{"status":"available","doknr":"OLD265282","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0328.1L294.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"1 L 294/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \n\n4\n\n1. die in I. an der Gesamtschule F. -G. zur \nAusschreibungsnummer °°°°°°°°°, \ndie in I1. am Gymnasium Schulzentrum I2. zur \nAusschreibungsnummer °°°°°°°, \ndie in V. am Gymnasium F1. -C. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°° \nund \ndie in M. am Gymnasium H. -T. zur Ausschreibungsnummer \n°°°°°°°°° \n \nausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen mit keinem anderen Bewerber \nzu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n5\n\n2. die Bewerbungen des Antragstellers auf \n \ndie in I. an der Gesamtschule F. -G. zur Ausschreibungsnummer \n°°°°°°°°, \ndie in I1. am Gymnasium Schulzentrum I2. zur \nAusschreibungsnummer °°°°°°°, \ndie in V. am Gymnasium F1. -C. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°, \ndie in M. am Gymnasium H. -T. zur Ausschreibungsnummer \n°°°°°°°° und \ndie in D. -S. an der Gesamtschule K. -L. zur \nAusschreibungsnummer °°°°°°°° \n \nausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen für zulässig zu erklären,\n\n6\n\n3. die jeweiligen Vorsitzenden der Auswahlkommissionen der \nvorgenannten Schulen aus dem Bereich der Bezirksregierung B. \nanzuweisen, den Antragsteller zu den Auswahlterminen zu laden,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§ 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund \nauch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n9\n\nNach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2006 können sich Lehrkräfte \nmit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II und das Lehramt für \ndie Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes \nbeschäftigt sind, auf ausgeschriebene Stellen für das \nLaufbahnwechselverfahren in der Zeit vom 2. bis 12. März 2007 und vom 17. \nbis 24. August 2007 bewerben. Die Stellenausschreibungen für den \nLaufbahnwechsel erfolgen unter dem Internet-Auftritt OLIVER. Bewerbungen \nvon Neubewerbern sind insoweit nicht zugelassen. Stellenausschreibungen \nausschließlich für Neubewerber erfolgen demgegenüber unter dem Internet-\nAuftritt LEO. Die Entscheidung, ob eine zugewiesene Stelle des höheren \nDienstes für neu einzustellende Lehrkräfte über den Internet-Auftritt LEO oder \nfür den Laufbahnwechsel über den Internet-Auftritt OLIVER ausgeschrieben \nwird, obliegt den jeweiligen Schulleitungen. \n\n10\n\nDie hier in Rede stehenden Stellen sind über den Internet-Auftritt LEO \nausgeschrieben worden, so dass Laufbahnwechsler wie der Antragsteller von \neiner Bewerbung ausgeschlossen sind. Hiergegen bestehen bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keine \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt darin keine \nVerletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. \n\n11\n\nNach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese \nhat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen \nInteresse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen \nDienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet \nwerden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers \nan einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und \nein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die \nAuswahlentscheidung begründet.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE \n122, 237, und - 2 C 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.\n\n13\n\nDie daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des \nDienstherrn entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden \nPersonalauswahl selbst, sondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung \ndes Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung \nangesprochen werden soll. Da solche Entscheidungen aber auch von \norganisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen \nErwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst werden, muss ihm ein \nweitgefasster Spielraum zugebilligt werden, ob er eine Stelle überhaupt \nbesetzt und welchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht. Dieses dem \nDienstherrn zustehende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei \nausgeübt werden. Das heißt, dass Beschränkungen des Bewerberkreises auf \neinem sachlich vertretbaren Grund beruhen müssen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006 \n- 6 B 1184/06 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 140, mit weiteren \nNachweisen.\n\n15\n\nDie vorliegende Verweisung von Laufbahnwechslern auf Stellen, die in \nder Zeit vom 2. bis 12. März 2007 über den Internet-Auftritt OLIVER \nausgeschrieben worden sind, ist nicht sachwidrig. \n\n16\n\nZwar lässt sich zur Begründung nicht anführen, dass auf diese Weise die \ndurch den Laufbahnwechsel frei werdenden Stellen in den anschließenden \nEinstellungsverfahren mit Neubewerbern besetzt werden können und damit \ndie Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen sichergestellt \nwird.\n\n17\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 \n- 6 B 48/07 und vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -. \n\n18\n\nAnders als in den den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden \nFällen hat sich der Antragsteller nämlich auf einen von zwei \nAusschreibungsterminen beworben, die grundsätzlich auch \nLaufbahnbewerbern - allerdings in einem von den Einstellungsbewerbern \ngetrennten Verfahren - offen stehen. \n\n19\n\nDie Entscheidungen, die im Rahmen eines solchen \nAusschreibungstermins zu besetzenden Stellen getrennt für Neubewerber \nund für Laufbahnwechsler auszuschreiben, lässt sich jedoch auf die weitere, \nin dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2006 zum Ausdruck kommende Erwägung \nstützen, dass hierdurch eine Konkurrenz von Einstellungs- und \nVersetzungsbewerbern vermieden wird und die damit einhergehende \naufwändige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für die \nVersetzungsbewerber jedenfalls insoweit entbehrlich wird, als nicht mehrere \nLaufbahnwechsler um dieselbe Stelle konkurrieren.\n\n20\n\nBei dem Zusammentreffen von Einstellungs- und Versetzungsbewerbern \nist es für die mit der Stellenbesetzung befasste Stelle typischerweise mit \nbesonderen Schwierigkeiten verbunden, eine mit Blick auf die Anwendung \ndes Grundsatzes der Bestenauslese gebotene hinreichend aussagekräftige \nund zuverlässige Beurteilungs- und Auswahlgrundlage zu erhalten. \n\n21\n\nVgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n19. September 2005 - 1 L 667/05 -.\n\n22\n\nVor diesem Hintergrund überschreitet der Dienstherr sein \nOrganisationsermessen nicht, wenn das Laufbahnwechselverfahren zur \nVermeidung weiteren organisatorischen Aufwands vom Einstellungsverfahren \nin der vorliegenden Weise getrennt wird. \n\n23\n\nIm Ergebnis offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, \na. a. O.\n\n24\n\nEtwas anderes ergibt sich jedenfalls bei summarischer Überprüfung auch \nnicht daraus, dass die Ausschreibungen einschließlich der vorgelagerten \nEntscheidung, ob eine Stelle für Neubewerber oder für Laufbahnwechsler \nausgeschrieben wird, durch die jeweilige Schulleitung erfolgen (vgl. § 57 Abs. \n7 SchulG). Zwar wirft diese Vorgehensweise insoweit Fragen auf, als mit Blick \nauf das im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG vom Dienstherrn zu beachtende \nberechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen dauerhaft sichergestellt sein muss, dass auch \nLaufbahnbewerber in einem angemessenen Umfang zum Zuge kommen \nkönnen. Dies setzt voraus, dass ungeachtet der den Schulleitern im Einzelfall \nübertragenen Entscheidungsbefugnisse eine ausreichende Anzahl an Stellen \nim Laufbahnwechselverfahren ausgeschrieben wird, was gegebenenfalls \ndurch eine entsprechende Koordination seitens der Bezirksregierungen zu \ngewährleisten wäre. Dem muss vorliegend aber erst in einem eventuellen \nHauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden, da dem Interesse des \nAntragstellers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen hier dadurch \nhinreichend Rechnung getragen ist, dass er sich im fraglichen \nAusschreibungsverfahren zulässigerweise auch auf zwei Stellen, die für \nLaufbahnwechsler ausgeschrieben waren, beworben hat. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass der \nAntragsteller die vorläufige Freihaltung von an vier verschiedenen Schulen \nausgeschriebenen Stellen begehrt. \n\n27\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, \na. a. O.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-28/1-l-294-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-28/1-l-294-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265282","retrieved":"2026-07-09 02:32:57.212071+00:00"}}