{"status":"available","doknr":"OLD264702","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0425.7K2924.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"7 K 2924/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war Inhaber der Betriebstätte K. . 10 in M. , in der er \nseit dem 1. März 2005 Sportwetten in Form der sog. Oddset-Wetten an die \nbritische Firma H. UK Ltd. vermittelte, welche im Besitz einer britischen \nGenehmigung für das Veranstalten von Sportwetten ist. Die Wetten wurden \ndabei über eine dauerhafte Online-Standleitung an die Veranstalterin nach \nGroßbritannien weitergeleitet, wofür der Kläger umsatzabhängige Provisionen \nerhielt.\n\n3\n\nNach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 3. August 2005 die Fortsetzung dieses \nGewerbebetriebes und ordnete die Schließung bis zum 19. August 2005 an. \nGleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte ihm für den \nFall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 3.000,- EUR an.\n\n4\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung an, \ndass eine Strafbarkeit der Sportwettvermittlung nicht gegeben sei. Keines der \nTatbestandsmerkmale des § 284 StGB sei erfüllt; außerdem scheide die \nAnwendbarkeit der Norm wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen \nGemeinschaftsrechts aus. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 16. August 2005 teilte der Beklagte mit, auf die \nVollstreckung aus der angefochtenen Verfügung bis zu der zu erwartenden \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuzüglich einer Karenzzeit von \n14 Tagen zu verzichten. Mit Schreiben vom 27. April 2006 forderte der \nBeklagte dann die Einstellung des Gewerbebetriebes des Klägers bis zum 15. \nMai 2006.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006 wies der Landrat des \nKreises V. den Widerspruch des Klägers zurück. Die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts habe festgestellt, dass bis zu einer Neuregelung \nEnde 2007 das Staatslotteriegesetzes weiter angewandt werden könne; trotz \nVerfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols in seiner bisherigen \nAusgestaltung dürfe die gewerbliche Vermittlung von Wetten durch Private \nweiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden \nwerden. Das gelte unabhängig davon, ob der Einzelne wegen § 284 StGB \nbestraft werden könne. Dies werde auch durch die jüngste Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - \nbestätigt. Derzeit würden die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht auch \neingehalten, so dass keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des \nSportwettenmonopols vorliege.\n\n8\n\nAm 22. September 2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nBereits zuvor hat der Kläger mit Antrag vom 15. Mai 2006 um Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Kammer hat diesen Antrag mit \nBeschluss vom 29. Mai 2006 zurückgewiesen (7 L 715/06); die hiergegen \ngerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschluss des OVG NRW vom \n11. Oktober 2006 - 4 B 1121/06 -).\n\n10\n\nDer Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der \nStraftatbestand des § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - sei nicht erfüllt. \nUnter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Europäischen \nGerichtshofes - EuGH - liege eine unzulässige Beschränkung der \nDienstleistungs- und Niederleistungsfreiheit des britischen Veranstalters vor. \nWie zahlreiche Werbemaßnahmen der Staatlichen Westdeutschen \nLotteriegesellschaft zeigten, gehe es keineswegs darum, den Spieltrieb \neinzudämmen, sondern das staatliche Monopol werde dazu genutzt, um \nfiskalische Interessen zu verfolgen. Die Maßgaben, nach denen das \nBundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. März 2006 eine Übergangszeit \nfür die Anwendung des Staatsmonopols zugelassen habe, seien in Nordrhein-\nWestfalen nicht umgesetzt. Nach wie vor werde für die unterschiedlichsten \nLotterieprodukte und auch Oddsetwetten geworben. Das Land betreibe keine \nkohärente Glücksspielpolitik. Es habe auch keine Untersuchungen oder \nstatistische Erhebungen zur Frage gegeben, ob und inwieweit \nSpielsuchtgefahren von Sportwetten ausgingen. Auch fehlten Feststellungen \nzur Angemessenheit des Sportwettenmonopols. Der EuGH habe in seiner \njüngsten Entscheidung „Placanica\" ausdrücklich ausgeführt, dass ein \nAusschluss privater Sportwettenanbieter unverhältnismäßig sei. Auch die EU-\nKommission habe den geplanten neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen \nim Hinblick auf das dort festgesetzte Verbot der Internetwetten beanstandet \nund in einer weiteren Stellungnahme auf die Gemeinschaftswidrigkeit in \ndreierlei Hinsicht verwiesen: Es lägen diesen Regelungen keine Studien \nzugrunde, die sie rechtfertigen könnten; der Entwurf erfasse nur Sportwetten \nund Lotterien, nicht aber Geldspielgeräte und Pferdewetten, die auch privaten \nAnbietern offen stünden und die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Ein \nweiteres Mahnschreiben der Kommission bestätige dies, und zwar unter \nAuswertung der Entscheidung des EuGH in Sachen Placanica. Die Gerichte \nseien danach gehalten, die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts im \ngesamten Bereich des Glücksspiels zu überprüfen. \n\n11\n\nDie Bundesrepublik habe insgesamt keinerlei Bereitschaft gezeigt, sich \nmit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH \nauseinander zusetzen, sondern schon kurz nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts wieder mit Ländermehrheit eine Monopolregelung \nangestrebt. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom 6. März 2007 \n- Placanica - festgestellt, dass der völlige Ausschluss privater Anbieter \ndiskriminierenden Charakter habe und daher gemeinschaftswidrig sei. Auch \ngelte danach der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts \nuneingeschränkt und ohne Übergangsfrist. Daher müsse die dem \nentgegenstehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nunmehr \naufgegeben werden. Insoweit seien auch die genannten Stellungnahmen der \nEU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren zwingend zu \nberücksichtigen. Die italienischen Regelungen, die der Entscheidung \nPlacanica zugrunde gelegen hätten, seien den deutschen vergleichbar. Auch \ndort seien in der Vergangenheit nur Wettunternehmen zugelassen worden, \ndie Sportwetten an die sog. CONI (ital. Nationales olympisches Komitee), d.h. \nmittelbar staatliche Einrichtungen, vermittelt hätten. Italien habe dies jetzt \nabgeschafft. \n\n12\n\nAuch in Deutschland hätten private Wettanbieter schon dem Grunde nach \nkeine Möglichkeit, die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten. \nKönne aber eine solche „Verwaltungsformalität\" gar nicht erfüllt werden - wie \nin Deutschland von privaten Unternehmen -, so dürften nach der \nRechtsprechung des EuGH auch keine Sanktionen verhängt werden. \nHinsichtlich der Erforderlichkeit der Einschränkung der Dienstleistungs- und \nNiederlassungsfreiheit stehe dem Staat nach der Placanica-Entscheidung \nkein eigener Beurteilungsspielraum zu. Jedenfalls sei danach der gänzliche \nAusschluss Privater vom Markt unverhältnismäßig. In der Bundesrepublik \nhabe nicht einmal eine Prüfung dahingehend stattgefunden, ob sich das Ziel, \ndie Spielsucht einzudämmen, auch unter Zulassung privater Wettanbieter \nerreichen lasse. Der EuGH habe dem betr. Staat die Pflicht auferlegt, den \nVerstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Ausschluss vom Markt und \nSanktionierung) zu beseitigen. So lange solche Regelungen, die diese \nGrundsätze berücksichtigten, aber in Deutschland nicht vorlägen, könne \ngegen private Sportwettanbieter weder verwaltungs- noch strafrechtlich \nvorgegangen werden. Die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach eine \nÜbergangsfrist für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gelte, sei nach \ndiesem Urteil zwingend aufzugeben.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. August 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom 17. August \n2006 aufzuheben.\n\n15\n\nAm 22. Februar 2007 hat der Kläger sein Gewerbe abgemeldet. Er \nbeantragt nunmehr,\n\n16\n\nfestzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. August \n2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. \nvom 17. August 2006 rechtswidrig war.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hält die Rechtslage für geklärt, nachdem das \nBundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) in \nSachen Sportwetten entschieden habe. Außerdem verweist er zur \nBegründung auf die angefochtenen Bescheide und die gerichtlichen \nEntscheidungen in dem vorangegangenen Eilverfahren.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahren 7 L \n715/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nKreises V. (Beiakten Hefte 1 bis 3).\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers hat keinen Erfolg. Es \nkann offen bleiben, ob sie zulässig ist; jedenfalls ist sie unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 3. August 2005 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises V. vom 17. August 2006 \nsind rechtmäßig gewesen.\n\n23\n\nDer Beklagte hat die Verfügung auf § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) \ngestützt. Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Voraussetzungen dieser \nEingriffsermächtigung haben vorgelegen, weil der Kläger Sportwetten \nvermittelt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung zu sein. \nDie Beteiligung an illegalen Sportwettunternehmen stellt eine Störung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.\n\n24\n\n25\n\nWettunternehmen für sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 \ndes Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG \nNRW - der Zulassung durch die Landesregierung. Der Kläger ist nicht im \nBesitz dieser Erlaubnis gewesen, und sie konnte ihm auch nicht erteilt \nwerden. § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG NRW beschränkt den Kreis der \npotentiellen Träger des Wettunternehmens auf juristische Personen des \nöffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts, \nderen Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts \ngehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am \n1. Juli 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), \nder angesichts der Regelungen im Lotterieausführungsgesetz NRW \n(nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum \nLotteriewesen in Deutschland vom 16. November 2004, GV NRW, S. 686) \nunmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 Lotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als \nden in Abs. 2 Genannten (Länder, juristische Personen des öffentlichen \nRechts, privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des \nöffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur \nandere Lotterien und Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; \ndie begehrte eigene Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu \nFestquoten durch private Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n26\n\nDas damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der \nRechtsansicht des Klägers gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es \nverfassungswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen \nStaatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten \nLotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende \nstaatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen \nVerstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da \nein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber \nein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und \nWettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht \ndie Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das \nBundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis \nspätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem Bundesgesetzgeber \nund/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu geben, das bestehende \nRegelungsdefizit zu beseitigen,\n\n27\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n28\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen \ntreffen gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat \ndas Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - entschieden. Dort heißt es wörtlich \n(S. 12 f des amtlichen Umdrucks): \n\n29\n\n„Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März \n2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in \nNordrhein-Westfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund \nseiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar \nwie das Sportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen \nRegelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht \nnichtig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage \n- wie das Oberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung \ndargelegt hat - daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche \nVermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine \nStrafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und \nordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt jedenfalls, sofern das \nLand Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das bestehende \nstaatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ...\"\n\n30\n\nDie Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom \n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen \nNeuregelung verbunden hat, sind erfüllt. \n\n31\n\nDanach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - \nunverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht \neinerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols \nandererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht verlangt, dass der vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. 149 - 153) \nformulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst am \nEnde der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die \ngesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n- 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19.\n\n33\n\nIn der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht \nund einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, \ndass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des \nAngebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über \nsachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeiten \nhinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die \nstaatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens \naufzuklären,\n\n34\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, \n160.\n\n35\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land \nNordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die \nMaßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) \nhat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den \nWettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur \nSuchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu \ngestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. \nGrundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung \nin den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, \ndie Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \nAußerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch \nunter Berücksichtigung des umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der \nBeteiligten - kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese \nAuflagen nicht hinreichend befolgt. Das vom Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2007 vorgelegte \numfangreiche Werbematerial bezieht sich nicht auf die staatlichen Oddset-\nWetten und bietet deshalb für eine andere Bewertung keine ausreichende \nGrundlage. Weder die nationale noch die gemeinschaftsrechtliche \nhöchstrichterliche Rechtsprechung fordert insoweit eine einheitliche \nBetrachtung.\n\n36\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstreckt \nsich allein auf Oddset- Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere \nGlücksspiele erstreckt werden.\n\n37\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S \n1972/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - \nRdnr. 56 f .\n\n38\n\nSo hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n39\n\n1 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen\n\n40\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ngerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser \nEntscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben \naufweist, die \n\n41\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen.....für die \nSpielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des \nVorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen \nsorgen...\" und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols \n...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen \nordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., Rdnrn. 50 - 65).\n\n42\n\nDas Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche \nBeurteilung des Spielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich \nvon der des Sportwettenmonopols ab\n\n43\n\na.a.O., Rdnr. 59\n\n44\n\nDies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen \nSportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, \nsondern die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand \nder vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, \nobgleich eine gewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt \nzu fordern ist. Auch gemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung \ndahingehend, den Glücksspielmarkt eines Mitgliedsstaates für alle Sektoren \nmöglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, nicht ersichtlich.\n\n45\n\nvgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1°Bs 378/06 -, \nRdnr. 56.\n\n46\n\nAus entsprechenden Gründen sieht die Kammer auch keinen Anlass, der \nvom Prozessbevollmächtigen des Klägers angeregten Beweiserhebung zur \nFrage der Werbeausgaben der Lottogesellschaften in den Jahren 2005 bis \n2007 nachzugehen. Einerseits ist für die Frage, ob die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts hinreichend umgesetzt sind und dadurch ein \nverfassungs- (bzw. gemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen \nwird, in erster Linie auf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen \nWeisungen abzustellen und zu prüfen, ob diese ausreichen und deren \nEinhaltung konsequent überwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht \nvöllig auszuschließende Verstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. \nDas Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss \nvom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal ausdrücklich \nherausgestellt, dass für die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz \nverlangt wird, das aus Sicht der Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum \nanderen ist die Betrachtung hier - wie dargelegt - nur auf das staatliche \nSportwettenmonopol zu richten.\n\n47\n\nDie notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die \ndie Landesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im \nWerbeverhalten für staatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt werden, \nist derzeit ausreichend gesichert. Das Innenministerium hat die zuständigen \nOrdnungsbehörden angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu beobachten \nund Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die \nWerbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und \nspürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit von gut einem Jahr sind die \nangeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung \nausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige \nBeschränkung der Berufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. \n\n48\n\nIm Übrigen ist in dem bezeichneten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts erneut herausgestellt, dass die Behörden \nunabhängig von der Frage der Strafbarkeit in der Übergangszeit \nordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen können.\n\n49\n\nNichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006, a.a.O., \nBeschlussabdruck Seite 14.\n\n50\n\nAuch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das \nnordrhein-westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die \nNichtzulassung privater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar \neine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit \naus Art. 43, 49 EGV dar. Solche Beschränkungen können jedoch aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, \nBetrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu \nüberhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, \ndass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die Notwendigkeit \ngestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und dass sie \ngeeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, \ndass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten \nbeitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht \ndazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten \nteilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n51\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. \n67, 69.\n\n52\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n53\n\n54\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnr. 144.\n\n55\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der \nNiederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist \ndavon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene \nRechtslage und die oben beschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit \ngeforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in Deutschland \nbestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen Gemeinschaftsrecht \nverstößt, \n\n56\n\ns. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; \nBayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, \nBeschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG; vgl. auch schon Urteil der \nKammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/97 -, NRWE-Datei.\n\n57\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht \nund den hierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht \nden Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der \nRechtsprechung des EuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache \ndes nationalen Gerichts,\n\n58\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. \n76.\n\n59\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen \nAnwendungsmodalitäten aus europarechtlicher Sicht hier auch zu \nberücksichtigen, dass nicht nur das Land NRW die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass dies grundsätzlich \nauch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die \nÜbergangszeit Rechnung zu tragen,\n\n60\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - unter \nHinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für Inneres vom 18. \nAugust 2006 über die Tagung der zuständigen Referenten der Länder vom \n27./28. April 2006.\n\n61\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter \nWürdigung der dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis \ngekommen, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die \nÜbergangszeit korrekt erfüllt werden,\n\n62\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 - und vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06- ; OVG Bremen, Beschluss vom \n7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV \n05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom \n28. März 2007 - 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 \n- 4 B 961/06 - sowie zuletzt vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG \nSaarland, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -.\n\n63\n\nFür den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese \nWürdigung bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n64\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 \n(Bayern); Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O. \n(NRW).\n\n65\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch \nnicht aus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,\n\n66\n\n67\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „Lindman\", Rdnr. 25.\n\n68\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers verlangt der EuGH nicht, dass dem \nnationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit \nbeschränkenden Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und \nVerhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben \nmuss. Auch muss nicht durch Untersuchungen nachgewiesen werden, dass \nprivate Wetten aus dem EU-Ausland „gefährlicher\" sind als inländische \nMonopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die \nvon einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von einer solchen \nUntersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier ausreichend, \ndass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine \nwissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung der \nSportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n69\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und \nvom 9. März 2007, a.a.O., Rdnr. 58.\n\n70\n\nAnhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden \nRegelungen vermag die Kammer auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen \nPlacanica u.a. \n\n71\n\nRechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007\n\n72\n\nzu entnehmen.\n\n73\n\nIm Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die \nitalienischen Beschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen \nder Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen \nRechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private \nWirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden \nwollen, u. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung \nvergeben wird, wobei an jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von \nWirtschaftsunternehmen teilnehmen können. \n\n74\n\n75\n\nVgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.\n\n76\n\nZu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich \ndas Urteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches \nKonzessionsmodell existiert für Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, \nweil - wie dargelegt - nach geltender Rechtslage ein staatliches Monopol \nvorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH zum Konzessionssystem für \nprivate Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier maßgebliche \nRechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.\n\n77\n\nEntsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren \nfür private Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des \nEuGH zu strafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven \npolizeilichen Maßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger \nMaßnahmen und Sanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass \ndas Konzessionssystem selbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen \nArt. 43, 49 EGV verstößt. Dies wurde nur unter dem Gesichtspunkt \nangenommen, dass bestimmte Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) in Italien \nin der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All dies ist bei der derzeit \ngeltenden Rechtslage in Deutschland - wie dargelegt - nicht der Fall. \n\n78\n\nWeitergehende Aussagen, die das Begehren des Klägers stützen \nkönnten, sind diesen Abschnitten des Urteils nicht zu entnehmen. \nInsbesondere findet die Schlussfolgerung, die Beanstandung des \nitalienischen Konzessionsmodells durch den EuGH lasse darauf schließen, \ndass das deutsche Modell erst recht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht \nverstoße, weil neben dem staatlichen Anbieter keine weiteren privaten \nAnbieter am Markt zugelassen seien, die über eine EU-rechtliche Konzession \nin seinem Mitgliedstaat verfügten, in dem Urteil keine Stütze. Vielmehr hat der \nEuGH in den - vor Behandlung der genannten Themenblöcke stehenden - \nallgemeinen Grundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf \nhingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf \ndem Gebiet der Glücksspiele festzusetzen und ggfs. das angestrengte \nSchutzniveau genau zu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig \nsind (Rdnr. 48 des Urteils). Da die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin \nbestehen, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer \nAusbeutung zu kriminellen und/oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen \nund damit gleichzeitig eine kontrollierte Expansion im Bereich der \nGlücksspiele zu erreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), während in Deutschland \ndie kohärente und systematische Begrenzung der Spielgelegenheiten im \nVordergrund des jeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols steht (vgl. zu \ndiesem Ziel: EuGH, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die \nitalienische Zielsetzung nachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH \ngenannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen \nBeschränkungen andere (so ausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings \ndürfte es danach - und dies ist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil \n„Placanica\" folgt -, gerechtfertigt sein, ebenso in Deutschland eine\n\n79\n\n„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit \nbereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen \ngewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich \nbringen kann.\" (Rdnr. 55)\n\n80\n\nDie Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache \nGambelli\n\n81\n\na.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und \n67\n\n82\n\nfür die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit \ndurch staatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt \nund in Sachen Placanica noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März \n2007, a.a.O., Rdnr. 52), sind eingehalten.\n\n83\n\nVgl. dazu Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n84\n\nDer Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Verfahren \nauszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen bzw. den \nAusgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten, das das \nVerwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 21. September 2006 (1 K \n5910/05) bereits eingeleitet hat, ist aus den vorgenannten Gründen nicht \nnachzugehen, da die Kammer derzeit keinen Verstoß gegen \nGemeinschaftsrecht sieht und deshalb die Frage der Zulässigkeit einer \neuroparechtlichen Übergangsregelung nicht entscheidungserheblich ist.\n\n85\n\n86\n\nEine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 \ngeäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren \n(Nr. 2003/4350) einerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des \nLotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung \n2006/658 D - Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in \nDeutschland; Ausführliche Stellungnahme der Kommission) andererseits nicht \ngeboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der \nKommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des deutschen \nSportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die \nletztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den \ngeplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon \ndeshalb keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende \nRechtslage. \n\n87\n\nEntsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im \nThüringer Landtag vom 18. April 2007 zum Ausdruck gekommene Bestreben \nder haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den \nBundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des \nStaatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser \npolitischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu. \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n89\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-25/7-k-2924-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-25/7-k-2924-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264702","retrieved":"2026-07-09 02:32:06.090017+00:00"}}