{"status":"available","doknr":"OLD264650","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0426.7L319.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"7 L 319/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2006 \nwiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Zwangsgeldverfügung des Antragsgegners vom \n28. November 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der \nGrundverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2006, mit der dem \nAntragsteller die Aufstellung und der Betrieb der aufgestellten \nUnterhaltungsspielgeräte, sog. „Fun-Games\" mit der Bezeichnung z. B. \n„Magic Game\" sowie das Aufstellen und Betreiben bauartgleicher Geräte, die \nüber einen Punktespeicher zum Weiterspielen verfügen, untersagt worden ist, \nüberwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt.\n\n5\n\nDie Verfügung ist hinreichend bestimmt. Sie beschreibt in Ziffer 1 den \nGerätetyp, der von seiner Funktionsweise her gegen die Spielverordnung \n- SpielV - verstößt (nämlich solche Geräte, die über einen Punktespeicher \nzum Weiterspielen verfügen) und beschreibt in der Begründung die Art der \nnach der Spielverordnung jetzt nicht mehr zulässigen Geräte. Dass nur eines \nder beanstandeten Geräte beispielhaft namentlich bezeichnet ist und darüber \nhinaus bauartgleiche Geräte verboten werden, berührt die Rechtmäßigkeit der \nVerfügung nicht, weil - wie die Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren \nweiß - im Falle der Beschränkung des Verbots auf die vorgefundenen Geräte \ndiese von den Betreibern häufig durch vergleichbare mit anderem Namen \nausgetauscht werden, so dass die Ordnungsverfügung dann ins Leere ginge. \n\n6\n\nIn materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass der \nVerfügung betriebenen drei Spielgeräte gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV \nverstoßen, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, \nzum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem \nausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. Der Gewinn von Spielpunkten ist \ndabei als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a \nSpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, \ndie Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf \nSpeichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden,\n\n7\n\nvgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG \nOsnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil \nvom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n8\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, \nwährend lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut \n- vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen \nausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, \ndenn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, \ndas Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum \nzusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines \nSpielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die \nGefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt \nwerden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als Einsatzrückgewähr \nsondern als Gewinn empfindet,\n\n9\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n10\n\nInsoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass \nBerechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie \nauf Punktgewinnen beruhen, unzulässig sind,\n\n11\n\nvgl. ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 2. März 2007 - 4 B 63/07 -.\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht \nmit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die \nAusnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf \nangelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und \ndieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. \n\n13\n\nDies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der \nOrtsbesichtigung vom 17. März 2006 durch den Antragsgegner in der \nTeestube des Antragstellers fest. Dabei und auch bei einer späteren Kontrolle \nim Mai 2006 sind die in Betrieb befindlichen Spielgeräte eindeutig als typische \n„Fun-Games\" identifiziert worden. Auch nach der - im Übrigen leicht \nrückgängig zu machenden - Änderung der Software können die im Spiel \ngewonnenen Punkte für weitere Spiele eingesetzt werden und räumen so die \ndurch § 6 a S. 1 lit. a SpielV gerade verbotene Berechtigung zum \nWeiterspielen ein. Die eingereichte Kundeninformation des Herstellers der \nSpielgeräte und Updates, wonach diese mit § 6 a SpielV vereinbar seien, ist \nrechtlich nicht verbindlich und inhaltlich, wie dargelegt, unzutreffend.\n\n14\n\nDie Zwangsgeldverfügung vom 28. November 2006 ist voraussichtlich \nebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Verfügung wird das \nordnungsgemäß in der Grundverfügung angedrohte Zwangsgeld von \n1.000,00 EUR je Spielgerät festgesetzt, weil eine Kontrolle nach Ablauf der in \nder Grundverfügung gesetzten Frist am 26. Oktober 2006 ergeben hat, dass \nzu diesem Zeitpunkt drei der beanstandeten „Fun-Games\" in Betrieb waren. \nVor diesem Hintergrund ist auch die Androhung weiterer Zwangsgelder von \n2.000,00 EUR je Spielgerät mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. \nDemnach überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der \nVollziehung der Grundverfügung verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse, sie durchsetzen zu können, nicht.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer entsprechend der \nStreitwertpraxis des OVG NRW - vgl. Beschluss vom 2. März 2007, 4 B \n63/07 - in Eilverfahren für jedes der beanstandeten Spielgeräte 1.000,00 EUR \nan; bei vorläufigem Rechtsschutz gegen eine selbständige \nZwangsgeldverfügung beträgt der Streitwert die Hälfte des festgesetzten \nZwangsgeldes (hier 1.500,00 EUR) und ein Viertel des angedrohten \nZwangsgeldes (hier ebenfalls 1.500,00 EUR).\n\n16\n\nVgl. Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 2004, 1525; a.A. OVG NRW, Beschluss \nvom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-26/7-l-319-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-26/7-l-319-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264650","retrieved":"2026-07-09 02:32:01.788931+00:00"}}