{"status":"available","doknr":"OLD264646","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0426.4K924.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"4 K 924/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin studiert an der I. -I1. -Universität E. im \nStudiengang Pharmazie.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 20. Februar 2006 stellte sie bei der Beklagten den \nAntrag, den im Studiengang Chemie erworbenen Schein „Schein für \norganische Chemie\" anzurechnen. Diesen Antrag legte die Beklagte dem \nInstitut für pharmazeutische Chemie der Universität E. zur gutachtlichen \nStellungnahme vor. Das Institut, vertreten durch Prof. Dr. X. , nahm unter \ndem 12. April 2006 dahingehend Stellung, dass eine Anerkennung der \n„Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer \nLeistungsüberprüfung zur Organischen Chemie\" im Fachbereich Chemie als \nÄquivalent für die Bescheinigung „Chemie und Analytik der organischen \nArznei-, Hilfs- und Schadstoffe\" nach dortigem Dafürhalten nicht in Frage \nkomme.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der \nAntragstellerin ohne nähere Begründung ab.\n\n6\n\nAm 18. Mai 2006 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 16. Juni 2006 wie folgt begründen ließ: Sie habe \nim Studiengang Pharmazie die Klausur im Fach „Chemie einschließlich der \nAnalytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe\" im Sommersemester \n2005 endgültig nicht bestanden. Der Studienberater - Prof. Dr. Q. - habe \nihr geraten, sich im Wintersemester 2005/06 im Fach Chemie/Diplom \neinzuschreiben, dort die (entsprechende) Klausur mitzuschreiben und sich \nschließlich den Schein anrechnen zu lassen. Hinsichtlich dieser Möglichkeit \nhabe Prof. Dr. X. selbst entsprechende Präzedenzfälle geschaffen, indem \ner in drei Fällen den im Fachbereich Biologie erworbenen Schein in \nOrganische Chemie und in einem Fall den im Fachbereich Chemie \nerworbenen OC-Schein anerkannt habe. \n\n7\n\nProf. Dr. X. nahm zum Widerspruch der Antragstellerin sowie weiteren \nWidersprüchen - zusammengefasst - wie folgt Stellung: Nach der \nStudienordnung des Studiengangs Pharmazie vom 27. Februar 2004, die am \n4. März 2004 bekannt gegeben worden sei, könne der Leistungsnachweis \n„Chemie und Analytik der organischen Arznei, Hilfs- und Schadstoffe\" nach \nsechs vergeblichen Versuchen nicht mehr erbracht und das \nPharmaziestudium nicht fortgesetzt werden. Soweit sich davon betroffene \nStudierende als Zweihörer im Fach Chemie einschreiben ließen und sich dort \nerfolgreich einer Leistungsprüfung unterzogen hätten, könnten diese nach \nAuffassung aller Pharmazieprofessoren nicht eine pharmazeutische \nAbschlussklausur ersetzen. Soweit tatsächlich aufgrund seiner \nStellungnahmen vom 7. November 2005 (in vier Fällen) die Anrechnung des \nLeistungsnachweises aus dem Fachbereich Chemie ausgesprochen worden \nsei, habe das darauf beruht, dass die Betreffenden bereits vor Inkrafttreten \nder Studienordnung vom 27. Februar 2004 den Leistungsnachweis „Chemie \nund Analytik der organischen Arznei, Hilfs- und Schadstoffe\" nicht bestanden \nhatten und nach der alten Studienordnung den Erwerb des \nLeistungsnachweises unbegrenzt hätten weiter versuchen können. Die \nFakultät habe nämlich die verschärfte Studienordnung bereits auf \nKlausurversuche im Wintersemester 2003/04 angewandt und diese auf die \nsechs Versuche nach der neuen Studienordnung angerechnet. Eigentlich \nhätten diese Studierenden die Möglichkeit weiterer Versuche gehabt, jedoch \nsei ihnen seinerzeit zur Vermeidung weiterer Zeitverluste geraten worden, die \nAbschlussprüfung als Zweihörer im Fachbereich Chemie zu erledigen. \nAllerdings sei mit dem Leiter des Instituts für organische Chemie \nunmissverständlich abgesprochen worden, dass diese Verfahrensweise auf \nStudierende des Wintersemesters 2003/04 beschränkt bleiben müsse. Der \nAntragstellerin könne nur empfohlen werden, eine komplette \nLehrveranstaltung in einem fachverwandten Studiengang (z.B. Chemie) zu \nabsolvieren. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. \n\n9\n\nAm 14. November 2006 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht \nE. den vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \ngestellt. Das Verwaltungsgericht E. hat das Verfahren mit Beschuss \nvom 29. März 2007 an das beschließende Gericht verwiesen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nUnter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren und \nim Widerspruchsverfahren strebt die Antragstellerin mit der beabsichtigten \nKlage an, dass die Bezirksregierung N. die von der Antragstellerin im \nStudiengang Chemie bestandene Leistungsprüfung „Organische Chemie\" als \nNachweis der bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen \nPrüfung nachzuweisenden praktischen Lehrveranstaltung \n(Pflichtveranstaltung) „Chemie einschließlich der Analytik der organischen \nArznei-, Hilfs- und Schadstoffe\" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3a der Studienordnung \nfür den Studiengang Pharmazie der I. -I1. -Universität E. vom 4. \nMärz 2004 (zitiert: StudO) anrechnet. Mit diesem Klageziel hätte die \nbeabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war, § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 114, 115 der \nZivilprozessordnung - ZPO - .\n\n12\n\nDie Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen beurteilt \nsich nach \n§ 13 Abs. 1 StudO i.V.m. § 22 der Approbationsordnung für Apotheker - \nAAppO -. Danach kann - grundsätzlich - eine Anrechnung von \nAusbildungszeiten und Prüfungen auf die in der AAppO vorgesehene \nAusbildung erfolgen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. \n\n13\n\nSoweit von den Beteiligten überhaupt die Möglichkeit einer Anrechnung \nvon Studien-/Prüfungsleistungen aus einem verwandten Studiengang \nthematisiert wird, spricht vieles dafür, dass eine solche im Falle der \nAntragstellerin - wie auch in den von ihr genannten vergleichbaren Fällen - \nvon Rechts wegen von vornherein ausgeschlossen ist: Bei summarischer \nPrüfung ist davon auszugehen, dass die Studienordnung vom 4. März 2004 \ngemäß deren § 15 StudO auf die Antragstellerin anzuwenden ist. Nach § 10 \nAbs. 5 StudO ist bei Pflichtlehrveranstaltungen die Möglichkeit der Versuche, \ndie Teilnahmebescheinigung zu erreichen - neben weiteren Einschränkungen \n- auf sechs Versuche beschränkt mit der Folge, dass nach sechs erfolglosen \nVersuchen eine erneute Zulassung zu der Veranstaltung endgültig nicht mehr \nmöglich, ein Erwerb des Leistungsnachweises also ausgeschlossen ist. Diese \nRechtsfolge dürfte mit höherrangigem Recht (vgl. § 15 AAppO) vereinbar sein \nund kann nicht dadurch umgangen werden, dass im Wege der Anrechnung \neiner fachverwandten Studienleistung die Fortsetzung des Studiums \nermöglicht wird.\n\n14\n\nDavon abgesehen gilt:\n\n15\n\nDie Bezirksregierung N. verneint eine materielle Gleichwertigkeit der \nvon der Antragstellerin im Studiengang Chemie absolvierten Prüfungsleistung \n„Organische Chemie\" , und auch der Vortrag der Antragstellerin ist nicht \ngeeignet und zielt auch ersichtlich nicht darauf ab, eine materielle \nGleichwertigkeit der zum Vergleich stehenden Studien-/Prüfungsleistungen \ndarzulegen. Soweit die Antragstellerin von Gleichwertigkeit spricht, bezieht \nsich das ersichtlich auf das Prozedere in der Vergangenheit, bei dem \nunstreitig in einigen Fällen eine Anerkennung erfolgt, die Leistung also \nfaktisch als gleichwertig behandelt worden ist. Diese Anerkennungen erfolgten \nindes - aus welchen Gründen auch immer - eingedenk fehlender \nGleichwertigkeit und werden letztlich im Widerspruchsbescheid der \nAntragsgegnerin nunmehr als rechtswidrig qualifiziert. Im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das einer \nweiteren Aufklärung nicht zugänglich ist, ist deshalb davon auszugehen, dass \ndie Prüfungsleistung „Organische Chemie\" im Studiengang Chemie inhaltlich \nnicht gleichwertig ist, so dass eine unmittelbar auf die Vorschriften der §§ 13 \nAbs. 1 StudO, § 22 AAppO gestützte Anrechnung - ungeachtet der obigen \nAusführungen - ausscheiden würde.\n\n16\n\nSchließlich lässt sich ein Anrechnungsanspruch der Antragstellerin auch \nnicht aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder aus \nVertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen ergibt, dürfte die thematisierte Anrechnungspraxis der \nBezirksregierung N. , bzw. die dieser zugrunde liegenden Empfehlungen \ndes Instituts für pharmazeutische und medizinische Chemie rechtswidrig \ngewesen sein, so dass allein deswegen ein Gleichbehandlungsanspruch \nausscheidet. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, vom Studienberater \nentsprechend beraten worden zu sein, kann das in Gesamtwürdigung des \nInhalts des Verwaltungsvorgangs nicht ausgeschlossen werden; eine \nentsprechende Beratung hätte angesichts der beschriebenen Umstände und \ndes Kenntnisstandes des Studienberaters sogar teilweise den Tatsachen \nentsprochen. Das Vertrauen, das die Antragstellerin zu Recht in die \nStudienberatung hegen durfte, rechtfertigt es gleichwohl nicht, auf eine auch \nim Interesse der fachlichen Qualitätssicherung des Pharmaziestudiums \nerfolgte Limitierung der Prüfungsversuche zu verzichten, bzw. Studien-\n/Prüfungsleistungen anzurechnen, die qualitativ nicht gleichwertig sind.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-26/4-k-924-07","cited_norms":[{"jurabk":"AAppO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AAppO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-26/4-k-924-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264646","retrieved":"2026-07-09 02:32:01.451043+00:00"}}