{"status":"available","doknr":"OLD264900","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0418.7K2757.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"7 K 2757/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1940 geborene Klägerin begehrt die Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n3\n\nWegen einer Trunkenheitsfahrt am 17. April 2005, bei dem die Klägerin \neinen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, wurde ihr die \nFahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 16. Juni 2005, rechtskräftig seit dem \n17. August 2005, entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von \n10 Monaten festgesetzt. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug zum \nZeitpunkt der Blutabnahme um 16.41 Uhr 1,46 ‰.\n\n4\n\nUnter dem 10. März 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis. Bei ihrer persönlichen Vorsprache auf \nEinladung des Beklagten am 20. April 2006 gab die Klägerin an, dass sie in \nder Nacht vor dem Vorfallstag bis etwa 2 Uhr bei einer Feier getrunken habe, \nallerdings nicht sehr viel. Ferner legte die Klägerin ein ärztliches Attest des \nFacharztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr. med. \nvom 18. April 2006 vor, ausweislich dessen sie an Diabetes leide.\n\n5\n\nUnter dem 24. April 2006 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Wenn es zutreffe, dass \ndie Klägerin am Tage nach dem Alkoholkonsum einen Restblutalkoholgehalt \nvon 1,46 ‰ gehabt habe, müsse bei Trinkende eine Blutalkoholkonzentration \nvon ca. 2,71 ‰ vorgelegen haben. Daraus gründeten sich erhebliche \nBedenken gegen ihre Kraftfahreignung. Hinzu komme, dass sie an \ninsulinpflichtigem Diabetes mellitus leide.\n\n6\n\nHierzu äußerte sich die Klägerin wie folgt:\n\n7\n\nSie habe am Vorabend des betreffenden Tages lediglich in geringer \nMenge Alkohol zu sich genommen. Sie habe jedoch am Tattag, dem 17. April, \nihren Sohn und ihre Schwiegertochter besucht und dort einige Gläser Sekt zu \nsich genommen. Hierdurch allein sei die BAK von 1,46 ‰ zu erklären. Sie sei \nreine Geselligkeitstrinkerin. Im weiteren Verlauf legte sie eidesstattliche \nVersicherungen ihrer Schwiegertochter und ihres Sohnes vor, worin es \nsinngemäß heißt, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter sich am 16. April \n2006 bis etwa 2 Uhr nachts auf der Geburtstagsfeier der Schwiegertochter \naufgehalten und dabei einige Gläser Sekt getrunken habe. Sie sei mit einem \nTaxi nach Hause gebracht worden. Sie sei keinesfalls betrunken gewesen. \nAm nächsten Morgen hätten sie dann in der Zeit von etwa 9.30 Uhr bis gegen \n14.30 Uhr ein Resteessen veranstaltet, bei dem die Klägerin wiederum einige \nGläser Sekt getrunken habe. Die Klägerin sei dann gegen 14.30 Uhr nach \nHause gefahren. Ferner bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, \ndass diese bereits im Strafverfahren ihm gegenüber gleich am ersten Tag \nbeteuert habe, dass sie vormittags bei der Schwiegertochter und dem Sohn \netwas getrunken habe. Die gemessene Blutalkoholkonzentration sei also \nkeinesfalls auf Restalkohol zurückzuführen. Sie sei von der entsprechenden \nSachbearbeiterin des Beklagten unter Druck gesetzt worden.\n\n8\n\nNachdem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine \nEinverständniserklärung zur Teilnahme an der geforderten Untersuchung \nvorgelegt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2006 den \nAntrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Die Klägerin habe selbst \ndas Trinkende mit 2 Uhr nachts angegeben und ihr Ehemann habe dies \nseinerzeit bestätigt. Sie habe auch den unfallaufnehmenden Polizisten \ngegenüber keine Hinweise auf eine Alkoholaufnahme am Tattag gegeben. Es \nkomme hinzu, dass die Klägerin insulinpflichtige Diabetikerin sei und die \nKombination von Alkohol und Diabetes mellitus eine besondere Gefahr \ndarstelle.\n\n9\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 5. Juli 2006 Widerspruch, der durch \nBescheid der Bezirksregierung N. vom 25. August 2006 (berichtigte \nFassung, übermittelt mit Anschreiben vom 26. September 2006) \nzurückgewiesen wurde. Ergänzend führt die Bezirksregierung N. in ihrem \nBescheid an, dass auch die Annahme, am Vortag des Vorfalls habe ein nicht \nunerheblicher Alkoholkonsum bis etwa 2 Uhr nachts stattgefunden und am \nMorgen des nächsten Tages sei dieser fortgesetzt worden, wobei dann am \nNachmittag eine BAK von 1,46 ‰ bestanden habe, den Verdacht auf eine \nAlkoholproblematik rechtfertige. Die Klägerin habe sich somit zu Unrecht \ngeweigert, das von ihr angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten \nvorzulegen.\n\n10\n\nAm 12. September 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie stützt sich \nzur Begründung auf ihre Angaben im Widerspruchsverfahren und weist \nergänzend darauf hin, sie habe lediglich versehentlich bei der Behörde nicht \nangegeben, dass sie am Tattag selbst Alkohol konsumiert habe. Sie sei bei \nder Vorsprache beim Beklagten sehr nervös gewesen, so dass im \nWesentlichen ihr Ehemann gesprochen habe. Da die gemessene \nBlutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ gelegen habe, sei die Anordnung zur \nVorlage einer MPU nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei ihre Stoffwechsellage \ngut; ihr betreuender Arzt habe wiederholt bescheinigt, dass der Diabetes gut \neingestellt sei.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom \n13. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. \nvom 25. August 2006 in der berichtigten, der Klägerin mit Anschreiben vom \n26. Septem-ber 2006 bekannt gegebenen Fassung, aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt ergänzend aus, dass sich die relativ hohe \nBlutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt nicht mit der bei der \nErkrankung der Klägerin erforderlichen zuverlässigen Lebensweise \nvereinbare. Dabei sei es unerheblich, ob die Blutalkoholkonzentration auf \nRestalkoholgehalt beruhe oder nicht. Es müsse auch durch eine medizinisch-\npsychologische Begutachtung geklärt werden, welche der zwei von der \nKlägerin abgegebenen Versionen zum Vorfall die Richtige sei.\n\n16\n\nZu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung N. .\n\n17\n\nAm 9. März 2007 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin der \nKammer stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift \nvom gleichen Tag verwiesen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, weil sie \nderzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n21\n\nZur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der \nFassung, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. \nerhalten hat und macht sich diese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im \nHinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass \ndie Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 \nNr. 2 a der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - auch dann zu erbringen ist, \nwenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Das \nist hier der Fall, weshalb es unerheblich ist, dass bei der Klägerin zum \nVorfallszeitpunkt keine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr \ngemessen worden ist.\n\n22\n\nGeht man von dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchs- und \nKlageverfahren aus, dass die Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ um \n16.40 Uhr ausschließlich auf den in den Vormittagsstunden von etwa 9.30 Uhr \nbis 14 Uhr genossenen Alkoholkonsum zurückzuführen ist, so deutet auch \ndies auf eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz und in Richtung \nMissbrauch tendierendes Konsumverhalten hin, weil die Klägerin in diesem \nFall - trotz unstreitigem Alkoholkonsum am Vorabend - schon in den frühen \nMorgenstunden des nächsten Tages wiederum Alkohol in beträchtlichen \nMengen konsumiert haben muss. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich \noffenbar trotz relativ hoher Alkoholisierung fahrtüchtig gefühlt hat, wie die \nRückfahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug belegt.\n\n23\n\nDie Weigerung der Klägerin, das hiernach zu Recht angeforderte \nGutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass sie zum Führen von \nKraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf hat \nsowohl die Ordnungsverfügung des Beklagten als auch der \nWiderspruchsbescheid zutreffend abgestellt. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen \n(§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-18/7-k-2757-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-18/7-k-2757-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264900","retrieved":"2026-07-09 02:32:23.945320+00:00"}}