{"status":"available","doknr":"OLD264704","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0425.7K2961.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"7 K 2961/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin meldete zum 6. Januar 2006 beim Beklagten das Gewerbe \n„Vermittlung und Annahme von Sportwetten aller Art, Aufstellen von \nUnterhaltungsspielgeräten\" mit der Betriebsstätte X. Str. 38 in M. an. \nSie vermittelte darin seit Beginn Sportwetten an Firmen in Österreich und der \nSlowakei, die im Besitz von Genehmigungen ihrer Heimatländer für das \nVeranstalten von Sportwetten sind. Die sog. Oddset-Sportwetten werden \ndabei über eine dauerhafte Online-Standleitung an die Veranstalter im \neuropäischen Ausland weitergeleitet, wofür die Klägerin umsatzabhängige \nProvisionen erhält.\n\n3\n\nNach Anhörung (und nach Aufhebung einer zuvor gegen den Inhaber und \nehemaligen Geschäftsführer der Klägerin persönlich gerichteten \nOrdnungsverfügung) untersagte der Beklagte der Klägerin mit \nOrdnungsverfügung vom 30. Mai 2006 die Fortsetzung des Gewerbebetriebes \nund ordnete die Schließung bis zum 14. Juni 2006 an. Gleichzeitig ordnete er \ndie sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung an und drohte ihr für den \nFall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 EUR an.\n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Landrat des Kreises \nV. mit Bescheid vom 29. August 2006 zurückwies.\n\n5\n\nAm 27. September 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nBereits zuvor am 8. Juni 2006 hat sie bei der Kammer um Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit \nBeschluss vom 5. Juli 2006 zurückgewiesen (7 L 864/06). Die hiergegen \ngerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 1. Februar 2007 (4 B \n1447/06) zurückgewiesen worden.\n\n7\n\nDie Klägerin, die nunmehr Sportwetten an die Firma °°°°°°°°., Gibraltar, \nvermittelt, trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Für \ndie bloße Vermittlung von Sportwetten - außerhalb des \nPferdesportbereiches - bedürfe es nach derzeitiger Rechtslage keiner \nGenehmigung. § 284 StGB könne ihr nicht entgegengehalten werden, da die \nAnwendung der Norm auf den Tatbestand der Vermittlung von Sportwetten an \nim EU-Ausland zugelassene Wettunternehmen mit europäischem \nGemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Das gelte auch für die derzeitige \nRechtslage in Nordrhein-Westfalen, die sowohl nach Ansicht der EU-\nKommission als auch des OVG NRW mit geltendem Gemeinschaftsrecht \nunvereinbar sei. Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes \n(EuGH) in der Rechtssache Placanica u.a. (C-338/04) bestätige ihren \nRechtsstandpunkt uneingeschränkt und müsse nun auch zu einer Änderung \nder Rechtsprechung innerhalb Nordrhein-Westfalens führen.\n\n8\n\nDer EuGH habe insbesondere klargestellt, dass eine systematische und \nkohärente Glücksspielpolitik insgesamt zu fordern sei, dass der \nBeurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten beschränkt sei und eine strenge \nAlternativprüfung erfordere, dass die Notwendigkeit der Beschränkungen von \nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch empirische \nUntersuchungen bestätigt werden müsse, dass die Zulässigkeit der \nBeschränkungen davon abhänge, ob der faktische oder rechtliche Ausschluss \nder Möglichkeit, eine solche Erlaubnis zu erhalten, seinerseits \ngemeinschaftskonform sei, dass straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen \nunzulässig seien, so lange kein Verfahren zur Erlaubniserteilung vorgesehen \nsei, dass eine diskriminierungsfreie Vergabe von Veranstaltererlaubnissen \nzwingend sei und dass der EU-Vertrag keine Grundlage für eine \nvorübergehende Außerkraftsetzung der Dienstleistungsfreiheit biete.\n\n9\n\nNach dieser Entscheidung bestehe Veranlassung für die meisten \nObergerichte, ihre bisherige Rechtsprechung zu überdenken, denn die \nAussagen des EuGH ließen sich unbeschadet der Zielsetzung der \nReglementierung in Italien auf die Situation in Deutschland übertragen. \n\n10\n\nDie Europäische Kommission habe sowohl im Notifizierungsverfahren \nzum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland als auch im \nVertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 deutlich zum Ausdruck gebracht, \ndass die bestehende und die geplante Rechtslage in Deutschland \ngemeinschaftsrechtswidrig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH \nseien die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet, derartige Stellungnahmen der \nGemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu \nberücksichtigen.\n\n11\n\nDie Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht könne \nnach dieser Entscheidung auch nicht mehr offen gelassen werden, wie dies \nvon einigen Gerichten getan werde. Der EuGH habe jedwede Sanktion gegen \nUnternehmer für unzulässig erklärt, wenn und soweit diese wegen \nGemeinschaftsrechtswidrigkeit der nationalen Bestimmungen nicht in der \nLage seien, die vorgeschriebene Erlaubnis zu erlangen. So sei die \nRechtslage in Deutschland, weshalb Untersagungsverfügungen rechtswidrig \nseien. Der EuGH beziehe sich nicht nur auf strafrechtliche Sanktionen, wie \nsich aus dem nachfolgenden Urteil in der Rechtssache Unibet C-432/05 \nergebe.\n\n12\n\nEs stehe jetzt auch fest, dass eine systematische und kohärente Politik \nauf dem gesamten Glücksspielmarkt zu verlangen sei und eine Prüfung für \nden Bereich der Sportwetten nicht ausreiche. Auch die Europäische \nKommission habe nachdrücklich die uneinheitliche Gestaltung des gesamten \nGlücksspielmarktes gerügt und auf das Fehlen einer insgesamt kohärenten \nPolitik abgestellt.\n\n13\n\nDie Prüfung von Alternativen zur möglichen Beschränkung der \nDienstleistungsfreiheit sei vom EuGH eigenständig durchgeführt worden, \nohne dass hier ein Beurteilungsspielraum des Mitgliedstaates anerkannt \nworden sei. Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit sei in vollem Umfang \nnachprüfbar. Der EuGH habe ausdrücklich die Grundsätze seines Urteils in \nder Rechtssache Lindman herangezogen und für anwendbar erklärt. In \nDeutschland existierten aber bislang keine Untersuchungen zum Beleg der \nAnnahme, dass staatliche Anbieter gegenüber privaten besser geeignet \nwären, die Ziele der Suchtbekämpfung und Angebotsverminderung zu \ngewährleisten. Dies habe auch die Europäische Kommission \nunterstrichen.\n\n14\n\nDie eindeutig bestehende gemeinschaftsrechtswidrige Rechtslage in \nDeutschland sei auch nicht übergangsweise hinzunehmen. Rein tatsächliche \nÄnderungen auf dem Sportwettenmarkt seien nicht zur Beseitigung des \ngemeinschaftsrechtswidrigen Rechtszustandes geeignet; dieser bestehe bis \nzur Behebung des gesetzlichen Defizits fort. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Mai 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom 29. August \n2006 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hält die Rechtslage für geklärt, nachdem das \nBundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR \n1054/01) in Sachen Sportwetten entschieden habe.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahren 7 L 864/06 \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nKreises V. (Beiakten Hefte 1 bis 3).\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom 29. August \n2006 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nDer Beklagte hat die Verfügung auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OBG) gestützt. Danach kann die \nOrdnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \neinzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nabzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung liegen vor; \ndenn die Klägerin vermittelt Sportwetten, ohne im Besitz der hierfür \nerforderlichen Genehmigung zu sein. Die Beteiligung an illegalen \nSportwettunternehmen stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung dar. \n\n24\n\nWettunternehmen für sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 \ndes Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG \nNRW - der Zulassung durch die Landesregierung. Die Klägerin ist nicht im \nBesitz dieser Erlaubnis, und sie kann ihr auch nicht erteilt werden. § 1 Abs. 1 \nSatz 2 SportWettG NRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des \nWettunternehmens auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder \nsolche juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Etwas anderes ergibt \nsich auch nicht aus dem ergänzenden, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen \nLotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der angesichts der Regelungen \nim Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-westfälischen Gesetz zur \nAusführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom \n16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 \nLotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten \n(Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche \nGesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts \nunmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und \nAusspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene \nVeranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu Festquoten durch \nprivate Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n25\n\nDas damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der \nRechtsansicht der Klägerin gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es \nverfassungswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen \nStaatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten \nLotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende \nstaatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen \nVerstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da \nein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber \nein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und \nWettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher \nSicht die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das \nBundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis \nspätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem Bundesgesetzgeber \nund/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu geben, das bestehende \nRegelungsdefizit zu beseitigen,\n\n26\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n27\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen \ntreffen gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat \ndas Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - entschieden. Dort heißt es wörtlich \n(S. 12 f des amtlichen Umdrucks): \n\n28\n\n„Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März \n2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in \nNordrhein-Westfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund \nseiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar \nwie das Sportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen \nRegelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht \nnichtig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage \n- wie das Oberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung \ndargelegt hat - daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche \nVermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine \nStrafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und \nordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt jedenfalls, sofern das \nLand Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das bestehende \nstaatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ...\"\n\n29\n\nDie Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom \n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen \nNeuregelung verbunden hat, sind erfüllt. \n\n30\n\nDanach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - \nunverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht \neinerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols \nandererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht verlangt, dass der vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. 149 - 153) \nformulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst am \nEnde der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die \ngesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n- 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19.\n\n32\n\nIn der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht \nund einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, \ndass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des \nAngebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über \nsachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeiten \nhinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die \nstaatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens \naufzuklären,\n\n33\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, 160.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land \nNordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die \nMaßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) \nhat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den \nWettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur \nSuchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu \ngestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. \nGrundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung \nin den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, \ndie Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \nAußerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch \nunter Berücksichtigung des umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der \nBeteiligten - kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese \nAuflagen nicht hinreichend befolgt. Das der Kammer bekannte Werbematerial \nbezieht sich nicht auf die staatlichen Oddset-Wetten und bietet deshalb für \neine andere Bewertung keine ausreichende Grundlage. Weder die nationale \nnoch die gemeinschaftsrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung fordert \ninsoweit eine einheitliche Betrachtung.\n\n35\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstreckt \nsich allein auf Oddset- Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere \nGlücksspiele erstreckt werden.\n\n36\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S \n1972/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - \nRdnr. 56 f .\n\n37\n\nSo hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n38\n\n1 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen\n\n39\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ngerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser \nEntscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben \naufweist, die \n\n40\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen.....für die \nSpielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des \nVorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen \nsorgen...\" und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols \n...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen \nordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., Rdnrn. 50 - 65).\n\n41\n\nDas Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche \nBeurteilung des Spielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich \nvon der des Sportwettenmonopols ab\n\n42\n\na.a.O., Rdnr. 59\n\n43\n\nDies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen \nSportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, \nsondern die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand \nder vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, \nobgleich eine gewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt \nzu fordern ist. Auch gemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung \ndahingehend, den Glücksspielmarkt eines Mitgliedsstaates für alle Sektoren \nmöglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, nicht ersichtlich.\n\n44\n\nvgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1°Bs 378/06 -, \nRdnr. 56.\n\n45\n\nAus entsprechenden Gründen sieht die Kammer auch keinen Anlass, der \nin anderen Klageverfahren angeregten Beweiserhebung zur Frage der \nWerbeausgaben der Lottogesellschaften in den Jahren 2005 bis 2007 \nnachzugehen. Einerseits ist für die Frage, ob die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts hinreichend umgesetzt sind und dadurch ein \nverfassungs- (bzw. gemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen \nwird, in erster Linie auf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen \nWeisungen abzustellen und zu prüfen, ob diese ausreichen und deren \nEinhaltung konsequent überwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht \nvöllig auszuschließende Verstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. \nDas Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss \nvom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal ausdrücklich \nherausgestellt, dass für die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz \nverlangt wird, das aus Sicht der Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum \nanderen ist die Betrachtung hier - wie dargelegt - nur auf das staatliche \nSportwettenmonopol zu richten.\n\n46\n\nDie notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die \ndie Landesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im \nWerbeverhalten für staatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt \nwerden, ist derzeit ausreichend gesichert. Das Innenministerium hat die \nzuständigen Ordnungsbehörden angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu \nbeobachten und Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots \nstaatlicher Wettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die \nWerbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und \nspürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit von gut einem Jahr sind die \nangeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung \nausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige \nBeschränkung der Berufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. \n\n47\n\nIm Übrigen ist in dem bezeichneten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts erneut herausgestellt, dass die Behörden \nunabhängig von der Frage der Strafbarkeit in der Übergangszeit \nordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen können.\n\n48\n\nNichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006, a.a.O., \nBeschlussabdruck Seite 14.\n\n49\n\nAuch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das \nnordrhein-westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die \nNichtzulassung privater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar \neine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit \naus Art. 43, 49 EGV dar. Solche Beschränkungen können jedoch aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, \nBetrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu \nüberhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, \ndass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die Notwendigkeit \ngestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und dass sie \ngeeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, \ndass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten \nbeitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht \ndazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten \nteilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n50\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. \n67, 69.\n\n51\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n52\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnr. 144.\n\n53\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der \nNiederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist \ndavon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene \nRechtslage und die oben beschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit \ngeforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in Deutschland \nbestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen Gemeinschaftsrecht \nverstößt, \n\n54\n\ns. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; \nBayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, \nBeschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG; vgl. auch schon Urteil der \nKammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/97 -, NRWE-Datei.\n\n55\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht \nund den hierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht \nden Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der \nRechtsprechung des EuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache \ndes nationalen Gerichts,\n\n56\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. \n76.\n\n57\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen \nAnwendungsmodalitäten aus europarechtlicher Sicht hier auch zu \nberücksichtigen, dass nicht nur das Land NRW die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass dies grundsätzlich \nauch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die \nÜbergangszeit Rechnung zu tragen,\n\n58\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - unter \nHinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für Inneres vom 18. \nAugust 2006 über die Tagung der zuständigen Referenten der Länder vom \n27./28. April 2006.\n\n59\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter \nWürdigung der dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis \ngekommen, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die \nÜbergangszeit korrekt erfüllt werden,\n\n60\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 - und vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06- ; OVG Bremen, Beschluss vom \n7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV \n05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom \n28. März 2007 - 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 \n- 4 B 961/06 - sowie zuletzt vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG \nSaarland, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -.\n\n61\n\nFür den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese \nWürdigung bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n62\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 \n(Bayern); Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O. \n(NRW).\n\n63\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch \nnicht aus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,\n\n64\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „Lindman\", Rdnr. 25.\n\n65\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin verlangt der EuGH nicht, dass dem \nnationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit \nbeschränkenden Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und \nVerhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben \nmuss. Auch muss nicht durch Untersuchungen nachgewiesen werden, dass \nprivate Wetten aus dem EU-Ausland „gefährlicher\" sind als inländische \nMonopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die \nvon einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von einer solchen \nUntersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier ausreichend, \ndass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine \nwissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung \nder Sportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n66\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und \nvom 9. März 2007, a.a.O., Rdnr. 58.\n\n67\n\nAnhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden \nRegelungen vermag die Kammer auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen \nPlacanica u.a. \n\n68\n\nRechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007\n\n69\n\nzu entnehmen.\n\n70\n\nIm Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die \nitalienischen Beschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen \nder Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen \nRechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private \nWirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden \nwollen, u. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung \nvergeben wird, wobei an jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von \nWirtschaftsunternehmen teilnehmen können. \n\n71\n\nVgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.\n\n72\n\nZu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich \ndas Urteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches \nKonzessionsmodell existiert für Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, \nweil - wie dargelegt - nach geltender Rechtslage ein staatliches Monopol \nvorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH zum Konzessionssystem für \nprivate Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier maßgebliche \nRechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.\n\n73\n\nEntsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren \nfür private Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des \nEuGH zu strafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven \npolizeilichen Maßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger \nMaßnahmen und Sanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass \ndas Konzessionssystem selbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen \nArt. 43, 49 EGV verstößt. Dies wurde nur unter dem Gesichtspunkt \nangenommen, dass bestimmte Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) in Italien \nin der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All dies ist bei der derzeit \ngeltenden Rechtslage in Deutschland - wie dargelegt - nicht der Fall. \n\n74\n\nWeitergehende Aussagen, die das Begehren der Klägerin stützen \nkönnten, sind diesen Abschnitten des Urteils nicht zu entnehmen. \nInsbesondere findet die Schlussfolgerung, die Beanstandung des \nitalienischen Konzessionsmodells durch den EuGH lasse darauf schließen, \ndass das deutsche Modell erst recht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht \nverstoße, weil neben dem staatlichen Anbieter keine weiteren privaten \nAnbieter am Markt zugelassen seien, die über eine EU-rechtliche Konzession \nin seinem Mitgliedstaat verfügten, in dem Urteil keine Stütze. Vielmehr hat der \nEuGH in den - vor Behandlung der genannten Themenblöcke stehenden - \nallgemeinen Grundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf \nhingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf \ndem Gebiet der Glücksspiele festzusetzen und ggfs. das angestrengte \nSchutzniveau genau zu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig \nsind (Rdnr. 48 des Urteils). Da die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin \nbestehen, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer \nAusbeutung zu kriminellen und/oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen \nund damit gleichzeitig eine kontrollierte Expansion im Bereich der \nGlücksspiele zu erreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), während in Deutschland \ndie kohärente und systematische Begrenzung der Spielgelegenheiten im \nVordergrund des jeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols steht (vgl. zu \ndiesem Ziel: EuGH, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die \nitalienische Zielsetzung nachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH \ngenannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen \nBeschränkungen andere (so ausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings \ndürfte es danach - und dies ist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil \n„Placanica\" folgt -, gerechtfertigt sein, ebenso in Deutschland eine\n\n75\n\n„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit \nbereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen \ngewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich \nbringen kann.\" (Rdnr. 55)\n\n76\n\nDie Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache \nGambelli\n\n77\n\na.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und \n67\n\n78\n\nfür die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit \ndurch staatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt \nund in Sachen Placanica noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März \n2007, a.a.O., Rdnr. 52), sind eingehalten.\n\n79\n\nVgl. dazu Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n80\n\nDer Anregung, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur \nVorabentscheidung vorzulegen bzw. den Ausgang des \nVorabentscheidungsverfahrens abzuwarten, das das Verwaltungsgericht Köln \nmit Beschluss vom 21. September 2006 (1 K 5910/05) bereits eingeleitet hat, \nist aus den vorgenannten Gründen nicht nachzugehen, da die Kammer \nderzeit keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht und deshalb die \nFrage der Zulässigkeit einer europarechtlichen Übergangsregelung nicht \nentscheidungserheblich ist.\n\n81\n\nEine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 \ngeäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren \n(Nr. 2003/4350) einerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des \nLotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung \n2006/658 D - Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in \nDeutschland; Ausführliche Stellungnahme der Kommission) andererseits nicht \ngeboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der \nKommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des deutschen \nSportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die \nletztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den \ngeplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon \ndeshalb keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende \nRechtslage. \n\n82\n\nEntsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im \nThüringer Landtag vom 18. April 2007 zum Ausdruck gekommene Bestreben \nder haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den \nBundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des \nStaatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser \npolitischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu. \n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n84\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-25/7-k-2961-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-25/7-k-2961-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264704","retrieved":"2026-07-09 02:32:06.267927+00:00"}}