{"status":"available","doknr":"OLD264976","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0416.7K1653.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"7 K 1653/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 76 Jahre alte Kläger ist schon seit Jahren nicht mehr im Besitz einer \nFahrerlaubnis. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. November 2005 übersandte das Kraftfahrt-\nBundesamt dem Beklagten einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister \nmit dem Bemerken, es ergäben sich 13 Punkte. Bei den Eintragungen \nhandelte es sich u.a. um drei Fahrten unter Alkoholeinfluss aus den Jahren \n1996 (PKW) und 2000 (Leicht- bzw. Kleinkraftrad) und ein vorsätzliches \nFahren ohne Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2003.\n\n4\n\nIm Hinblick auf diese Fahrten unter Alkoholeinfluss forderte der Beklagte \nden Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 gemäß §§ 3, 13 und \nAnlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf, bis zum 16. März 2006 das \nGutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung \nbeizubringen. Wenn er das Gutachten nicht fristgemäß vorlege, könne gemäß \n§ 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen \ngeschlossen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt \nwerden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. Januar 2006 erhob der Kläger \nGegenvorstellungen, dass zum einen die Aufforderung zur Vorlage eines \nGutachtens nicht gerechtfertigt sei und zum anderen er nur eine kleine Rente \nbeziehe und deshalb ein solches Gutachten nicht bezahlen könne.\n\n6\n\nDaraufhin untersagte der Beklagte mit der hier streitigen \nOrdnungsverfügung vom 11. April 2006 dem Kläger das Führen von \nfahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser \nVerfügung an. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nB. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 zurück. \n\n7\n\nDaraufhin hat der Kläger am 2. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben \nund zur Begründung seinen Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt. \n\n8\n\nEr beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. April 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Mai 2006 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.\n\n13\n\nEinen vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. \nOktober 2006 ab, da die Klage aus den Gründen der angefochtenen \nBescheide keine Aussicht auf Erfolg habe. Die hiergegen eingelegte \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster - OVG NRW - mit Beschluss vom 22. Januar 2007 (16 E \n1346/06) zurück. \n\n14\n\nDas Verfahren ist mit Beschluss vom 14. März 2007 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug \ngenommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet.\n\n17\n\nDie Untersagungsverfügung des Beklagten vom 11. April 2006 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Mai 2006 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nBegründung der angefochtenen Bescheide, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. \n5 VwGO), sowie auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts im \nzugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren vom 10. Oktober 2006 und der \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 22. Januar 2007 (16 B \n1346/06) verwiesen. Darin wird im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die \nAnordnung eines Gutachtens und damit auch die Untersagungsverfügung im \nvorliegenden Fall rechtmäßig war.\n\n18\n\nIm Hinblick auf der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, \ner trinke seit Jahren keinen Alkohol mehr, ist lediglich zu ergänzen, dass \ngerade dies durch eine (im Ergebnis positive) medizinisch-psychologische \nBegutachtung festzustellen gewesen wäre. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-16/7-k-1653-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-16/7-k-1653-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264976","retrieved":"2026-07-09 02:32:30.375406+00:00"}}