{"status":"available","doknr":"OLD265059","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0410.7L207.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-10","aktenzeichen":"7 L 207/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2007 wiederherzustellen, \nsoweit diese sich auf die Geräte „Casino Live\" bezieht,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung \nder Antragsgegnerin, mit der der Antragstellerin u.a. die Aufstellung und der Betrieb \nvon fünf Unterhaltungsspielgeräten des Gerätetyps „Casino Live\" untersagt worden \nist, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO), denen sie folgt.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung wegen \nVerstoßes gegen § 28 VwVfG NRW rügt, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hat \nder Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 angehört. In materieller \nHinsicht ist ausschlaggebend, dass die streitgegenständlichen fünf Spielgeräte des \nTyps „Casino Live\" gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV verstoßen, weil sie zum einen als \nGewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen \nanbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. Der \nGewinn von Spielpunkten ist dabei als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen \ni.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf \ndie Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen \nGeräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu \nverwenden,\n\n6\n\nvgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG \nOsnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom \n5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n7\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a \ngerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a S. 3 \nSpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung \nentspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt \nweiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der \nRisikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind \ngeeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der \nVerordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen \nsehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als \nEinsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet,\n\n8\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n9\n\nInsoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen \nzum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen \nberuhen, unzulässig sind,\n\n10\n\nvgl. ausführl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 \n- 4 B 63/07 -\n\n11\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht mit \n§ 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung \ndes § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für \nseinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholte Spiele \naufstocken oder aufzehren kann. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund \ndes Ergebnisses der Ortsbesichtigung vom 20. November 2006 durch die \nAntragsgegnerin in der Spielhalle I. Str. 380 in C. fest. Die dabei getroffenen \nFeststellungen, dass bei Casino Live-Geräten die im Spiel gewonnenen Punkte \nwieder für weitere Spiele eingesetzt werden können und so die Möglichkeit \neinräumen, weiterzuspielen, sind durch den Vortrag der Antragstellerin nicht \nsubstantiiert infragegestellt. Dies gilt auch für die von der Antragsgegnerin getroffene \nFeststellung, dass eine Chancenerhöhung dadurch möglich ist, dass der \nPunktgewinn umso höher ausfällt, je höher der frei bestimmbare Einsatz gewählt \nwird. Die eingereichte Bescheinigung des Amtes Anklam-Land enthält - ungeachtet \nihrer fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die Antragsgegnerin - keine Aussage \ndahingehend, dass die Casino Live-Geräte keine Weiterspielberechtigung durch \nPunktgewinn ermöglichen. Sie ist damit für die Argumentation der Antragstellerin \nwertlos. Auch die Herstellerbescheinigung der Fa. B. T. GmbH vom 13. \nJuli 2006 äußert nur die (wie ausgeführt unzutreffende) Rechtsansicht, es bestehe in \njeder Hinsicht Rechtskonformität mit § 6 a SpielV und u.a. würden keine \nWeiterspielberechtigungen angeboten. Die festgestellte Tatsache, dass \nWeiterspielberechtigungen durch Punktgewinne ermöglicht werden, wird dadurch \nnicht in Frage gestellt. Dies gilt ebenso für die eidesstattliche Versicherung des \nLeiters der Entwicklungsabteilung, Herrn H. , vom 23. Februar 2007. \n\n12\n\nDie der Antragstellerin eingeräumte Frist zur Entfernung der Spielgeräte - 10 \nTage nach Zustellung der Verfügung - ist auch nicht unangemessen kurz. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt \ndie Kammer entsprechend der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007, 4 B 63/07 \n- für jedes der beanstandeten Spielgeräte 1.000,- EUR an.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-10/7-l-207-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-10/7-l-207-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265059","retrieved":"2026-07-09 02:32:38.369541+00:00"}}