{"status":"available","doknr":"OLD264701","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0425.7K1469.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"7 K 1469/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Dezember 2003 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 15. März \n2005 werden aufgehoben, soweit der Klägerin damit die Vermittlung von \nSportwetten in jeder anderen Betriebsstätte in C. untersagt worden \nist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt ¾ und der Beklagte ¼ der Kosten des \nRechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % \ndes jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin meldete zum 1. März 2002 beim Beklagten u.a. das \nGewerbe „Vermittlung von Sportwetten\" mit der Betriebsstätte F. Straße 6 \nin C. an. Sie vermittelte darin seit Beginn Sportwetten an eine deutsche \nFirma mit Sitz in C1. . \n\n3\n\nNach Anhörung untersagte der Beklagte der Klägerin mit auf § 15 Abs. 2 \nder Gewerbeordnung (GewO) gestützten Ordnungsverfügung vom \n3. Dezember 2003 die Vermittlung von Sportwetten im Hause F. Str. 6 \nsowie in jeder anderen Betriebsstätte in C. , ordnete die Einstellung dieser \nTätigkeit innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft an und drohte für den \nFall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an.\n\n4\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung \nN. mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005, zugestellt am 12. April \n2005, zurückwies.\n\n5\n\nAm 10. Mai 2005 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 11. August 2006 ordnete der Beklagte die sofortige \nVollziehung seines Bescheides vom 3. Dezember 2003 an. Dagegen hat die \nKlägerin bei der Kammer um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnachgesucht (7 L 1290/06); dieser ist mit Beschluss vom 19. September 2006 \nabgelehnt worden; die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - \nvom 27. Dezember 2006 (4 B 2250/06) zurückgewiesen worden.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin, die inzwischen die \nSportwetten an die Firma digibet Ltd. mit Sitz in Gibraltar vermittelt, \nsinngemäß und zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Straftatbestand \ndes § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - sei nicht erfüllt. Unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes \n- EuGH - liege eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungs- und \nNiederlassungsfreiheit des britischen Veranstalters vor. Wie zahlreiche \nWerbemaßnahmen der Staatlichen Westdeutschen Lotteriegesellschaft \nzeigten, gehe es keineswegs darum, den Spieltrieb einzudämmen, sondern \ndas staatliche Monopol werde dazu genutzt, um fiskalische Interessen zu \nverfolgen. Von Sportwetten gehe auch keine besondere Gefährdung aus. \nEine im europäischen Ausland erteilte Konzession biete eine ausreichende \nGrundlage dafür, Sportwetten auch in Deutschland anbieten zu dürfen. Ein \nVermittler von Sportwetten benötige nach ihrer Ansicht neben der \nGewerbeanmeldung keine besondere Konzession. Die Maßgaben, nach \ndenen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 28. März 2006 \neine Übergangszeit für die Anwendung des Staatsmonopols zugelassen \nhabe, seien in Nordrhein-Westfalen nicht umgesetzt. Nach wie vor werde für \ndie unterschiedlichsten Lotterieprodukte und auch Oddsetwetten geworben. \nDas Land betreibe keine kohärente Glücksspielpolitik. Es habe auch keine \nUntersuchungen oder statistische Erhebungen zur Frage gegeben, ob und \ninwieweit die Teilnahme an Sportwetten Suchtgefahren nach sich zöge. Auch \nfehlten Feststellungen zur Angemessenheit des Sportwettenmonopols. Der \nEuGH habe in seiner jüngsten Entscheidung „Placanica\" vom 6. März 2007 \nausdrücklich ausgeführt, dass ein Ausschluss privater Sportwettenanbieter \nunverhältnismäßig sei. Auch die EU-Kommission habe den geplanten neuen \nStaatsvertrag zum Glücksspielwesen im Hinblick auf das dort festgesetzte \nVerbot der Internetwetten beanstandet und in einer weiteren Stellungnahme \nauf die Gemeinschaftswidrigkeit in dreierlei Hinsicht verwiesen: Es lägen \ndiesen Regelungen keine Studien zugrunde, die sie rechtfertigen könnten; der \nEntwurf erfasse nur Sportwetten und Lotterien, nicht aber Geldspielgeräte und \nPferdewetten, die auch privaten Anbietern offen stünden, und die \nVerhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Ein weiteres Mahnschreiben der \nKommission bestätige dies, und zwar unter Auswertung der Entscheidung des \nEuGH in Sachen Placanica. Die Gerichte seien danach gehalten, die \nMaßgaben des Bundesverfassungsgerichts im gesamten Bereich des \nGlücksspiels zu überprüfen.\n\n8\n\nDie Bundesrepublik habe insgesamt keinerlei Bereitschaft gezeigt, sich \nmit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH \nauseinander zusetzen, sondern schon kurz nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts wieder mit Ländermehrheit eine Monopolregelung \nangestrebt.\n\n9\n\nDer EuGH habe mit seiner Entscheidung vom 6. März 2007 - Placanica - \nfestgestellt, dass der völlige Ausschluss privater Anbieter diskriminierenden \nCharakter habe und daher gemeinschaftsrechtswidrig sei. Auch gelte danach \nder Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts uneingeschränkt und ohne \nÜbergangsfrist. Daher müsse die dem entgegenstehende Rechtsprechung \nder Verwaltungsgerichte nunmehr aufgegeben werden. Insoweit seien auch \ndie genannten Stellungnahmen der EU-Kommission im \nVertragsverletzungsverfahren zwingend zu berücksichtigen. Die italienischen \nRegelungen, die der Entscheidung Placanica zugrunde gelegen hätten, seien \nden deutschen vergleichbar. Auch dort seien in der Vergangenheit nur \nWettunternehmen zugelassen worden, die Sportwetten an die sog. CONI (ital. \nNationales olympisches Komitee), d.h. mittelbar staatliche Einrichtungen, \nvermittelt hätten. Italien habe dies jetzt abgeschafft.\n\n10\n\nIn Deutschland hätten private Wettanbieter schon dem Grunde nach keine \nMöglichkeit, die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten. Könne \naber eine solche „Verwaltungsformalität\" gar nicht erfüllt werden - wie in \nDeutschland von privaten Unternehmen -, so dürften nach der \nRechtsprechung des EuGH auch keine Sanktionen verhängt werden. \nHinsichtlich der Erforderlichkeit der Einschränkung der Dienstleistungs- und \nNiederlassungsfreiheit stehe dem Staat nach der Placanica-Entscheidung \nkein eigener Beurteilungsspielraum zu. Jedenfalls sei danach der gänzliche \nAusschluss Privater vom Markt unverhältnismäßig. In der Bundesrepublik \nhabe nicht einmal eine Prüfung dahingehend stattgefunden, ob sich das Ziel, \ndie Spielsucht einzudämmen, auch unter Zulassung privater Wettanbieter \nerreichen lasse. Der EuGH habe dem betroffenen Staat die Pflicht auferlegt, \nden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Ausschluss vom Markt und \nSanktionierung) zu beseitigen. Solange solche Regelungen, die diese \nGrundsätze berücksichtigten, aber in Deutschland nicht vorlägen, könne \ngegen private Sportwettenanbieter weder verwaltungs- noch strafrechtlich \nvorgegangen werden. Die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach eine \nÜbergangsfrist für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gelte, sei nach \ndiesem Urteil zwingend aufzugeben.\n\n11\n\nAuch die Tatsache, dass der Deutsche Lottoblock an Plänen zur \nEinführung eines Euro-Lottos mit einem Mega-Jackpot von 100 Millionen Euro \nfesthalte, verdeutliche den fehlenden Willen zur Reduzierung des \nGlücksspielangebots.\n\n12\n\nIm Übrigen sei die Verfügung nicht hinreichend bestimmt, da sie die \nVermittlung von Sportwetten generell untersage. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Dezember 2003 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 15. März 2005 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hält die Rechtslage für geklärt, nachdem das \nBundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) in \nSachen Sportwetten entschieden habe. Auch die Erstreckung der \nUntersagung auf weitere potenzielle Betriebsstätten in C. sei \nrechtmäßig.\n\n18\n\nDie Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nschriftsätzlich verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der \ndes Verfahrens 7 L 1290/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der Bezirksregierung N. (Beiakten Hefte 1 bis 5).\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nÜber die Klage kann im Einverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Dezember 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom \n15. März 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie ihr die Vermittlung von Sportwetten in \nder zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung betriebenen Spielhalle \nuntersagt. \n\n22\n\nDabei ist vorweg anzumerken, dass die Verfügung auch bestimmt genug \nist, da sich schon aus der Begründung ergibt, dass sich die Untersagung nur \nauf Sportwetten von Veranstaltern ohne nordrhein-westfälische Konzession \nbezieht: Im Übrigen haben beide Parteien sie auch so verstanden und \numgesetzt.\n\n23\n\nDer Beklagte hat die Verfügung auf § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung \n- GewO - gestützt. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der \nzuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen \nAusübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung \n(Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die \nVoraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung liegen vor. Wettunternehmen \nfür sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG NRW - \nder Zulassung durch die Landesregierung. Die Klägerin ist nicht im Besitz \ndieser Erlaubnis, und sie kann ihr auch nicht erteilt werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 \nSportWettG NRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des \nWettunternehmens auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder \nsolche juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Etwas anderes ergibt \nsich auch nicht aus dem ergänzenden, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen \nLotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der angesichts der Regelungen \nim Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-westfälischen Gesetz zur \nAusführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom \n16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 \nLotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten \n(Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche \nGesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts \nunmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und \nAusspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene \nVeranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu Festquoten durch \nprivate Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n24\n\nDas damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der \nRechtsansicht der Klägerin gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es \nverfassungswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen \nStaatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten \nLotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende \nstaatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen \nVerstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da \nein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber \nein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und \nWettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht \ndie Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das \nBundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis \nspätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem Bundesgesetzgeber \nund/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu geben, das bestehende \nRegelungsdefizit zu beseitigen,\n\n25\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n26\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen \ntreffen gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat \ndas Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - entschieden. Dort heißt es wörtlich \n(S. 12 f des amtlichen Umdrucks): \n\n27\n\n„Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März \n2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in \nNordrhein-Westfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund \nseiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar \nwie das Sportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen \nRegelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht \nnichtig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage \n- wie das Oberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung \ndargelegt hat - daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche \nVermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine \nStrafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und \nordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt jedenfalls, sofern das \nLand Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das bestehende \nstaatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ...\"\n\n28\n\nDie Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom \n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen \nNeuregelung verbunden hat, sind erfüllt. \n\n29\n\nDanach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - \nunverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht \neinerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols \nandererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht verlangt, dass der vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. 149 - 153) \nformulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst am \nEnde der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die \ngesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n- 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19.\n\n31\n\nIn der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht \nund einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, \ndass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des \nAngebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über \nsachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeiten \nhinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die \nstaatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens \naufzuklären,\n\n32\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, 160.\n\n33\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land \nNordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die \nMaßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) \nhat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den \nWettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur \nSuchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu \ngestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. \nGrundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung \nin den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, \ndie Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \nAußerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch \nunter Berücksichtigung des umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der \nBeteiligten - kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese \nAuflagen nicht hinreichend befolgt. Das der Kammer (auch) aus anderen \nVerfahren vorliegende Werbematerial bezieht sich nicht auf die staatlichen \nOddset-Wetten und bietet deshalb für eine andere Bewertung keine \nausreichende Grundlage. Weder die nationale noch die \ngemeinschaftsrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung fordert insoweit \neine einheitliche Betrachtung.\n\n34\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstreckt \nsich allein auf Oddset- Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere \nGlücksspiele erstreckt werden.\n\n35\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S \n1972/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - \nRdnr. 56 f.\n\n36\n\nSo hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n37\n\n1 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen\n\n38\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ngerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser \nEntscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben \naufweist, die \n\n39\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen.....für die \nSpielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des \nVorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen \nsorgen...\" und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols \n...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen \nordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., Rdnrn. 50 - 65).\n\n40\n\nDas Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche \nBeurteilung des Spielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich \nvon der des Sportwettenmonopols ab\n\n41\n\na.a.O., Rdnr. 59.\n\n42\n\nDies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen \nSportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, \nsondern die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand \nder vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, \nobgleich eine gewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt \nzu fordern ist. Auch gemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung \ndahingehend, den Glücksspielmarkt eines Mitgliedsstaates für alle Sektoren \nmöglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, nicht ersichtlich.\n\n43\n\nVgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1°Bs 378/06 -, \nRdnr. 56.\n\n44\n\nAus entsprechenden Gründen sieht die Kammer auch keinen Anlass, der \nin anderen Klageverfahren angeregten Beweiserhebung zur Frage der \nWerbeausgaben der Lottogesellschaften in den Jahren 2005 bis 2007 \nnachzugehen. Einerseits ist für die Frage, ob die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts hinreichend umgesetzt sind und dadurch ein \nverfassungs- (bzw. gemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen \nwird, in erster Linie auf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen \nWeisungen abzustellen und zu prüfen, ob diese ausreichen und deren \nEinhaltung konsequent überwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht \nvöllig auszuschließende Verstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. \nDas Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss \nvom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal ausdrücklich \nherausgestellt, dass für die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz \nverlangt wird, das aus Sicht der Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum \nanderen ist die Betrachtung hier - wie dargelegt - nur auf das staatliche \nSportwettenmonopol zu richten.\n\n45\n\nDie notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die \ndie Landesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im \nWerbeverhalten für staatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt werden, \nist derzeit ausreichend gesichert. Das Innenministerium hat die zuständigen \nOrdnungsbehörden angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu beobachten \nund Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die \nWerbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und \nspürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit von gut einem Jahr sind die \nangeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung \nausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige \nBeschränkung der Berufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. \n\n46\n\nIm Übrigen ist in dem bezeichneten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts erneut herausgestellt, dass die Behörden \nunabhängig von der Frage der Strafbarkeit in der Übergangszeit \nordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen können.\n\n47\n\nNichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006, a.a.O., \nBeschlussabdruck Seite 14.\n\n48\n\nAuch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das \nnordrhein-westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die \nNichtzulassung privater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar \neine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit \naus Art. 43, 49 EGV dar. Solche Beschränkungen können jedoch aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, \nBetrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu \nüberhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, \ndass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die Notwendigkeit \ngestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und dass sie \ngeeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, \ndass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten \nbeitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht \ndazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten \nteilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n49\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. \n67, 69.\n\n50\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n51\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnr. 144.\n\n52\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der \nNiederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist \ndavon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene \nRechtslage und die oben beschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit \ngeforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in Deutschland \nbestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen Gemeinschaftsrecht \nverstößt, \n\n53\n\ns. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; \nBayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, \nBeschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG; vgl. auch schon Urteil der \nKammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/97 -, NRWE-Datei.\n\n54\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht \nund den hierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht \nden Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der \nRechtsprechung des EuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache \ndes nationalen Gerichts,\n\n55\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. \n76.\n\n56\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen \nAnwendungsmodalitäten aus europarechtlicher Sicht hier auch zu \nberücksichtigen, dass nicht nur das Land NRW die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass dies grundsätzlich \nauch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die \nÜbergangszeit Rechnung zu tragen,\n\n57\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - unter \nHinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für Inneres vom 18. \nAugust 2006 über die Tagung der zuständigen Referenten der Länder vom \n27./28. April 2006.\n\n58\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter \nWürdigung der dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis \ngekommen, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die \nÜbergangszeit korrekt erfüllt werden,\n\n59\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 - und vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06- ; OVG Bremen, Beschluss vom \n7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV \n05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom \n28. März 2007 - 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 \n- 4 B 961/06 - sowie zuletzt vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG \nSaarland, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -.\n\n60\n\nFür den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese \nWürdigung bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n61\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 \n(Bayern); Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O. \n(NRW).\n\n62\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch \nnicht aus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,\n\n63\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „Lindman\", Rdnr. 25.\n\n64\n\nAuch verlangt der EuGH nicht, dass dem nationalen Gesetzgeber vor \nErlass eines die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Gesetzes eine \nUntersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der \nbeschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben muss. Auch muss nicht \ndurch Untersuchungen nachgewiesen werden, dass private Wetten aus dem \nEU-Ausland „gefährlicher\" sind als inländische Monopolwetten. Vielmehr \nmüssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat \ngeltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein. Vor \ndiesem Hintergrund ist es hier ausreichend, dass sich das \nBundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine wissenschaftliche \nUntersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung der Sportwetten für \nsuchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n65\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und \nvom 9. März 2007, a.a.O., Rdnr. 58.\n\n66\n\nAnhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden \nRegelungen vermag die Kammer auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen \nPlacanica u.a. \n\n67\n\nRechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007\n\n68\n\nzu entnehmen.\n\n69\n\nIm Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die \nitalienischen Beschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen \nder Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen \nRechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private \nWirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden \nwollen, u. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung \nvergeben wird, wobei an jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von \nWirtschaftsunternehmen teilnehmen können. \n\n70\n\nVgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.\n\n71\n\nZu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich \ndas Urteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches \nKonzessionsmodell existiert für Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, \nweil - wie dargelegt - nach geltender Rechtslage ein staatliches Monopol \nvorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH zum Konzessionssystem für \nprivate Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier maßgebliche \nRechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.\n\n72\n\nEntsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren \nfür private Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des \nEuGH zu strafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven \npolizeilichen Maßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger \nMaßnahmen und Sanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass \ndas Konzessionssystem selbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen \nArt. 43, 49 EGV verstößt. Dies wurde nur unter dem Gesichtspunkt \nangenommen, dass bestimmte Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) in Italien \nin der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All dies ist bei der derzeit \ngeltenden Rechtslage in Deutschland - wie dargelegt - nicht der Fall. \n\n73\n\nWeitergehende Aussagen, die das Begehren der Klägerin stützen \nkönnten, sind diesen Abschnitten des Urteils nicht zu entnehmen. \nInsbesondere findet die Schlussfolgerung, die Beanstandung des \nitalienischen Konzessionsmodells durch den EuGH lasse darauf schließen, \ndass das deutsche Modell erst recht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht \nverstoße, weil neben dem staatlichen Anbieter keine weiteren privaten \nAnbieter am Markt zugelassen seien, die über eine EU-rechtliche Konzession \nin seinem Mitgliedstaat verfügten, in dem Urteil keine Stütze. Vielmehr hat der \nEuGH in den - vor Behandlung der genannten Themenblöcke stehenden - \nallgemeinen Grundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf \nhingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf \ndem Gebiet der Glücksspiele festzusetzen und ggfs. das angestrengte \nSchutzniveau genau zu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig \nsind (Rdnr. 48 des Urteils). Da die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin \nbestehen, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer \nAusbeutung zu kriminellen und/oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen \nund damit gleichzeitig eine kontrollierte Expansion im Bereich der \nGlücksspiele zu erreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), während in Deutschland \ndie kohärente und systematische Begrenzung der Spielgelegenheiten im \nVordergrund des jeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols steht (vgl. zu \ndiesem Ziel: EuGH, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die \nitalienische Zielsetzung nachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH \ngenannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen \nBeschränkungen andere (so ausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings \ndürfte es danach - und dies ist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil \n„Placanica\" folgt -, gerechtfertigt sein, ebenso in Deutschland eine\n\n74\n\n„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit \nbereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen \ngewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich \nbringen kann.\" (Rdnr. 55)\n\n75\n\nDie Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache \nGambelli\n\n76\n\na.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und \n67\n\n77\n\nfür die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit \ndurch staatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt \nund in Sachen Placanica noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März \n2007, a.a.O., Rdnr. 52), sind eingehalten.\n\n78\n\nVgl. dazu Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n79\n\nAuch besteht kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur \nVorabentscheidung vorzulegen bzw. den Ausgang des \nVorabentscheidungsverfahrens abzuwarten, das das Verwaltungsgericht Köln \nmit Beschluss vom 21. September 2006 (1 K 5910/05) bereits eingeleitet hat, \nda die Kammer derzeit keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht und \ndeshalb die Frage der Zulässigkeit einer europarechtlichen \nÜbergangsregelung nicht entscheidungserheblich ist.\n\n80\n\nEine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 \ngeäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren \n(Nr. 2003/4350) einerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des \nLotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung \n2006/658 D - Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in \nDeutschland; Ausführliche Stellungnahme der Kommission) andererseits nicht \ngeboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der \nKommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des deutschen \nSportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die \nletztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den \ngeplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon \ndeshalb keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende \nRechtslage. \n\n81\n\nEntsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im \nThüringer Landtag vom 18. April 2007 zum Ausdruck gekommene Bestreben \nder haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den \nBundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des \nStaatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser \npolitischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu. \nGleiches gilt für evtl. Pläne des Lotto-Blocks in der Zukunft.\n\n82\n\nDie angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sind \nallerdings rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher auch in ihren \nRechten, soweit sie ihr die Vermittlung von Sportwetten in jeder anderen \nBetriebsstätte in C. untersagen. § 15 Abs. 2 GewO erlaubt es der \nzuständigen Behörde nämlich nur, die Fortsetzung eines illegal betriebenen \nGewerbes zu verhindern. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur \nRechtsgrundlage für eine Schließungsverfügung und setzt das Bestehen \neines Betriebs notwendig voraus. Sie ermöglicht aber nicht, vorbeugend ein \nVerbot auszusprechen, im Zuständigkeitsbereich der Behörde einen \n- illegalen - Betrieb zu eröffnen.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht \n- gemessen an den Streitwertanteilen - dem Verhältnis von Obsiegen und \nUnterliegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n84\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-25/7-k-1469-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-25/7-k-1469-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264701","retrieved":"2026-07-09 02:32:05.996081+00:00"}}