{"status":"available","doknr":"OLD264592","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0427.7L347.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"7 L 347/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abglehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nfolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift und im \nVerwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme \nvon Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob \nunter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden \nist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: \nNr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des \ngemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für \nGesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-\nGladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist \nausreichend,\n\n6\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG \nLüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni \n2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 \n -1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 -\n 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom \n14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.\n\n7\n\nZur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller \nmindestens einmal Amphetamin konsumiert hat. Es spricht auch \nÜberwiegendes dafür, dass der Antragsteller mehrfach Amphetamin \nkonsumiert hat, ohne dass dies vorliegend einer Entscheidung bedarf. Der \nAntragsteller wurde als Beifahrer eines PKW auf einem Parkplatz überprüft \nund mit 2 Tüten Amphetamin angetroffen. Er gab laut Polizeiprotokoll vom 2. \nDezember 2006 die Auskunft, das BTM gehöre ihm und er habe bereits \nmehrfach BTM konsumiert. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung \nvom 2. Dezember 2006 hat er ferner selbst zu Protokoll gegeben und \nunterschrieben, dass er für einen Freund „Pepp\" (BtM) mitgebracht habe und \nhiervon auf dem Parkplatz der Diskothek Exhibition eine Nase voll konsumiert \nhabe. Soweit mit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der \nAntragsteller habe lediglich neugierigerweise an einem Päckchen mit \nAmphetamin gerochen, um den Inhalt festzustellen, ist dies als bloße \nSchutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit \nder ursprünglichen und eindeutigen Aussage des Antragstellers im \npolizeilichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln. Unglaubhaft sind die \nlebensfremden Angaben der Antragsschrift auch vor dem Hintergrund, dass \nder Antragsteller noch im Rahmen des verwaltungsbehördlichen \nAnhörungsverfahrens am 23. März 2007 jedenfalls den einmaligen \nAmphetaminkonsum zugestanden hat.\n\n8\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-27/7-l-347-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-27/7-l-347-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264592","retrieved":"2026-07-09 02:31:56.818286+00:00"}}