{"status":"available","doknr":"OLD265141","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0402.4K3929.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-04-02","aktenzeichen":"4 K 3929/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,40 Euro nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli \n2004 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt als Schulträgerin von dem beklagten Vater einer \nminderjährigen Schülerin die Zahlung eines Unkostenbeitrages für die \nTeilnahme der Schülerin am „13plus-Programm\" und die Erstattung von \nAufwendungen, die durch die Anmeldung zu einer Klassenfahrt entstanden \nsind.\n\n3\n\nDie Tochter S. des Beklagten besuchte im Schuljahr 2002/03 die \nKlasse 5b der Hauptschule an der M.--straße in F. .\n\n4\n\nMit schriftlicher Erklärung vom 19. September 2002 meldete der Beklagte \nS. zum sog. „13plus-Programm\" - montags bis donnerstags von 12.30 \nUhr bis 15.30 Uhr - an. Laut dem von ihm unterschriebenen Formular war der \nUnkostenbeitrag von 20,00 EUR jeweils am Anfang des Monats zu entrichten. \nDas „13plus-Programm\" als solches ist mit Beschluss der Schulkonferenz \nvom 7. September 2000 erstmals an der Hauptschule an der M.--straße \neingeführt worden und bot bzw. bietet den Schüler die Gelegenheit zu einem \nImbiss oder einer Mahlzeit, zur Erledigung der Hausaufgaben, zu Spiel, Sport \noder anderen Freizeitangeboten unter Betreuung; die Teilnahme war für die \nSchüler freiwillig. Der Unkostenbeitrag wurde dazu genutzt, Lebensmittel zur \nVerpflegung der Schüler einzukaufen. Die Tochter S. des Beklagten \nnahm an dem Projekt von November 2002 bis April 2003 teil. Trotz mehrerer \nAufforderungen leistete der Beklagte indessen keine Zahlungen an die \nKlägerin für die Schule.\n\n5\n\nFerner meldete der Beklagte S. mit schriftlicher Erklärung vom 5. \nMärz 2003 zur Klassenfahrt in das Kloster C. in T. -F1. in der Zeit \nvom 19. Januar bis 23. Januar 2004 an, wobei die Gesamtkosten der Fahrt \nseitens der Klägerin bzw. der Schule in einem Schreiben, von dem die \nAnmeldung abzutrennen war, mit ungefähr 130,00 EUR (zzgl. Taschengeld) \nangegeben wurden. Die Anzahlung in Höhe von 50,00 EUR leistete der \nBeklagte in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderungen ebenfalls nicht, \nweshalb er über die Schule unter dem 12. Januar 2004 die schriftliche \nMitteilung erhielt, dass S. nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne und \nsie während der genannten Zeit dem Unterricht einer anderen Klasse \nzugewiesen werde. Den Eltern der Kinder, die wie die Tochter des Beklagten \nnicht an der Klassenfahrt teilgenommen hatten, wurden danach letztlich allein \nFahrtkosten in Höhe von 10,40 EUR in Rechnung gestellt. Die Fahrt erfolgte \ndabei mit einem Bus, wobei die Fa. L. Reisen für eine Busfahrt für bis zu \n50 Personen einen Gesamtpreis von 480 EUR in Rechnung stellte. Die \nKlassenfahrtkosten für die teilnehmenden Schüler lagen nach der \nEndabrechnung letztlich bei 119,80, EUR.\n\n6\n\nNoch mit Schreiben vom 1. März 2004 kündigte der Beklagte an, dass er \ndie offenstehende Forderung in Raten zahlen wolle, leistete aber tatsächlich \nauch weiter keine Zahlungen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 5. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nausführt, dass der Beklagte trotz Mahnungen und \nRatenzahlungsvereinbarung keine Zahlungen geleistet habe. Zur Höhe der \nKosten für die Klassenfahrt führt die Klägerin weiter aus, dass die Fahrtkosten \nangefallen seien, da eine Stornierung - anders als bei den weiteren \nPositionen - nicht mehr möglich gewesen sei. Für die Klassenfahrt seien - \neinschließlich der Tochter des Beklagten - 43 Schüler angemeldet gewesen. \nDie Fahrtkosten seien von der Lehrerin Frau I. am Tag der Abreise beim \nBusfahrer entrichtet worden. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 120,40 EUR nebst 5 % Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat auf die Klage nicht reagiert. \n\n11\n\nDie Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch \nGerichtsbescheid angehört worden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nGemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist.\n\n15\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig.\n\n16\n\nInsbesondere ist für die allgemeine Leistungsklage der Rechtsweg zu den \nVerwaltungsgerichten gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Denn da die \nBetreuungsmaßnahme „13plus\" vorliegend in der Verantwortung der Schule \ndurchgeführt worden ist, so dass es sich um eine schulische Veranstaltung \nhandelt, nimmt die daraus resultierende Zahlungspflicht ebenso an dem \nöffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses teil wie die mit einer \nSchulfahrt verbundene Zahlungspflicht. \n\n17\n\nVgl. in Bezug auf eine Schulfahrt Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 A 2912/84 \n- NJW 1986, S. 1950.\n\n18\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg.\n\n19\n\nI.\n\n20\n\nDer Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung \nder 110,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juli 2004 für die Teilnahme von \nS. am „13plus-Programm\" zu.\n\n21\n\nZwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein öffentlich-\nrechtlicher Vertrag, kraft dessen die Klägerin von dem Beklagten die \nEntrichtung des zugesagten Entgelts für das „13plus-Programm\" verlangen \nkann. Dieser Vertrag kam mit der Erklärung des Beklagten vom 19. \nSeptember 2002 zustande, mit der dieser seine Tochter S. zum „13plus-\nProgramm\" anmeldete und sich zugleich verpflichtete, die dafür anfallenden \nKosten in Höhe von 20,00 EUR am Anfang eines jeden Monats zu \nentrichten.\n\n22\n\n§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW steht der Annahme eines gültigen öffentlich-\nrechtlichen Vertrages nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Bestimmung die \nRegelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 - 61 VwVfG NRW) \nu.a. für die Tätigkeit der Schulen nicht anwendbar. Für Vereinbarungen im \nZusammenhang mit den Kosten für Betreuungsmaßnahmen außerhalb des \nUnterricht gilt diese Einschränkung indes nicht. Denn bei solchen \nBetreuungsmaßnahmen in der Verantwortung der Schule handelt es sich \nzwar nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 19. Februar 2001 über die Betreuung von Schülerinnen und \nSchülern vor und nach dem Unterricht um schulische Veranstaltungen, doch \nwird die Schule, die nur organisatorisch selbständig, rechtlich aber Teil des \nSchulträgers ist, durch Entgegennahme der Anmeldung- und \nKostenübernahmeerklärung nicht Vertragspartner der Eltern, sondern \nvielmehr der Schulträger. Rechtlich selbständig wird die Schule nur dann tätig, \nwenn ihr eine entsprechende sachliche Zuständigkeit übertragen worden ist \n(vgl. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW), was in Bezug auf die hier in Rede stehenden \nBetreuungskosten bzw. den Unkostenbeitrag nicht der Fall ist.\n\n23\n\nDie Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme durch einseitige \nschriftliche Erklärung vom 19. September 2002 ist formgültig. Insbesondere \nsteht der Zahlungspflicht des Beklagten die Vorschrift des (nach den \nvorangegangenen Ausführungen ebenfalls anzuwendenden) § 57 VwVfG \nNRW, wonach öffentlich-rechtliche Verträge insgesamt der Schriftform \nbedürfen, nicht im Wege. Entgegen einer im Schrifttum und bisweilen in der \nRechtsprechung vertretenen Auffassung,\n\n24\n\nvgl. z.B. Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 57 Rn. 15; vgl. die \nweiteren Nachweise bei Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n24.08.1994 - 11 C 14/93 -, NJW 1995, 1104, 1105, \n\n25\n\nwonach § 57 i.V.m. § 62 VwVfG nach dem Grundsatz des § 126 Absatz 2 \nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stets die Erklärungen beider \nParteien auf ein und derselben Urkunde erfordert, hat das \nBundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass \nFormvorschriften nicht Selbstzweck sind und deshalb unter Berücksichtigung \nihres Sinngehaltes ausgelegt und angewendet werden müssen. Der von § 57 \nVwVfG bezweckten Warn- und Beweisfunktion werde bei einseitiger \nVerpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend \nRechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die \nVerpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern gesondert \nausgesprochen werde,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1994, a.a.O. \n\n27\n\nZwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. S. 1106) auch in \ndiesen Fällen eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der \nBehörde. Doch wird man es danach ausreichen lassen müssen, dass die \nSchule die von ihr vorbereitete und mit ihrer Bezeichnung und Anschrift \nversehene Anmeldung mit der Kostenübernahmeerklärung der Eltern \nentgegennimmt, zumal hier in dem Anmeldeformular zahlreiche Einzelheiten \nim Zusammenhang mit der Teilnahme an dem „13plus-Programm\" geregelt \nsind, wie namentlich auch Abmeldungen. Bereits dies zeigt hinreichend \ndeutlich, dass die Schule die ihr ausgehändigte Anmeldung mit der \nKostenübernahmeerklärung als verbindlich ansieht.\n\n28\n\nDurch die schriftliche Anmeldung zum „13plus-Progarmm\" mit der darin \nenthaltenen Kostenübernahmeerklärung des Beklagten und mit der Annahme \nder Erklärung durch die Schule für die Klägerin ist damit ein wirksamer \neinseitig verbindlicher öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Klägerin und \ndem Beklagten zustande gekommen, durch den der Beklagte zur Zahlung des \nUnkostenbeitrags von 20,00 EUR pro Monat verpflichtet ist. Die Höhe der von \nder Klägerin hier insoweit geltend gemachten Forderung für die Monate \nNovember 2002 bis April 2003 von insgesamt 110,00 EUR ist von dem \nBeklagten auch nicht in Abrede gestellt worden.\n\n29\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus analoger Anwendung der §§ 291, 288 \nAbs. 1 BGB.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDarüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von weiteren \n10,40 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juli 2004 im Zusammenhang mit der \nAnmeldung der Tochter S. des Beklagten zur Klassenfahrt nach T. -\nF1. zu.\n\n32\n\nEin Anspruch ergibt sich auch hier aus einem zwischen der Klägerin und \ndem Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das Gericht \nweicht insoweit von seiner früheren Rechtsprechung zu einer entsprechender \nAnwendung der §§ 677, 683, 670 BGB und damit einem Anspruch aus einer \nGeschäftsführung ohne Auftrag ab. Zur Zulässigkeit eines öffentlich-\nrechtlichen Vertrages im Bereich des Schulrechts und zur Frage der \nEinhaltung der Formvorschriften im Allgemeinen kann dabei auf die \nDarlegungen unter Punkt I. Bezug genommen werden, die hier entsprechend \ngelten. \n\n33\n\nDer öffentlich-rechtliche Vertrag ist mit der Annahme der schriftlichen \nErklärung des Beklagten vom 5. März 2003 zustande gekommen, mit der \ndieser seine Tochter S. zur Klassenfahrt anmeldete und sich zugleich \nverpflichtete, die Kosten für die Fahrt zu tragen. Konkret hat die Schule diese \nvon ihr vorbereitete und von dem Beklagten ausgefüllte und unterzeichnete \nErklärung, die von einem mit der Bezeichnung und Anschrift der Schule \nversehenen Schriftstück, das allgemeine Informationen zur Durchführung der \nKlassenfahrt und den ungefähren Unkostenbeitrag von 130,00 EUR enthielt, \nabgetrennt worden ist, entgegen genommen; sie hat damit hinreichend klar \nzum Ausdruck gebracht, dass sie diese Anmeldung mit der \nKostenübernahmeerklärung als verbindlich ansieht. Durch den damit \nwirksamen einseitig verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrag ist der \nBeklagte grundsätzlich verpflichtet, die auf ihn bzw. seine Tochter \nentfallenden anteiligen Reisekosten für die gemeinsame Klassenfahrt zu \nzahlen. \n\n34\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht dadurch erloschen oder \nauf sonstige Art untergegangen, dass die Tochter des Beklagten an der \nKlassenfahrt nicht teilgenommen hat. Insoweit liegt eine Kündigung des \neinseitig verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrages seitens des \nBeklagten schon nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob und ggf. unter \nwelchen Voraussetzungen eine solche erfolgen kann. Vielmehr beruhte die \nNichtteilnahme der Tochter des Beklagten allein auf der dahingehenden \nkurzfristigen Entscheidung der Klägerin und hatte ihren Grund in der \nNichtzahlung des Kostenbeitrags, wodurch sie letztlich allerdings im \nVerantwortungsbereich des Beklagten liegt. Von einer Leistungsstörung \nbezogen auf die vorliegenden Fallgestaltung bei einem einseitig \nverpflichtenden Vertrag kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Zudem \nmacht die Klägerin nur den Betrag geltend, der trotz der Nichtteilnahme von \nS. angefallen sei. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 10,40 EUR \nbeziehen sich nach ihrem Vortrag insoweit auf die reinen Fahrtkosten für das \nBusunternehmen, die nicht mehr hätten storniert werden können und daher \nangefallen seien. Dieser Vortrag zu einer vermeintlich nicht mehr möglichen \nStornierung findet in dieser Form allerdings keine Stütze in den Unterlagen. \nSo ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Klägerin, dass für die \nBusfahrt an das Unternehmen L. Reisen ein Betrag von insgesamt \n480,00 EUR für bis zu 50 Personen bezahlt worden ist (vgl. die Bestätigung \nder Fa. L. Reisen vom 9. Dezember 2003 sowie die Rechnung vom 19. \nJanuar 2004). Danach ist davon auszugehen, das ein Bus mit einer Kapazität \nvon maximal 50 Personen für die Beförderung der Schüler und der \nBegleitpersonen eingesetzt worden ist, für den pauschal die 480,00 EUR in \nRechnung gestellt worden sind. Wenn durch das Busunternehmen aber nicht \nFahrtkosten pro Person abgerechnet worden sind, dann hätte zu keinem \nZeitpunkt eine Stornierung erfolgen können, vielmehr hätte dieser Bus mit den \ngleichen Kosten offenkundig auch eingesetzt werden müssen, wenn die \nTochter des Beklagten von Anfang an nicht zu der Klassenfahrt angemeldet \nworden wäre. Dass ohne die ursprüngliche Anmeldung der Tochter des \nBeklagten der Einsatz eines Busses mit geringerer Kapazität zu einem \ngünstigeren Preis in Betracht gekommen wäre, ist nicht einmal geltend \ngemacht worden. Insgesamt handelt es sich nach den vorstehenden \nAusführungen bei den Fahrtkosten damit um nicht stornierbare Fixkosten, zu \ndenen der Beklagte trotz der Nichtteilnahme seiner Tochter indessen anteilig \nherangezogen werden kann. Denn die teilnehmenden Schüler bzw. deren \nEltern durften insgesamt darauf vertrauen, dass ihnen keine weiteren Kosten \nzur Last fallen würden als diejenigen, die nach der Kalkulation in den \nAnmeldeformularen zu erwarten waren. Mit dem darin genannten ungefähren \nUnkostenbeitrag von 130,00 EUR soll erreicht werden, dass sich möglichst \nalle Schüler zur Teilnahme an der Klassenfahrt entsprechend ihrem \nGemeinschaftscharakter entschließen können. Die Verlässlichkeit dieser \nKostenkalkulation wäre in Frage gestellt, wenn das im Zeitpunkt der \nAnmeldungen und des Eingehens erster Verbindlichkeiten nicht abzusehende \nRisiko der Absage einzelner von den verbleibenden Teilnehmern getragen \nwerden müsste,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.1985 - 5 A 2912/84 -, NJW 1986, 1950. \n\n36\n\nDaher ist der Beklagte verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen \nFahrtkosten selbst zu tragen, da diese nicht auf die übrigen Mitschüler \numgelegt werden dürfen. Dabei entlastet es ihn auch nicht, dass der anfangs \navisierte Unkostenbeitrag von etwa 130,00 EUR für die gesamte Klassenfahrt \nletztlich nach der erfolgten Endabrechnung, die einen Betrag von 119,80 EUR \npro Schüler ausweist, unterschritten worden ist. Denn bei realistischer \nBetrachtungsweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass das \nAusfallrisiko einzelner Schüler in dem anfangs kalkulierten Betrag \nberücksichtigt gewesen wäre. Die Differenz zwischen dem kalkulierten und \ndem später abgerechneten Betrag je Schüler von etwa 8 % ist vielmehr so \ngering, dass sie nur zur Vorsorge gegen eine nie auszuschließende \nÜberschreitung einzelner Kostenansätze gedient haben kann und \ndahingehende Unwägbarkeiten auffangen sollte. Hiermit in Einklang steht \nauch die Entscheidung der Schule bzw. der Klägerin, von allen Eltern, deren \nKinder letztlich trotz Anmeldung nicht an der Klassenfahrt teilgenommen \nhaben, die anteiligen Fahrtkosten zu verlangen.\n\n37\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich auch hier aus der analogen Anwendung der \n§§ 291, 288 Abs. 1 BGB.\n\n38\n\nIII.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-02/4-k-3929-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-04-02/4-k-3929-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265141","retrieved":"2026-07-09 02:32:45.347610+00:00"}}