{"status":"available","doknr":"OLD264593","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0427.7L353.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"7 L 353/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers \nabgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nfolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung \nunabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten \nDrogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 \nzu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller \nKokain konsumiert (hat), wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch \naus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. E. (Institut für \nRechtsmedizin der Universität E1. ) vom 21. November 2006, \ndemzufolge der Antragsteller am 4. August 2006 164 ng/ml Kokain im Blut \nhatte. Außerdem wurde das Stoffwechselprodukt dieses Betäubungsmittels \n(1.620 ng/ml) nachgewiesen. Dies spricht nach Bewertung des Gutachters für \neinen hochdosierten und wiederholten Konsum. Es gibt keinen Anlass \nanzunehmen, dass die Blutprobe vertauscht oder dass die Begutachtung \nfehlerhaft durchgeführt worden ist. Vielmehr hat der Antragsteller selbst \neingeräumt, jedenfalls am 1. August 2006 Kokain konsumiert zu haben. \nSoweit der Antragsteller vorträgt, er sei weder drogensüchtig noch \nkonsumiere er regelmäßig Kokain, führt dies zu keiner anderen Bewertung. \nSchon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend,\n\n6\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG \nLüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni \n2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 \n -1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 -\n 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom \n14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.\n\n7\n\nBereits wegen des Kokainkonsums ist der Antragsteller ungeeignet zum \nFühren zum Kraftfahrzeugen. Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, \ndass der Antragsteller am 3. August 2006 ein Kraftfahrzeug unter \nCannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen \nKonsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,\n\n8\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.\n\n9\n\nNach dem Ergebnis des vorgenannten toxikologischen Gutachtens vom \n21. November 2006 betrug der am 4. August 2006 um 01.30 Uhr gemessene \nTHC-Wert 3,7 ng/ml und überschritt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich. Dies \nrechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist \nfür die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch \nausreichend,\n\n10\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n11\n\nHiergegen wendet der Antragsteller lediglich ein, zwischen seiner \nAutofahrt am 3. August 2006 gegen 22.30 und der Blutentnahme am 4. \nAugust um 1.30 Uhr hätte geraume Zeit gelegen und deshalb könne nicht von \neiner Fahrt unter der Wirkung von Cannabis ausgegangen werden. Dies ist \nnicht nachvollziehbar. Drei Stunden vor der Blutentnahme könnte allenfalls \nvon einer noch höheren Konzentration der Droge ausgegangen werden, \nzumal der Kläger gerade nicht vorgetragen hat, erst nach Fahrtende Cannabis \nkonsumiert zu haben (ab diesem Zeitpunkt befand er sich auch nahezu \ndurchgängig unter polizeilicher Beobachtung). Gegen die Einlassung des \nAntragstellers spricht auch der Umstand, dass er den Bußgeldbescheid der \nOberbürgermeisterin der Stadt C. vom 2. Januar 2007 mit der \nSachverhaltsfeststellung, dass er ein Kraftfahrzeug unter der berauschenden \nWirkung von Kokain und Cannabis geführt hat, rechtskräftig werden ließ. \n\n12\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-27/7-l-353-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-27/7-l-353-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264593","retrieved":"2026-07-09 02:31:56.893274+00:00"}}