{"status":"available","doknr":"OLD265039","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0411.7K2130.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"7 K 2130/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin leidet an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Am 15. \nNovember 2005 informierte der Lebensgefährte der Klägerin die Polizei, dass \ndiese häufig alkoholisiert Auto fahre und dass sie vor ca. drei Wochen in die \nPsychiatrie in X. zwangseingewiesen worden sei. Ein freiwilliger Alcotest \nder Klägerin an diesem Tag ergab einen Wert von 0,98 mg/L. Am 21. \nNovember 2005 benachrichtigte der Lebensgefährte der Klägerin erneut die \nPolizei, die wegen des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt ermittelte. Die um \n06:15 Uhr entnommene Blutprobe der Klägerin wies eine \nBlutalkoholkonzentration von 1,89 ‰ auf. Am 28. November 2005 teilte der \nLebensgefährte die erneute Zwangseinweisung der Klägerin in die \nPsychiatrische Klinik in X. mit.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Februar 2006 forderte der Beklagte die Klägerin \ngemäß § 11 Abs. 2 und 13 Nr. 1 i. V. m. den §§ 11 ff., 20 und 46 der \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) auf, bis zum 18. April 2006 das Gutachten \neines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Verkehrsmedizin beizubringen. \nHierzu wurde ihr zunächst aufgegeben, innerhalb von 10 Tagen eine \nEinverständniserklärung unterschrieben zurückzusenden, damit dem \nbenannten Gutachter die Verwaltungsvorgänge zugeleitet werden könnten. \nZur Begründung führte der Beklagte aus, es bestünden erhebliche Bedenken \ngegen die gesundheitliche und charakterliche Eignung der Klägerin zum \nFühren von Kraftfahrzeugen, weil bei ihr eine Blutalkoholkonzentration von \n1,89 ‰; festgestellt worden sei. Nach Erkenntnissen der \nAlkoholismusforschung könne nämlich ein „Geselligkeitstrinker\" alkoholische \nGetränke bis zu einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1,3 ‰ zu sich \nnehmen; bei Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 ‰ und mehr erreichten, \nsei bereits von einer dauerhaften Alkoholproblematik auszugehen. Zudem \nleide sie nach eigenen Angaben am Borderline-Syndrom. Hierbei handele es \nsich um eine Persönlichkeitsstörung, bei der Symptome einer Neurose und \neiner Psychose wechselnd aufträten. Des weiteren sei sie im November 2005 \nin das °°°°Krankenhaus zwangseingewiesen worden. Zur Klärung der Frage, \nob bzw. inwieweit die Klägerin noch zum Führen von Kraftfahrzeugen \ngeeignet sei, sei die Durchführung der Untersuchung notwendig. Wenn die \nKlägerin sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht \nfristgemäß vorlege, könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen und die Fahrerlaubnis \nentzogen werden. \n\n4\n\nAm 01.02.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass sie \nsich in einer Klinik in I. zur qualifizierten Behandlung von \nEntzugssymptomen befinde. Die angeforderte Einverständniserklärung gab \nsie nicht ab. Daraufhin hörte der Beklagte sie mit Schreiben vom 10. Februar \n2006 zu der beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an und entzog der \nKlägerin mit Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2006 unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Für den Fall der Nichtablieferung \ndes Führerscheins binnen drei Tagen drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von \n250 EUR an. \n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und legte eine ärztliche \nBescheinigung von Dr. med. U. (ltd. Arzt der Fachklinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie) vom 7. Juni 2006 und einen Entlassungsbericht des \nWestfälischen Zentrums für Psychiatrie I1. vom 13. Februar 2006 vor. \nHieraus ergebe sich, dass die Klägerin trotz des Borderline-Syndroms zum \nFühren von Kraftfahrzeugen geeignet sei und dass es keine Hinweise auf \neine Alkoholabhängigkeit gebe. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung \nN. mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 (zugestellt am 21. Juni \n2006) zurück. Ergänzend führte sie aus, dass die nachgereichten \nBescheinigungen keine andere Bewertung rechtfertigten. Die begutachtenden \nÄrzte verfügten nicht über die Zusatzqualifikation „Verkehrsmedizin\" und \nhätten auch nicht den Verwaltungsvorgang auswerten und sich kein \nGesamtbild des Sachverhaltes machen können. \n\n6\n\nAm 20. Juli hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und \nauf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Februar 2006 in Form des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 13. Juni 2006 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft er sich auf die angefochtenen Bescheide. \nErgänzend führt er aus, dass sich aus dem nachgereichten \nEntlassungsbericht ergebe, dass die Klägerin vor einer Psychotherapie eine \nAlkoholabstinenz erreichen müsse. Selbst wenn die Klägerin der \nGutachtenaufforderung nachgekommen wäre, hätte dies nach seiner \nEinschätzung mit Sicherheit ein negatives Ergebnis gehabt.\n\n12\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 23. Februar 2007 auf die \nEinzelrichterin \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung N. Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nÜber die Klage kann trotz Nichterscheinens der Beteiligten entschieden \nwerden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres \nAusbleibens hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat \nihr Nichterscheinen auch nicht entschuldigt, sondern es lediglich vorab \nangekündigt mit dem Hinweis, sie habe ihrem Prozessbevollmächtigten das \nMandat entzogen. \n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 22. Februar 2006 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 13. Juni \n2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nBegründung der angefochtenen Bescheide, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. \n5 VwGO) verwiesen. Trotz berechtigter Aufforderung zur Vorlage eines \nGutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gem. \n§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 13 Nr. 1 FeV hat die Klägerin ein solches Gutachten \nbis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides) nicht vorgelegt. Der Beklagte durfte zu Recht auf \ndie Nichteignung der Klägerin schließen. Im übrigen ist ein solches Gutachten \nauch nachträglich nicht erstellt worden.\n\n16\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin vorgelegte \nBericht des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie vom 13. Februar 2006 \nauch inhaltlich keinesfalls die Eignung der Klägerin zur Führung von \nKraftfahrzeugen belegt, sondern vielmehr weitere Tatsachen anführt, die \ngegen die Kraftfahreignung sprechen. Wie im Widerspruchsbescheid \nzutreffend ausgeführt, fehlt es - wie bei der Kurzbescheinigung des Dr. U. \n- an der erforderlichen verkehrsmedizinischen Qualifikation der Gutachter und \nan der Auswertung der Verwaltungsvorgänge. Darüber hinaus dokumentiert \nder Entlassungsbericht, dass die Klägerin am 21. Dezember 2005 erneut mit \neiner Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰ alkoholisiert war und in diesem \nZustand ein Kraftfahrzeug geführt hat. Im Rahmen eines \nWiedererteilungsverfahrens wird die Klägerin auch ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten gem. § 13 Nr. 2 c FeV beizubringen haben. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-11/7-k-2130-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-11/7-k-2130-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265039","retrieved":"2026-07-09 02:32:36.725778+00:00"}}