{"status":"available","doknr":"OLD264864","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0419.12L239.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"12 L 239/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 15.621,13 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 2. Januar 2007 anzuordnen, \n\n4\n\nist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen \n(vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO), weil eine Anordnung der Antragsgegnerin \ngemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. \n\n5\n\nDieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht \nbegründet. \n\n6\n\nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis hat das Gericht bei der nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das \nInteresse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In \ndiese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Ist der \nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger \nVollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes \nöffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig \nsummarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, \nnicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter \nGesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. \n\n7\n\nIm vorliegenden Fall bedarf es einer solchen vom Gericht vorzunehmenden \nInteressenabwägung nicht, weil das maßgebliche Gesetz das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehbarkeit der streitbefangenen dienstrechtlichen Maßnahme \neindeutig favorisiert.\n\n8\n\nEs besteht hier die Besonderheit, dass gemäß § 1 Satz 2 des Gesetzes über \nweitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Art. 7 des \nam \n1. Januar 2007 in Kraft getretenen Hochschulfreiheitsgesetzes - HFG - vom \n31. Oktober 2006, GVBl NRW, S. 474) die Hochschulen gesetzlich verpflichtet sind, \nunverzüglich nicht nur die Übernahme der an ihr tätigen Beamten zu verfügen \nsondern auch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist mit der Verfügung vom 2. Januar 2007 \nund mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung diesem klaren Gesetzesauftrag \nnachgekommen und hat sich daher bei beiden Maßnahmen gesetzmäßig verhalten. \nWird aber nicht nur die dienstrechtsbezogene Regelung eindeutig vorgegeben, \nsondern darüber hinaus auch deren sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet, \nbleibt wegen des damit zum Ausdruck gebrachten Vorrangs des öffentlichen \nInteresses grundsätzlich kein Raum mehr für die Berücksichtigung des privaten \nInteresses des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. \n\n9\n\nAllerdings bedeutet der Umstand, dass eine Maßnahme im Einklang mit dem \nGesetz steht, nicht in jedem Fall, dass sie letztlich auch rechtmäßig ist. \nRechtswidrigkeit kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die maßgebliche \ngesetzliche Regelung entweder verfassungswidrig oder nicht vereinbar mit einem \nBundesgesetz ist. Unter den in Art. 100 Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen hat \ndas Gericht in diesen Fällen das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung dem \nBundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dies kann aber regelmäßig \nnur in einem Hauptsacheverfahren geschehen und nicht in einem lediglich auf \nsummarische Prüfung angelegten vorläufigen Rechtsschutzverfahren.\n\n10\n\nAbgesehen davon, dass vorliegend noch nicht einmal ein Hauptsacheverfahren \nanhängig ist, besteht auch im Übrigen kein Anlass, die sofortige Vollziehung \nwiederherzustellen. Insbesondere gibt der Vortrag des Antragstellers hierzu keinen \nAnlass. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat vorgetragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Übernahme der Beamten und hat sich in diesem \nZusammenhang auf - nicht rechtskräftige - Urteile des VG Göttingen vom 29. März \n2006 (u.a.: 3 A 510/03) bezogen. Dieses Vorbringen vermag das Antragsziel nicht zu \ntragen. Die angeführten Urteile sind für das vorliegende Verfahren schon deshalb \nnicht ergiebig, weil ihnen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. Im Land O. \nwar für Universitäten gesetzlich eine Option für einen Trägerwechsel geschaffen \nworden. Aufgrund dieser Möglichkeit war die Universität H. entsprechend einem \nvon ihr gestellten Antrag durch eine Verordnung in die Trägerschaft einer Stiftung \nöffentlichen Rechts übergeleitet worden. Nach den Ausführungen in den Urteilen des \nVG H. bedurfte es mangels Übertritts des Hochschulpersonals kraft Gesetzes \n(vgl. § 128 Abs. 1 BRRG) einer besonderen Verwaltungsmaßnahme für einen \nWechsel zum neuen Dienstherrn, der Stiftung öffentlichen Rechts; § 128 Abs. 4 (3. \nAlternative) des BRRG sei anzuwenden. Davon ausgehend hat das VG H. die \nÜbernahme von betroffenen Beamten für rechtswidrig angesehen, weil diese \nVorschrift voraussetze, dass ein Beamter nur dann für eine Auswahl zur Übernahme \nin Betracht komme, wenn dessen Aufgabengebiet von dem Übergang tatsächlich \nberührt werde. \n\n12\n\nEs bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, ob dieser \nRechtsauffassung zu folgen wäre. Ein maßgeblicher Unterschied zu jenen vom VG \nH. entschiedenen Fällen liegt vorliegend darin, dass die Verfügung zur \nÜbernahme der Beamten durch die jeweilige Hochschule unmittelbar in Art. 7 § 1 \nSatz 2 HFG gesetzlich angeordnet wird. Dass dies gegen Bestimmungen des BRRG \nverstoßen soll, wie der Antragsteller meint, drängt sich jedenfalls bei der hier \nvorzunehmenden summarischen Prüfung nicht auf. Es kann in diesem \nZusammenhang offen bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, dass \ndie vorliegende Konstellation rahmenrechtlich schon von vornherein nicht erfasst ist. \n\n13\n\nEbenso wenig deutet etwas auf eine Verfassungswidrigkeit des Art. 7 § 1 HRG \nhin. \n\n14\n\nKeine andere Bewertung ist angezeigt im Hinblick auf den vom Antragsteller \nbeigefügten Vortrag des Dr. jur. L. Q. , dessen Ausführungen der Antragsteller \nsich - allerdings ohne ausdrückliche Bezugnahme - offenbar zu eigen machen will. \nDessen Ausführungen verdeutlichen im Übrigen, soweit es um die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung als solche geht, dass - sieht man einmal von der bindenden \ngesetzlichen Vorgabe ab - auch keine erheblichen privaten Interessen der \nbetroffenen Beamten vorhanden sind, die für die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung streiten könnten. Die dort genannten Argumente gegen das \nVorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung - \nso sei etwa die konkrete Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Beschäftigten in \nkeiner erkennbaren Weise berührt und die rechtliche Ungewissheit werde nicht zu \ntatsächlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen Erschwernissen in Studium, \nForschung, Lehre und Verwaltungsbetrieb führen - zeigen zugleich auf, dass gerade \nkein gesteigertes Interesse der betroffenen Beschäftigten daran besteht, dass die \nÜbernahmeverfügung zunächst nicht vollzogen wird. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 \nNummern 1 und 2 GKG. Auszugehen ist demnach vom 6,5-fachen des \nEndgrundgehaltes (4806,50 EUR), d.h. 31.242,25 EUR. Dieser Betrag ist im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter des Verfahrens entsprechend ständiger gerichtlicher \nPraxis zu halbieren. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-19/12-l-239-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-19/12-l-239-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264864","retrieved":"2026-07-09 02:32:20.862982+00:00"}}