{"status":"available","doknr":"OLD264901","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0418.7K5927.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"7 K 5927/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Anträgen vom 25. September 2002 und 25. Oktober 2002 \nbeantragte die Klägerin beim beklagten Amt für die Durchführung der \narbeitsmarktpolitischen Maßnahme „Arbeiten und Qualifizieren im Betrieb\" \neine Zuwendung in Höhe von 119.437,00 EUR zu den Gesamtausgaben der \nMaßnahme in Höhe von 322.409,00 EUR. Die Maßnahme sollte in der Zeit \nvom 1. März 2003 bis zum 29. Februar 2004 durchgeführt werden. \nBestandteil des Antrags war ein Teilantrag auf Gewährung einer Zuwendung \nfür sozialpädagogische Begleitung (Bl. 35 der Beiakte Heft 1). Die \nsozialpädagogische Betreuung der Maßnahmeteilnehmer sollte durch eine \nnamentlich nicht benannte Person mit einer Vollzeitstelle erfolgen. In dem \nAntragsformular gab die Klägerin unter der Rubrik Qualifikationsanforderung \n(Ausbildung/Berufsbezeichnung) „Dipl. Sozialarbeiter, Dipl. Pädagoge\" an. \n\n3\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 26. November 2002 bewilligte das \nbeklagte Amt der Klägerin die beantragte Zuwendung in Höhe von \n119.437,00 EUR in Form der Festbetragsfinanzierung. Darin enthalten waren \nTeilbeträge von 50.400,00 EUR Arbeitsentgelt und 48.752,00 EUR für die \nsozialpädagogische Begleitung.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2003 teilte die Klägerin dem beklagten Amt \nmit, dass ein Viertel der Stelle für die sozialpädagogische Begleitung erst ab \ndem 16. März 2003 besetzt worden war. Daraufhin setzte das beklagte Amt \nmit Teilwiderrufsbescheid vom 14. November 2003 die Zuwendung auf \ninsgesamt 118.421,33 EUR herab, was einer Minderung der Kosten der \nsozialpädagogischen Begleitung um 1.015,67 EUR entsprach. \n\n5\n\nAus dem von der Klägerin nach Abschluss der Maßnahme eingereichten \nVerwendungsnachweis vom 2. März 2004 ergab sich, dass eine viertel Stelle \nder sozialpädagogischen Begleitung in der Zeit vom 1. bis 15. März 2003 und \neine halbe Stelle in der Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 nicht besetzt \nworden war und dass von den insgesamt fünf für die sozialpädagogische \nBegleitung eingesetzten Personen nur zwei, nämlich T. S. und T1. \nM. , die im Zuwendungsantrag der Klägerin angegebene Qualifikation \nerfüllten. Herr S. war vom 1. März bis 30. April 2003 mit einer viertel Stelle \nund Frau M. vom 16. März bis 30. Juni 2003 mit einer halben Stelle tätig. \nIm Übrigen waren noch N. W. , L. N1. und K. F. als \nsozialpädagogische Betreuer eingesetzt worden. Frau W. war vom 1. März \nbis 31. Dezember 2003 mit einer viertel Stelle tätig; ihre Qualifikation ist als \nPersonalakquisiteurin angegeben. Herr N1. war vom 1. Mai bis \n31. Dezember 2003 mit einer viertel Stelle tätig; seine Qualifikation ist als \nMaschinentechniker angegeben. Frau F. war vom 1. Juli 2003 bis zum \n29. Februar 2004 mit einer halben Stelle tätig; ihre Qualifikation ist als \nBetriebswirtin/Personalakquisiteurin angegeben. \n\n6\n\nZur sozialpädagogischen Qualifikation dieser Mitarbeiter teilte die Klägerin \nmit Schreiben vom 10. März 2004 dem beklagten Amt folgendes mit: Herr \nN1. sei seit dem 1. Mai 2003 bei ihr beschäftigt und habe zuvor bei \nverschiedenen Zeitarbeitsfirmen als Personaldisponent gearbeitet; er sei zur \nBerufsausbildung geeignet und habe die Ausbilderprüfung bei der \nHandwerkskammer N2. bestanden. Frau F. sei seit dem 1. Januar \n1999 als Akquisiteurin und Betreuerin beschäftigt; sie habe zuvor über einen \nZeitraum vom 17 Jahren selbständig einen Handwerksbetrieb geführt und \ngeleitet. Frau W. sei am 1. Januar 2003 als Personalberaterin und \n-vermittlerin eingestellt worden; zuvor sei sie 1 ½ Jahre in einem Seniorenstift \nsozialbetreuerisch tätig gewesen; eine ihrer Schwerpunktaufgaben habe \ndabei die Akquise von zusätzlichen Ausbildungsplätzen in \nWirtschaftsbetrieben im Rahmen der NRW-Landesinitiative \n„Partnerschaftliche Ausbildung\" und die Betreuung der Auszubildenden \numfasst.\n\n7\n\nDas beklagte Amt hielt die Personalkosten für Frau W. , Herrn N1. \nund Frau F. wegen mangelnder Qualifikation nicht für zuwendungsfähig \nund errechnete den zuwendungsfähigen Betrag für Herrn S. und Frau \nM. mit 9.141,00 EUR. Außerdem stellte es fest, dass nach den Angaben \nder Klägerin die Zuwendung für Arbeitsentgelte nicht ausgeschöpft worden \nwar und um 15.381,33 EUR auf 35.018,67 EUR gekürzt werden konnte. Von \nder bewilligten Zuwendung in Höhe von 118.421,33 EUR waren \n108.447,00 EUR zur Auszahlung gelangt. Demgegenüber standen der \nKlägerin nach den Feststellungen des beklagten Amtes 64.444,67 EUR zu, \nsodass 44.002,33 EUR überzahlt waren.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 19. März 2004 hörte das beklagte Amt die Klägerin zu \nder Absicht an, den Zuwendungsbescheid teilweise zu widerrufen und den \nüberzahlten Betrag zurückzuverlangen. Hierauf antwortete die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 17. Mai 2004 wie folgt: Aus ihrer Sicht seien die Angaben \n„Diplom-Sozialarbeiter\" und „Diplom-Pädagoge\" in dem Teilantrag auf \nGewährung einer Zuwendung für die Wahrnehmung der sozialpädagogischen \nBegleitung nicht als Festlegung auf die formale Qualifikation des zukünftig \neinzusetzenden Personals zu verstehen; eine solche Festlegung sei so weit \nim voraus auch gar nicht möglich. Angesichts bestehender Unwägbarkeiten \nund angesichts der Tatsache, dass sie ständig mehrere Projekte parallel \ndurchführe, sei sie darauf angewiesen, im Rahmen der Personalplanung mit \nallen geeigneten und qualifizierten Fachkräften zu planen. Insofern habe die \nAufzählung „Diplom-Sozialarbeiter\" und „Diplom-Pädagoge\" nur beispielhaften \nCharakter gehabt. Dementsprechend habe das beklagte Amt auch keine \nEinwände gegen den Einsatz eines Lehrers erhoben, obwohl auch diese \nQualifikation im Antrag nicht ausdrücklich benannt sei. Der Ansatzpunkt \nmüsse daher nicht in der formalen Qualifikation des eingesetzten Personals \ngesucht werden, sondern in der Frage, ob die Betreffenden auf Grund ihrer \nKenntnisse und Erfahrungen in der Lage seien, das Projektziel, wie es in den \nRichtlinien und im Zuwendungsbescheid auf Basis des Antrages, \ninsbesondere der Projektkonzeption, beschrieben sei, zu verwirklichen. \nUnzulässig sei es, schlicht zu unterstellen, dass allein die Art des \nBerufsabschlusses Gewähr für die Aufgabenerfüllung im Sinne der \nFörderrichtlinien biete. Dazu seien die von dem beklagten Amt anerkannten \nBerufsbilder zu zahlreich und jeweils in sich zu indifferent. Die \nFörderrichtlinien und die „Gemeinsame Durchführungsregelung (GDR)\" \nenthielten keine Definition des Begriffs „sozialpädagogische Begleitung\" und \nkeine Aussagen über die Qualifikation des einzusetzenden Personals. Auch \nder Begriff „sozialpädagogisch\" führe insoweit nicht weiter. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 2004 fragte das beklagte Amt bei der \nBezirksregierung N2. an, ob eine Ausnahmegenehmigung von den \nformalen Einstellungsvoraussetzungen für die Wahrnehmung von Aufgaben \nim Rahmen der sozialpädagogischen Begleitung gemäß Seite 18-0 GDR, \nStand 13. Juni 2002 erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 \nlehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. \n\n10\n\nDaraufhin erließ das beklagte Amt mit Datum vom 23. Juni 2004 den hier \nangefochtenen Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid. Darin widerrief es die \nbewilligte Zuwendung in Höhe von 53.976,66 EUR und setzte die \nZuwendungssumme von bisher 118.421,33 EUR auf 64.444,67 EUR neu fest. \nAußerdem forderte es den zuviel ausgezahlten Betrag in Höhe von \n44.002,33 EUR zurück. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: Die GDR sehe \nmit Stand vom 13. Juni 2002 für den Fördergegenstand „sozialpädagogische \nBegleitung\" als formale Einstellungsvoraussetzung grundsätzlich mindestens \neinen Berufsabschluss auf FH-Niveau in den Fachrichtungen \n„Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Pädagogik oder Psychologie\" vor. Diese \nAnforderungen hätten nur Herr S. und Frau M. erfüllt.\n\n11\n\nHiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung \ntrug sie ergänzend vor: Im Zeitpunkt der Antragstellung habe ihr nur die GDR \nin der Fassung vom 17. Mai 2000 vorgelegen; darin seien keine \nAusführungen für die Formalqualifikation des eingesetzten Personals \nenthalten. Auch jetzt habe im Internet nur die Fassung vom 17. Mai 2000 \ngefunden werden können. Eine andere Fassung sei auch von den \nVersorgungsämtern nicht mitgeteilt worden. Erstmals habe sie im \nangefochtenen Bescheid erfahren, dass es eine Änderung vom 13. Juni 2002 \ngeben solle, nach der bestimmte Abschlüsse als Qualifikation erforderlich \nseien. Darauf sei weder im Bewilligungsbescheid noch sonst im \nVerwaltungsverfahren hingewiesen worden. Auch vor dem 13. Juni 2002 sei \nniemals die formale Qualifikation des eingesetzten pädagogischen Personals \nbemängelt worden; so sei z. B. der Mitarbeiter H. N3. (Betriebswirt) \nschon in einer früheren Maßnahme zur pädagogischen Begleitung eingesetzt \nworden. Insoweit genieße sie Vertrauensschutz. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2004 wies die \nBezirksregierung N2. - Abteilung Soziales und Arbeit, \nLandesversorgungsamt - den Widerspruch der Klägerin zurück. \n\n13\n\nAm 19. Oktober 2004 hat die Klägerin hiergegen rechtzeitig Klage \nerhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die im \nVerwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe und trägt ergänzend vor, erst \nseit kurzem mache die Bezirksregierung die GDR bekannt und fordere \nMaßnahmeträger auf, sich selbst über den aktuellen Inhalt bei den \nVersorgungsämtern zu vergewissern. Auch bezüglich des Inhalts der \n„Sozialpädagogischen Betreuung\" nähere sich die Bezirksregierung den \nVorstellungen der Klägerin.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23. Juni \n2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N2. \nvom 20. September 2004 aufzuheben, soweit die Rückforderung den Betrag \nvon 19.444,00 EUR übersteigt und der Zuwendungsbescheid entsprechend \nherabgesetzt ist.\n\n16\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung beruft es sich auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2).\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage konkludent \ndurch Beschränkung ihres Antrags insoweit zurückgenommen, als sie sich \nursprünglich auch gegen den Widerruf und die Rückforderung der \nPersonalkosten einer in den Monaten Januar und Februar 2004 unstreitig \nnicht besetzten halben Stelle der sozialpädagogischen Begleitung \n(4.062,67 EUR) und der von der Klägerin unstreitig nicht ausgeschöpften \nZuwendung für Arbeitsentgelte (15.381,33 EUR) gerichtet hatte. Von der \nKürzung der Zuwendungssumme um 53.976,66 EUR und der Rückforderung \nvon 44.002,33 EUR erkennt sie demnach jeweils 19.444,00 EUR an. Dieser \nTeil des Verfahrens wird eingestellt. \n\n22\n\nDie wegen der Kürzung der Zuwendungssumme um 34.532,66 EUR und \nder Rückforderung von 24.558,33 EUR noch anhängige und zulässige Klage \nist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind (auch) insoweit \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n23\n\nDer noch umstrittene teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides vom \n26. November 2002 in der Fassung des Bescheids vom 14. November 2003 \nund die noch umstrittene Rückforderung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 49 \nAbs. 3 Nr. 1, 49a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Die Bescheide konnten mit Wirkung für \ndie Vergangenheit teilweise zurückgenommen und die auf dem \nzurückgenommenen Teil beruhende Leistung zurückgefordert werden, weil \ndie Leistung insoweit nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck \nverwendet worden ist. Die Kammer verweist zunächst auf die Gründe des \nBescheides des Beklagten vom 23. Juni 2004, denen sie folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n24\n\n25\n\nMaßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass die Klägerin in ihrem Teilantrag \nauf Gewährung von Zuwendungen für sozialpädagogische Begleitung die \nQualifikation des für die Betreuung zuständigen Mitarbeiters mit „Diplom-\nSozialarbeiter, Diplom-Pädagoge\" angegeben hatte, während tatsächlich zum \nTeil von ihr Personen hierfür eingesetzt worden sind, die diese oder eine \nvergleichbare Qualifikation nicht hatten. Vielmehr waren sie \nPersonalakquisiteurin, Maschinentechniker oder Betriebswirtin.\n\n26\n\nDie finanziellen Mittel, die für ihr Gehalt aus der vom Beklagten gewährten \nZuwendung aufgewandt worden, sind zweckverfehlt im Sinne des § 49 Abs. 3 \nNr. 1 VwVfG NRW. Mit dem Zuwendungsbescheid werden Mittel für die \nsozialpädagogische Begleitung nur gewährt, wenn sie durch die im Antrag \nnach ihrer Qualifikation bezeichneten Mitarbeiter durchgeführt wurde. An die \nErforderlichkeit einer bestimmten Qualifikation hat der Zuwendungsgeber sich \ndurch seine Handhabung, die auf die gemeinsamen Durchführungsrichtlinien \nzurückgeht, gebunden. Das ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Erfolge \narbeitsmarktpolitischer Förderprogramme hängen wesentlich von der Eignung \nder durchführenden Mitarbeiter ab. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass \ndabei auf die formale Qualifikation abgestellt wird; vielmehr erscheint dies \nsogar geboten. Die formale Qualifikation eines Bewerbes bildet durchgängig \nVoraussetzung für den Einsatz in bestimmten Berufsbereichen. Unabhängig \ndavon wäre eine rechtzeitige Bewilligung der Zuwendung für regelmäßig kurz \nbevorstehende Projekte ausgeschlossen, wenn die Bewilligungsbehörde \njeweils anhand geeigneter Kriterien oder sogar mithilfe gutachterlicher \nStellungnahme von jeweiligen Fachleuten prüfen müsste, ob eine nicht durch \neinschlägige berufliche Qualifikation erworbene Eignung des Personals \ngegeben ist, die die ordnungsgemäße Durchführung des Projektes und damit \ndie Zweckerreichung gewährleistet. \n\n27\n\nIm Übrigen sind gerade in diesem Bereich streitige \nAuseinandersetzungen zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer \nvorgezeichnet, weil unterschiedliche Bewertungen der Fähigkeiten des \nPersonals zwangsläufig auftreten werden.\n\n28\n\nDie Klägerin hat die Berufsqualifikation ihrer Mitarbeiter für die \nsozialpädagogische Begleitung im Antrag vom 30. September 2002 konkret \nbezeichnet. Sie war dazu verpflichtet, weil im Antragsformular ausdrücklich \ndie Qualifikation, nämlich „Ausbildung/Berufsbezeichnung\" erfragt wird (siehe \nTeilantrag auf Gewährung einer Zuwendung für Begleitung \n(sozialpädagogische Begleitung) zu Ziffer 5.1. und 5.4. des Antrages). Nur mit \ndiesen Maßgaben ist die entsprechende Zuwendung gewährt worden. \nEtwaige nicht offen gelegte Absichten der Klägerin, dort anders qualifiziertes \nPersonal nach eigenem Belieben einzusetzen, wäre entsprechend dem \nRechtsgedanken des § 116 BGB zur Wirksamkeit solcher geheimer \nVorbehalte rechtlich unbeachtlich. Unabhängig davon ist die Klägerin an ihre \nAntragsangaben gebunden. Nach Ziffer 5.12. der dem Bewilligungsbescheid \nzu Grunde liegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur \nProjektförderung (ANBest-P) (Stand: 4/1999) ist der Zuwendungsempfänger \nverpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich \nherausstellt, dass der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung \nder Zuwendungen maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Um \nderartige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände handelt \nes sich - wie dargelegt - hier. Dies ist dem Antragsformular unmittelbar zu \nentnehmen, weil dieses, wie ausgeführt, eigens die berufliche Qualifikation \ndes eingesetzten Mitarbeiters abfragt. Die Verletzung der Mitteilungspflicht \nüber die Qualifikation des tatsächlich zur sozialpädagogischen Begleitung \neingesetzten Personals führt zwangsläufig dazu, dass das für diese \nMitarbeiter aufgewandte Gehalt nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet \nwird. In diesem Fall sehen die ANBest-P vor, dass regelmäßig ein \nErstattungsanspruch festgestellt und geltend gemacht wird (vgl. Ziffer 8.22 \nANBest-P). Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die \nProjektmitarbeiter durch langjährige, einschlägige Berufspraxis tatsächlich die \nsozialpädagogische Begleitung vollumfänglich und gleichwertig einem \nSozialarbeiter/ Sozialpädagogen geleistet haben. Diesem Einwand muss \nweder der Beklagte noch die Kammer nachgehen. Im formalisierten \nSubventionsverfahren kommt es grund-sätzlich allein auf die Einhaltung der \nZuwendungsregeln an. Auf andere Weise ist eine Missbrauchs- bzw. \nFehlverwendungskontrolle im Subventionsbereich mit einer Vielzahl von \nAnträgen und Verfahren nicht zu gewährleisten. \n\n29\n\nVgl. zu Vergabeverfahren: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW - , Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A \n1065/04 -, NWVBl. 2005, 344 ff.\n\n30\n\nAuch der Vortrag, nicht formal qualifizierte Mitarbeiter seien bereits in \nfrüheren Projekten als „Personalberater\" und als „Fachkraft für \nsozialpädagogische Begleitung\" eingesetzt worden, ohne dass dies im \nZuwendungsbereich zu entsprechenden Beanstandungen geführt hätte, \nrechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Zum einen sind die genauen \nVorgänge der Zuwendungsverfahren nicht bekannt. Die Klägerin hat auch \nnicht substantiiert dargetan, dass Antragsformular und tatsächliche \nQualifikation in der hier aufgezeigten Weise auseinander fallen (Angabe einer \ntatsächlich nicht vorhandenen Qualifikation). Im Übrigen würde eine etwaige \nrechtswidrige Abwicklung der Zuwendung eines anderen Projektes nicht dazu \nführen, dass die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Fortsetzung dieses \nFehlers hätte. \n\n31\n\nSonstige Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung der \nBeklagten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann im \nRegelfall aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen das Ermessen nur durch eine \nEntscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden, wenn - wie \nvorliegend in dem vom Widerruf betroffenen und noch angefochtenen \nUmfang - der Zuwendungszweck verfehlt wird. Die Behörde hat kein freies \nErmessen, sondern dies ist durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen, \nnamentlich die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 \nder Landeshaushaltsordnung i. V. m. § 6 Abs. 1 des \nHaushaltsgrundsätzegesetzes) gelenkt bzw. intendiert.\n\n32\n\nvgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1997 \n- 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233 f; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A \n639/99 -, m. w. N.\n\n33\n\nDie Rückforderung der gezahlten Zuwendung im ausgesprochenen und \nnoch angefochtenen Umfang ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind erbrachte \nLeistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für \ndie Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung \ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe \neiner ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der \nBereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die \nUmstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur \nRücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG \nNRW). \n\n34\n\nDie Klägerin hätte jedenfalls die Umstände, die zum Widerruf des \nZuwendungsbescheides geführt haben, kennen müssen. Diese beruhten auf \nihren eigenen, fehlerhaften Angaben im Zuwendungsantrag.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-18/7-k-5927-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-18/7-k-5927-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264901","retrieved":"2026-07-09 02:32:24.029794+00:00"}}