Nordrhein-Westfalen: \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR \n2428/06 -.\n\n10\n\nVor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die \nbestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für \nanwendbar erklärt hat, um dem Bundesgesetzgeber und/oder \nLandesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das bestehende \nRegelungsdefizit zu beseitigen, namentlich die Behörden ermächtigt hat, \nweiter ordnungsrechtlich gegen verbotene Wettunternehmen und die \nVermittlung von Wetten, die nicht von den jeweiligen Ländern veranstaltet \nwerden, einzuschreiten, hat die Kammer ferner entschieden, dass\n\n11\n\ndas vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte \nMindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der \ntatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits bereits im \nAnsatz nachdrücklich verfolgt wird, teilweise durch konkrete Maßnahmen in \nNordrhein-Westfalen umgesetzt ist und\n\n12\n\ndie bisher in Nordrhein-Westfalen getroffenen Maßnahmen angesichts der \nKürze der Zeit seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichen, um \nden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung \nder Berufsfreiheit zu genügen;\n\n13\n\ndurch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die \nÜbergangszeit geforderten Maßnahmen auch eine mit dem europäischen \nGemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird\n\n14\n\nund\n\n15\n\nunabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das \nöffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Wettanbieter \nüberwiegt, weil von Sportwetten ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und \ndie Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht zu den besonders wichtigen \nGemeinwohlzielen zählt und dem angesichts der seit langem unklaren \nRechtslage kein schützenswertes Vertrauen des Betreibers von Wettbüros \ngegenübersteht.\n\n16\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 u. a. - und \nvom 23. Juni 2006 - 7 L 854/06 u. a. -.\n\n17\n\nAn dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis zwischenzeitlich vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden \nist,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06 -, vgl. \nauch Beschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 - S. 12 zum Urteil des \nEuGH in der Rechtssache C-338/04 Placanica u. a.,\n\n19\n\nhält die Kammer auch nach Auswertung zahlreicher Beschwerdeschriften \nin den vorausgegangenen Parallelverfahren und unter Würdigung der zeitlich \nnachfolgenden Rechtsprechung fest. Auch unter Berücksichtigung der \njüngsten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u. a., \nPlacanica u. a.), bleibt es dabei, dass durch die Umsetzung der vom \nBundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen \nzugleich eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation \ngeschaffen wird. \n\n20\n\nBesonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung \nrechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.\n\n21\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in \nVerfahren der vorliegenden Art.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-27/7-l-363-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-27/7-l-363-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264594","retrieved":"2026-07-09 02:31:56.967896+00:00"}}