{"status":"available","doknr":"OLD264712","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0425.7K742.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"7 K 742/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist langjährig als Buchmacherin i.S.d. Rennwett- und \nLotteriegesetzes zugelassen und betreibt in C. ein Buchmachergeschäft. \nMit dem inländischen Sportwettenanbieter P. T. schloss die Klägerin im \nJuli 2001 eine Vereinbarung über die Vermittlung von Sportwetten. Am 27. \nAugust 2001 reichte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer \nGenehmigung für die Entgegennahme von Sportwetten für P. T. bei \nder Bezirksregierung N. ein, die diesen am 12. September 2001 an das \nInnenministerium des Landes NRW weiterleitete. Mit Schreiben vom 2. \nOktober 2001 teilte das Innenministerium mit, dass die gegenwärtige \nRechtslage es ausschließe, der Klägerin als privater Betreiberin die beantrage \nGenehmigung zu erteilen und fragte an, ob ein rechtsmittelfähiger \nAblehnungsbescheid gewünscht werde. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 \nbeantragte die Klägerin, ihr eine Unbedenklichkeitsbescheinigung \ndahingehend zu erteilen, dass die Entgegennahme von Sportwetten für P. \nT. rechtlich unbedenklich sei. Hilfsweise ersuchte sie darum, ihr die \nbegehrte Genehmigung zu erteilen. Sportwetten seien kein Glücksspiel und \ndie Klägerin sei auch nicht Veranstalterin. Die Firma P. T. sei \nInhaberin einer bestandskräftigen Gewerbeerlaubnis vom 11. April 1990 für \ndie Veranstaltung von Sportwetten. Diese Genehmigung erlaube die \nVeranstaltung von Festquotenwetten und gelte nach Art. 19 des \nEinigungsvertrages bundesweit.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Januar 2002 lehnte die Landesregierung NRW \nvertreten durch das Innenministerium den Genehmigungsantrag ab. Zur \nBegründung führte sie aus, dass die geplante Vermittlung von Sportwetten mit \nfesten Gewinnquoten genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig \nsei. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung der § 1 und 4 SportWettG NRW \nnicht. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt, dass sie für den Anbieter P. T. vermitteln wolle, \nwelcher über eine Gewerbeerlaubnis der ehemaligen DDR verfüge. Eine \naußerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Erlaubnis entfalte hier keine \nRechtswirkung. Im übrigen bestehe kein Zweifel, dass die beabsichtigten \nFestquoten-Sportwetten begrifflich Glücksspiel i.S.d. Straftatbestandes des § \n284 StGB seien.\n\n4\n\nAm 22. Februar 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt ergänzend \naus, dass das Sportwettengesetz NRW und das hierin festgeschriebene \nStaatsmonopol gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n6\n\ndie Gewerbeanmeldung der Klägerin zur Entgegennahme von \nSportwetten für den inländischen, konzessionierten Sportwettenveranstalter \nP. T. , Inh. T1. Q. aus O. entgegenzunehmen und der \nKlägerin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Entgegennahme von \nSportwetten für den inländischen Sportwettenkonzessionsinhaber P. \nT. , Inhaber T1. Q1. , O. , zu erteilen.\n\n7\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Klägerin zur Entgegennahme von \nSportwetten für den inländischen Sportwettenkonzessionsinhaber P. \nT. , Inh. T1. Q1. aus O. , keiner zusätzlichen \nGenehmigung bedarf;\n\n8\n\nweiterhin hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die \nGenehmigung zur Entgegennahme von Sportwetten für den inländischen, \nkonzessionierten Sportwettenveranstalter P. T. , Inh. T1. \nQ1. aus O. , zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Klagen seien bereits teilweise unzulässig. Der Hauptantrag sei \nunbestimmt, so könne eine Genehmigungserteilung nach § 33 d Abs. 1 GewO \nebenso gewollt sein wie eine schlichte Leistungsklage auf Entgegennahme \nder Gewerbeanmeldung. In jedem Fall sei das Land NRW nicht der richtige \nBeklagte, sondern die untere Verwaltungsbehörde. Es sei auch unklar, um \nwas für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung es sich handeln solle, \nmöglicherweise sei eine solche des Bundeskriminalamts nach § 33 d GewO \nangestrebt. Jedenfalls könnten die Anträge nicht zulässigerweise gegen den \ngleichen Beklagten gerichtet und auch nicht im Wege der Klagehäufung \nverfolgt werden. In der Sache sei der Hauptantrag unbegründet. § 33 d GewO \nsei gem. § 33 h Nr. 3 GewO unanwendbar, weil es sich bei der beabsichtigten \nSportwettvermittlung sehr wohl um Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB handele. Die \nHilfsanträge seien unbegründet, weil die Sportwettvermittlung nicht \ngenehmigungsfrei sei und die Voraussetzungen für eine \nGenehmigungserteilung nicht vorlägen. Es handele sich bei der \nSportwettvermittlung um Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB, welches nicht illegal \nbetrieben werden dürfe. Eine Genehmigungserteilung scheitere aber an dem \nSportwettenmonopol in § 1 SportWettG NRW, welches verfassungsgemäß \nsei. Die gewerberechtliche Genehmigung von P. T. habe weder \nBedeutung außerhalb Sachsens noch handele es sich überhaupt um eine \nErlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten.\n\n12\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat insgesamt \nkeinen Erfolg.\n\n15\n\n1. Das erste, mit dem Hauptantrag gestellte Leistungsbegehren auf \nEntgegennahme der Gewerbeanmeldung ist bereits unzulässig, weil es gegen \nden falschen Beklagten gerichtet ist. Im vorliegenden Fall der allgemeinen \nLeistungsklage ist richtiger Beklagter der nach materiellem Recht zum \nHandeln Verpflichtete. Dies ist für eine Gewerbeanzeige nicht das Land NRW, \nsondern die örtliche Ordnungsbehörde. Im übrigen ist kein \nRechtsschutzinteresse erkennbar. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs \nwurde keine Gewerbeanmeldung abgegeben, geschweige denn die Annahme \neiner solchen abgelehnt. Dies hat die Klägerin auch selbst nicht vorgetragen. \nEingereicht wurde am 27. August 2001 (und wiederholt am 29. Oktober 2001) \nein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Vermittlung von \nSportwetten, welcher durch Bescheid der Landesregierung NRW vom 18. \nJanuar 2002 abgelehnt wurde.\n\n16\n\nDas zweite mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte \nLeistungsbegehren auf Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung\" ist \ngem. § 88 VwGO nicht dahingehend zu verstehen, dass eine \nUnbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts gem. § 33 d Abs. 2 \nGewO begehrt wird. Vielmehr wird aus dem Antrag vom 29. Oktober 2001 \nund der Klageschrift deutlich, dass ein Schreiben des Beklagten dahingehend \nbegehrt wird, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die beabsichtigte \nSportwettvermittlung für den Veranstalter P. T. bestehen. Die \nallgemeine Leistungsklage ist jedenfalls unbegründet, weil kein Anspruch auf \nErteilung einer solchen „Unbedenklichkeitsbescheinigung\" besteht. \n\n17\n\nEine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Die beabsichtigte Vermittlung \nvon Festquotensportwetten für P. T. ist nicht unbedenklich, sondern \nrechtlich unzulässig. Die Klägerin benötigt für die Tätigkeit einer \nGenehmigung der nordrhein-westfälischen Landesregierung, welche sie nicht \nbesitzt. Namentlich kann sie sich nicht auf eine Legalisierungswirkung \nderjenigen Gewerbegenehmigung berufen, welche Dr. T1. Q1. \nunter dem 11. April 1990 vom Gewerbeamt M. auf Grundlage des \nGewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 erteilt wurde für die „Eröffnung \neines Wettbüros für Sportwetten in O. „, ehemalige DDR. \n\n18\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG NRW beschränkt den Kreis der potentiellen \nTräger des Wettunternehmens auf juristische Personen des öffentlichen \nRechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile \nüberwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am 1. Juli 2004 in Kraft \ngetretenen Lotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der angesichts der \nRegelungen im Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-westfälischen \nGesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland \nvom 16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 \nLotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten \n(Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche \nGesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts \nunmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und \nAusspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene \nVeranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu Festquoten durch \nprivate Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n19\n\nDas damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der \nRechtsansicht der Klägerin gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es \nverfassungswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen \nStaatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten \nLotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende \nstaatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen \nVerstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da \nein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber \nein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und \nWettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht \ndie Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das \nBundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis \nspätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem Bundesgesetzgeber \nund/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu geben, das bestehende \nRegelungsdefizit zu beseitigen,\n\n20\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n21\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen \ntreffen gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat \ndas Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - entschieden. Dort heißt es wörtlich \n(S. 12 f des amtlichen Umdrucks): \n\n22\n\n„Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März \n2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in \nNordrhein-Westfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund \nseiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar \nwie das Sportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen \nRegelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht \nnichtig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage \n- wie das Oberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung \ndargelegt hat - daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche \nVermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine \nStrafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und \nordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt jedenfalls, sofern das \nLand Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das bestehende \nstaatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ...\"\n\n23\n\nDie Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom \n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen \nNeuregelung verbunden hat, sind erfüllt. \n\n24\n\nDanach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - \nunverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht \neinerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols \nandererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht verlangt, dass der vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. 149 - 153) \nformulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst am \nEnde der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die \ngesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n- 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19.\n\n26\n\nIn der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht \nund einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, \ndass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des \nAngebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über \nsachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeiten \nhinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die \nstaatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens \naufzuklären,\n\n27\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, \n160.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land \nNordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die \nMaßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) \nhat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den \nWettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur \nSuchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu \ngestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. \nGrundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung \nin den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, \ndie Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \nAußerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht kein \nGrund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese Auflagen nicht \nhinreichend befolgt. \n\n29\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstreckt \nsich allein auf Oddset- Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere \nGlücksspiele erstreckt werden.\n\n30\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S \n1972/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - \nRdnr. 56 f .\n\n31\n\nSo hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n32\n\n1 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen\n\n33\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ngerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser \nEntscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben \naufweist, die \n\n34\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen.....für die \nSpielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des \nVorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen \nsorgen...\" und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols \n...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen \nordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., Rdnrn. 50 - 65).\n\n35\n\nDas Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche \nBeurteilung des Spielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich \nvon der des Sportwettenmonopols ab.\n\n36\n\na.a.O., Rdnr. 59.\n\n37\n\nDies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen \nSportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, \nsondern die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand \nder vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, \nobgleich eine gewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt \nzu fordern ist. Auch gemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung \ndahingehend, den Glücksspielmarkt eines Mitgliedsstaates für alle Sektoren \nmöglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, nicht ersichtlich.\n\n38\n\nvgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1°Bs 378/06 -, \nRdnr. 56.\n\n39\n\nAus entsprechenden Gründen sieht die Kammer auch keinen Anlass, \nBeweisanregungen anderer Kläger in Parallelverfahren zur Frage der \nWerbeausgaben der Lottogesellschaften in den Jahren 2005 bis 2007 \nnachzugehen. Einerseits ist für die Frage, ob die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts hinreichend umgesetzt sind und dadurch ein \nverfassungs- (bzw. gemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen \nwird, in erster Linie auf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen \nWeisungen abzustellen und zu prüfen, ob diese ausreichen und deren \nEinhaltung konsequent überwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht \nvöllig auszuschließende Verstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. \nDas Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss \nvom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal ausdrücklich \nherausgestellt, dass für die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz \nverlangt wird, das aus Sicht der Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum \nanderen ist die Betrachtung hier - wie dargelegt - nur auf das staatliche \nSportwettenmonopol zu richten.\n\n40\n\nDie notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die \ndie Landesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im \nWerbeverhalten für staatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt werden, \nist derzeit ausreichend gesichert. Das Innenministerium hat die zuständigen \nOrdnungsbehörden angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu beobachten \nund Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die \nWerbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und \nspürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit von gut einem Jahr sind die \nangeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung \nausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige \nBeschränkung der Berufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. \n\n41\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die beabsichtigte \nSportwettenvermittlung durch die Klägerin ohne Genehmigung der nordrhein-\nwestfälischen Landesregierung unzulässig. Die Gewerbegenehmigung vom \n11. April 1990, die Dr. T1. Q1. auf der Grundlage des \nGewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 erteilt wurde, ändert an dieser \nBeurteilung nichts. Es spricht vieles für die Auffassung des \nRegierungspräsidiums D. als zuständiger Aufsichtsbehörde, dass die \nGenehmigung, die ausdrücklich nur die Eröffnung eines Wettbüros für \nSportwetten in O. erlaubt, sich inhaltlich auf das Anbieten klassischer \nSportwetten nach dem Totalisator-System erstreckt und lediglich die \nEröffnung einer Wettannahmestelle gestattet. Mit Untersagungsverfügung \nvom 10. August 2006 hat es Dr. Q1. unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung u.a. die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu festen \nGewinnquoten untersagt. Unabhängig von dem Ausgang des diesbezüglich in \nSachsen anhängigen Klageverfahrens (Verwaltungsgericht Dresden, 14 K \n1711/06) ist vorliegend ausschlaggebend, dass die Gewerbegenehmigung \nvom 11. April 1990 nicht dazu berechtigt, in den alten Bundesländern \nSportwetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Der räumliche \nGeltungsbereich eines nach Art. 19 des Einigungsvertrages in die \nRechtsordnung der BRD übergeleiteten Verwaltungsaktes richtet sich nach \ndessen Inhalt und den auf den geregelten Sachverhalt anzuwendenden \nRechtsvorschriften. Von den DDR-Behörden auf der Grundlage des \nGewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 erteilte Genehmigungen für die \ngewerbliche Veranstaltung oder Vermittlung von Wetten auf \nSportveranstaltungen können danach Geltung - allenfalls - für die neuen \nBundesländer beanspruchen; sie erlauben die Durchführung von \nWettgeschäften - allenfalls - in diesem beschränkten räumlichen Bereich,\n\n42\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 -\n, Rdnrn 51 ff.\n\n43\n\nEine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte \nSportwettenvermittlungserlaubnis berechtigt also nicht dazu, in Nordrhein-\nWestfalen Sportwetten zu vermitteln oder Einrichtungen dafür bereitzustellen. \n\n44\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem europäischen \nGemeinschaftsrecht. Da ein grenzüberschreitender Bezug der Betätigung der \nKlägerin nicht vorliegt, ist die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht \ntangiert. Namentlich liegt kein Fall der „Inländerdiskriminierung\" vor, wenn \nsich ein Vermittler aus den alten Bundesländern auf eine DDR-\nVeranstaltererlaubnis beruft,\n\n45\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 -\n, Rdnr. 60.\n\n46\n\n2. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin zur Entgegennahme \nvon Sportwetten für P. T. keiner zusätzlichen Genehmigung bedarf, \nhat ebenfalls keinen Erfolg. Es bestehen schon Zweifel daran, ob hier für \ndiesen Antrag - neben dem Antrag zu 1. auf Erteilung einer \nUnbedenklichkeitsbescheinigung - ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. \nJedenfalls folgt aus den vorangehenden Ausführungen, dass derzeit \nSportwetten generell nur in dem dargelegten Umfang, d. h. von staatlichen \nUnternehmen mit entsprechender Erlaubnis, angeboten werden können. \n\n47\n\n3. Das weiterhin hilfsweise gestellte Verpflichtungsbegehren auf Erteilung \neiner Genehmigung dürfte bereits unzulässig sein, weil die Klägerin sich \ngegen das Land NRW und damit den nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 \nAbs. 2 AG VwGO falschen Beklagten richtet. Richtiger Beklagter ist die \nLandesregierung NRW als zuständige Behörde, § 1 Abs. 1 SportWettG NRW. \nJedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil die Klägerin wie dargelegt als \nprivate Anbieterin keinen Genehmigungsanspruch hat.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n49\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-25/7-k-742-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33h","ref_norm":"33h","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-25/7-k-742-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264712","retrieved":"2026-07-09 02:32:06.997215+00:00"}}