{"status":"available","doknr":"OLD265547","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0320.14K1954.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"14 K 1954/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist ein im Jahr 2003 gegründeter eingetragener Verein, der sich \ngemäß seiner Satzung der Pflege, Aufwertung und naturnahen Nutzung der M1. \nim Bereich des Stadtgebiets von M. , insbesondere durch die Initiierung oder \nRealisierung von Projekten, wie dem Anpflanzen von Obstbäumen und sonstigen \nFördermaßnahmen, zum Ziel gesetzt hat. Ein wesentliches Anliegen des Klägers ist \nes, das in den 1930er Jahren auf der M1. verkehrende Ausflugsschiff „U. N. \n„ wieder fahren zu lassen.\n\n3\n\nZu diesem Zweck hat er ein ehemaliges Feuerlöschboot nach dem historischen \nVorbild zu einem Ausflugsschiff umgerüstet und mit einem durch Solarzellen \ngespeisten Elektromotor, der elektrische Energie aus an Bord eingebauten Batterien \nmit einem Speichervolumen von 600 AH bezieht, ausgestattet. Für den Fall der \nUnterversorgung (Notfall) ist ein mit Rapsöl betriebener sieben KW-Hilfsmotor \neingebaut. Das Schiff ist 13 m lang, 3,1 m breit und hat bei 12 t Gewicht ausweislich \nder Schiffspapiere einen Tiefgang von ca. 80 bis 90 cm. Es kann bis zu 40 Fahrgäste \nbefördern. Der Kläger plant einen Einsatz des Schiffes auf einer Fahrstrecke von ca. \n5,5 km Länge zwischen einem noch zu errichtenden beweglichen Anleger in der \nInnenstadt von M. und dem flussabwärts gelegenen Wehr C. . In diesem \nBereich ist die M1. mit Ausnahme des innerstädtischen Bereichs zwischen der \nL. -B. -Straße und der Eisenbahnbrücke als G. -G1. -I. - FFH- Gebiet \n- (DE-, Teilabschnitte M1. - V. , I1. „) gemeldet und als \nLandschaftsschutzgebiet (LSG Nrn. 11 u. 31) sowie teilweise als Bereich zum Schutz \nder Natur (Nr. 5 „Stocke\") ausgewiesen.\n\n4\n\nIm Oktober 2003 scheiterte ein vom Kläger geplantes „M2. „ unter \nEinschluss einer Ausflugsfahrt mit der fertiggestellten „U. N. II\" als „Highlight\" \nwegen vom Beklagten zuvor geäußerter rechtlicher Bedenken. Bei einem \nKoordinationsgespräch am 16. Dezember 2003 legten die verschiedenen beteiligten \nÄmter (Untere u. Obere Wasserbehörde, STUA M3. sowie der M4. u.a.) \ngegenüber den Vertretern des Klägers die vielfältigen Rechtsprobleme sowie das mit \ndem vom Land NRW initiierten M1. -Auen-Programm verfolgte ökologische Leitbild \nmit den infolge der angestrebten Renaturierung der M1. einhergehenden zu \nerwartenden Veränderungen tatsächlicher Art (Uferentfesselung, erhöhtes \nGeschiebeaufkommen u.a.) umfänglich dar (Bl. 99 ff BA 2). \n\n5\n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 2003 beantragte der Kläger förmlich eine \nBefreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes sowie eine Genehmigung \nzur Befahrung der M1. mit dem vorgenannten Ausflugsschiff in der beschriebenen \nWeise im Zeitraum von jährlich Mai bis Oktober im Umfang von täglich zwei Fahrten \nin der Woche und je vier Fahrten an den Wochenenden. Bei der Verwirklichung des \nvielfältigen Konzepts gehe es nicht nur um die Wiederbelebung nostalgische \nErinnerungsfahrten, sondern auch um eine Belebung der M5. Innenstadt mit dem \nZiel der Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die Ausflugsfahrten sollten auf der M1. im \nEinklang mit der Natur und unter Beachtung der grundsätzlichen Schutzziele des \nLandschaftsplanes und des M1. -Auen-Programms stattfinden. Hinsichtlich des \ninsoweit bestehenden Zielkonflikts sollte seiner Ansicht nach ein Kompromiss \nmöglich sein. Insbesondere könne das Ausflugsschiff in den sanften Tourismus \neinbezogen werden, indem vom Schiff aus die besondere und schützenswerte \nQualität der M6. erläutert werde. Auch werde eine Zusammenarbeit mit dem \nNaturschutz vor Ort, wenn dessen grundsätzliche Bedenken überwunden worden \nseien, angestrebt. Eine Nutzung des Ausflugsschiffes für Feste und Feiern solle, \nwenn überhaupt, nicht während der Fahrt, sondern nur am Anleger in der Innenstadt \nstattfinden. Bei dem Abwägungsvorgang sei auch zu bedenken, dass eine \nBeschädigung der Ufervegetation wegen der nicht vorgesehen Anlandung ebenso \nausgeschlossen sei wie eine Störung der Wasservögel bzw. der Fische; auch in \nVogelschutzgebieten seien durchaus Ausflugsfahrten mit Schiffen üblich. Auch seien \netwaige Einnahmen mit der „U. N. II\" satzungsgemäß zur Förderung und \nPflege der M1. zu verwenden. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 15. Juni 2004 beschränkte der Kläger im Hinblick auf eine u.a. \nüber die Presse verlautbarte Kompromissmöglichkeit die begehrte Genehmigung auf \nFahrten für besondere Anlässe an insgesamt 13 näher benannte Wochenenden in \nder Zeit von Mai bis Oktober eines jeden Jahres, wobei er allerdings von einer \nuneingeschränkten Fahrmöglichkeit zwischen den M7. in der Innenstadt \nausging.\n\n7\n\nIn der Zeit vom 25. bis 27. Mai 2004 wurde das Flussbett der M1. in \nAnwesenheit eines Schiffssachverständigen durch ein Vermessungsbüro im Hinblick \nauf eine Befahrbarkeit mit dem Schiff des Klägers untersucht und mit einem \nVermessungsechographen vermessen. Die Vermessung ergab, dass das Flussbett \nauf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt einen durchschnittlichen Pegelstand \nvon 2,45 m aufwies, an zwei Stellen - zwischen der Fußgänger- und Straßenbrücke \nin M. (Messstation 87/895) und am Wassereinlauf unterhalb der Straßenbrücke \n(Messstation 87/895) - allerdings nur eine Wassertiefe von 1,04 m vorhanden war. \nInsoweit führte der Schiffssachverständige I2. C1. , \nSchiffsuntersuchungskommission E. , mit Schreiben vom 26. Juli 2004 an den \nBeklagten aus, ausgehend von einem angenommenen Tiefgang des \nAusflugsschiffes von 0,80 m sei eine 1,00 m Wassertiefe ausreichend, ebenfalls eine \nFahrwasserbreite von 9 m an der engsten Stelle. Auch seien ausreichend \nWendemöglichkeiten vorhanden. Ein Abschlussgutachten könne erst erstellt werden, \nwenn der maximale Tiefgang des Schiffes ermittelt sei und diverse Probefahrten \nerfolgt seien. Insoweit legte der Sachverständige unter dem 28. August 2004 nähere \nAnforderungen fest. Bereits anlässlich einer Besprechung am 16. Juli 2004 hatte der \nSachverständige die Niedrigwasserzonen näher konkretisiert und dargelegt, dass \nunterhalb des bei den Messungen vorhandenen Wasserstandes des \nLippeverbandspegels von 2,45 m aus Sicherheitsgründen auf einen Schiffsbetrieb \nverzichtet werden müsse, desgleichen bei Hochwasserständen (Bl. 258 BA 4).\n\n8\n\nIn der Folgezeit bekräftigten örtliche Umweltverbände und vornehmlich die \nBezirksregierung B1. ihre bereits zuvor gegenüber dem Beklagten als Untere \nWasserbehörde sowie als Untere Landschaftsbehörde mehrfach geäußerten \nBedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens. Die \nBezirksregierung führte u.a. aus, dass außerhalb des unmittelbaren \nInnenstadtbereichs von M. angesichts der beabsichtigten naturnahen \nUmgestaltung der M1. im Rahmen des M1. -Auen-Programms auch eine \nzeitlich befristete Ausflugsschifffahrt als nicht genehmigungsfähig erachtet werde; \ndiese Ansicht werde vom Staatlichen Umweltamt M3. im Rahmen seiner \nZuständigkeit geteilt. \n\n9\n\nNachfolgend kamen der Beklagte sowie die Bezirksregierung B1. intern zu \ndem Ergebnis, dass angesichts nahezu unüberwindbarer rechtlicher Vorbehalte die \nsachverständig angeregten kostenpflichtigen Erprobungsfahrten nicht sinnvoll \nseien.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nin der geänderten Fassung ab. Zur Begründung führte er in Bezug auf die \nwasserrechtliche Beurteilung im Wesentlichen aus:\n\n11\n\nDie M1. zähle zu den nicht schiffbaren Gewässern. Die Voraussetzungen für \neine ausnahmsweise Genehmigung gemäß § 37 Abs. 6 des Wassergesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen ( Landeswassergesetz - LWG - ) lägen nicht vor. Die \nGenehmigung sei zu versagen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die \nBelange des Naturhaushalts, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz \nder Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers es erforderten. Inwieweit die an \nzwei Stellen gemessene geringe Wassertiefe von nur 1,04 m im Hinblick auf die \nallgemein geforderte Sicherheit gegen Aufsetzen ausreiche, hätte nur durch einen \nFahrversuch unter gutachterlicher Aufsicht festgestellt werden können. Darauf sowie \nauf weitere empfohlene Tests könne indessen verzichtet werden, weil sich die derzeit \nvielleicht gerade noch ausreichende Wassertiefe zukünftig verringern werde. Im Zuge \nder geplanten Renaturierung der M1. würden die befestigten Ufer beseitigt, \nsodass mit abnehmenden Wassertiefen im Abflussprofil zu rechnen sei, die einen \ngeordneten Schiffsbetrieb der in Rede stehenden Größenordnung nicht zuließen. \nHinzu käme, dass andere Maßnahmen, wie das Belassen der Uferbefestigung oder \ngfls. das Vertiefen des Abflussprofils, zwar einen Schiffsbetrieb ermöglichten, dies \naber den vom Land Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Bewirtschaftungszielen für \ndie M1. und damit auch den im M1. -Auen-Programm festgeschriebenen \nGrundsätzen der Gewässerbewirtschaftung widersprechen würden. Das Land NRW \nals Eigentümerin des M8. sei ermächtigt, die Bewirtschaftung für die M1. \nals ein Gewässer erster Ordnung festzulegen. Mit Hilfe dieses Programms solle eine \nnaturnahe Flusslandschaft entwickelt werden, die von Erosions- und \nSedimentationsvorgängen geprägt werde. Das Bett der M1. solle erheblich \nverbreitert werden, die Wasserstände würden abnehmen und höhere Abflüsse in der \nM1. würden regelmäßig zu einer Überflutung der Auen führen. Ein Befahren der \nM1. mit einem motorbetriebenen Boot widerspräche diesen Zielen eindeutig und \nsei daher zu untersagen.\n\n12\n\nDaneben würden der Genehmigungsfähigkeit auch durchgreifende \nlandschaftsrechtliche Bedenken, die aus den Festsetzungen des einschlägigen \nLandschaftsplanes sowie aus der Festsetzung als Naturschutzgebiet resultierten, \nentgegen stehen - wie im Einzelnen ausgeführt wurde. \n\n13\n\nFestzuhalten sei, dass im Rahmen der Prüfung des Antrages die \nBezirksregierung B1. , das Staatliche Umweltamt M3. , die Stadt M. , der \nLandschaftsbeirat des Kreises V. sowie die Naturschutzverbände und der \nM4. beteiligt worden seien. Deren Stellungnahmen seien bei der \nwasserrechtlichen bzw. landschaftsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt worden. \nVon besonderer Bedeutung sei insoweit die Stellungnahme der Bezirksregierung \nB1. als der Oberen Landschaftsbehörde und Oberen Wasserbehörde gewesen. \n\n14\n\nZur Begründung des dagegen fristgemäß erhobenen Widerspruchs führte der \nKläger im Wesentlichen aus, die gemessene Wassertiefe sei ausreichend, gfls. \nwürde er auf seine Kosten eine Ausbaggerung veranlassen. Zur Bestimmung des \ntatsächlichen Tiefgangs der „U. N. II\" seien praktische Fahrversuche \nunerlässlich. Die geplanten Renaturierungsmaßnahmen würden erst in einigen \nJahren greifen. Auch dann würde die Wassertiefe noch ausreichend sein.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005, dem Kläger zugestellt am 24. Mai \n2005, wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch mit umfassenden \nErwägungen zurück. In Bezug auf die wasserrechtliche Beurteilung wurde unter \nBezugnahme auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid ergänzend \nausgeführt:\n\n16\n\nEine Genehmigungsfähigkeit gemäß § 33 Abs. 2 LWG im Rahmen des \nGemeingebrauchs scheide aus, weil trotz des nur kurzfristigen Betriebs mittels \nRapsöls kein kleines elektrisch angetriebenes Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung \nin Rede stehe. Die mithin erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 37 Abs. 6 \nLWG sei zu versagen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Belange \ndes Naturhaushalts, es erforderten. Das sei hier der Fall. Insbesondere das M1. -\nAuen-Programm präzisiere die Grundregeln der Gewässerbewirtschaftung gemäß § \n25 a des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -. Bewirtschaftungsziel sei die Erreichung \neines guten ökologischen Zustands. Diesem - näher dargelegten - Programmziel \nwiderspreche ein Befahren der M1. mit einem motorbetriebenen Boot. Im Zuge \nder Renaturierung sei davon auszugehen, dass sich die Wassertiefe verringern \nwerde. Deshalb sei nicht von Belang, dass die aktuelle tatsächliche Tiefe der M1. \nmöglicherweise für ein Befahren ausreiche. Zudem erforderten Belange des \nLandschaftsrechts eine Versagung der Erlaubnis, wie näher ausgeführt wird. Ein \nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG liege nicht vor. \nMotorbetriebene Fahrzeuge auf der einen und die vom Kläger angeführten Kanus \nsowie Angler auf der anderen Seite unterschieden sich durch die Belastungen, die \nsich für den \nWasser- und Landschaftsbereich darstellten, erheblich und würden deshalb im \nGesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft ( \nLandschaftsgesetz - LG - ) und im LWG ebenfalls ungleich behandelt.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 21. Juni 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter \nVertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus:\n\n18\n\nEs liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, da der Beklagte ohne eigene \nErmessensausübung auf Weisung der Bezirksregierung B1. gehandelt und \ngeglaubt habe, an deren Vorgaben gebunden zu sein. Es werde stets nur formelhaft \ndas M1. -Auen-Programm hervorgehoben, ohne ernsthaft und im konkreten \nEinzelfall zu prüfen, ob der gesetzliche Erlaubnistatbestand des § 37 Abs. 6 LWG \nnicht zumindest eine zeitlich und räumlich eingeschränkte Befahrung der M1. \nzulasse. Die im Schriftsatz des Beklagten vom 15. Februar 2007 in Bezug \ngenommenen Renaturierungsmaßnahmen verhielten sich gerade nicht zu dem hier \nin Rede stehenden Gewässerabschnitt. \n\n19\n\nDarüber hinaus habe der Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 \nAbs. 6 LWG fehlerhaft angewendet. Denn auch bei seinem, des Klägers, Schiff \nhandele es sich um ein privilegiertes Boot mit Elektromotor im Sinne dieser \nVorschrift. Der mit Rapsöl betriebene Hilfsmotor werde nur für den Notfall benötigt, \naber nicht im normalen Betrieb, so dass nach Sinn und Zweck der Bestimmung die \nPrivilegierung greife. Soweit auf das angeblich beeinträchtigte Wohl der \nAllgemeinheit in Gestalt der Belange des Naturhaushalts abgestellt worden sei, sei \nan keiner Stelle eine Begründung dafür geliefert worden, dass das M1. -Auen-\nProgramm ein Befahren der M1. mit einem Solarboot grundsätzlich ausschließe. \nSelbst wenn es derartige Planungsvorstellungen geben würde - was nicht der Fall sei \n-, könnten diese allenfalls zu Interpretationen der Genehmigungstatbestände des § \n37 Abs. 6 LWG und § 69 Abs. 1 LG herangezogen werden.\n\n20\n\nEbenso wenig haltbar sei die Begründung, die Sicherheit des Verkehrs sei in \nFolge einer zukünftig sinkenden Wassertiefe gefährdet. Der Beklagte verkenne, dass \ndie Echolotmessungen auf der geplanten Fahrstrecke ausreichende Wassertiefen \nergeben hätten und trotz zukünftiger Renaturierungsmaßnahmen wegen des \nAufstaus am Wehr Buddenberg eine hinreichende Wassertiefe gegeben sei. Die \nWasserrechte der STEAG bestünden nach Aussage des M9. als \nBewirtschafter noch mindestens 20 Jahre, so dass für diesen Zeitraum von \nausreichenden Wassertiefen und einer Befahrbarkeit ausgegangen werden könne \n(Zeugenbeweis). Zudem liege nur eine der vom Schiffsgutachter genannten Untiefen \ninnerhalb der geplanten Fahrstrecke und noch dazu im Bereich der M5. \nInnenstadt, wo weder das M1. -Auen-Programm noch der Landschaftsplan \nGeltung beanspruchten. Nicht geprüft worden sei, ob statt einer Versagung eine z.B. \nauf ein Jahr befristete und/oder mit Auflagen versehene Erlaubnis als milderes Mittel \nhätte gewählt werden können.\n\n21\n\nEbenfalls ermessensfehlerhaft sei die Versagung der Erlaubnis nach § 69 Abs. 1 \nLG, wie unter Verweis auf die dem Verein Kanutourismus e. V. erteilte Genehmigung \ndes Beirats der Unteren Landschaftsbehörde des Beklagten näher ausgeführt wird. \nAuch liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG \nvor, da durch den zugelassenen, viel größeren Personenkreis der Angler und \nKanufahrer die befürchteten Störungen weit gravierender ausfielen als durch das \nsporadische Befahren der M1. mit dem Solarboot. Die Behauptung, dieser \nNutzerkreis unterschiede sich erheblich von den Belastungen, die ein \nmotorbetriebenes Schiff verursache, sei absolut lebensfremd. \n\n22\n\nMit Beschluss vom 22. Juni 2005 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt, \nsoweit der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des \nLandschaftsgesetzes begehrt hat. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 6 K \n1963/05 weiterhin anhängig.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom \n19. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nB1. vom 18. Mai 2005 zu verpflichten, ihm nach Maßgabe seiner Anträge vom \n29. Dezember 2003 und 15. Juni 2004 eine wasserrechtliche Genehmigung zum \nBefahren der M1. in M. mit dem von ihm ausgebauten Ausflugsboot „U. \nN. II\" zwischen der Innenstadt (U1.----------platz ) und dem Wehr „C. „ an \nmaximal 13 Wochenenden jährlich in der Zeit von Mai bis Oktober zu erteilen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nführt - nach gerichtlich erbetener Stellungnahme zum aktuellen Stand des M1. - \nAuen-Programms - ergänzend aus:\n\n28\n\nAus der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes der Bezirksregierung \nB1. vom 13. Februar 2007 ergebe sich, dass durch zahlreiche darin im \neinzelnen dargelegte Renaturierungsmaßnahmen, die entweder in den vergangenen \nJahren bereits durchgeführt worden bzw. in naher Zukunft konkret zu erwarten seien, \nes bereits zu einem erheblich verstärkten Geschiebetransport in der M1. \ngekommen sei, der sich in den nächsten Jahren noch verstärken werde. Insofern \nkönnten sich bereits heute die vom Schiffssachverständigen erhobenen Daten als \nveraltet darstellen. Durch die Geschiebemassen, die sich insbesondere aufgrund der \nMaßnahmen zur Uferentfesselung im Oberlauf der M1. herunterbewegten, komme \nes dauerhaft zu lokal nicht exakt vorauszusagenden Bildungen von \nFlachbettwasserbereichen an verschiedenen Stellen. Vor diesem Hintergrund sei für \ndie wasserrechtliche Beurteilung von nur nachrangiger Bedeutung, ob das Boot \nelektrisch oder mit Verbrennungsmotor betrieben werden solle. Entscheidend sei, \ndass sich durch das Renaturierungsprogramm die Verhältnisse im Flussbett \nveränderten und bei zugelassenem Fahrbetrieb ein ständiges Überwachen der \nGewässertiefen und ein Freihalten einer Fahrrinne sowie ggf. die zusätzliche \nErrichtung von Uferbefestigungen erforderten. Somit müsste nur für dieses Schiff auf \neinem nicht schiffbaren Gewässer entgegen den im M1. \n-Auen-Programm festgelegten Zielen künstlich in das wieder renaturierte \nFließgewässerregime eingegriffen werden. Die daraus erwachsenden, einer \nGenehmigung entgegenstehenden öffentlichen Interessen seien in einem aktuellen \nSchreiben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2006 \nbekräftigt worden. Auch sei nicht nur der Betriebslärm des Motors, sondern die durch \nden Fahrbetrieb insgesamt entstehende Unruhe auf dem Fluss von Bedeutung. \n\n29\n\nDer Kläger möge daher trotz der nicht zu verkennenden unterschiedlichen \nBedeutsamkeit eine Nutzung des mit viel Aufwand wiederhergestellten Ausflugsboot \nauf dem nahegelegenen Datteln-I1. -Kanal in seine Überlegungen mit \neinbeziehen.\n\n30\n\nEin vom Kläger angestrengtes verwaltungsgerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel \nder Ermöglichung eines Fahrversuchs der „U. N. II\" auf der M1. ist von den \nBeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem \nder Beklagte seine dahingehenden Bedenken für den Fall der Kostenübernahme \ndurch den Kläger nicht aufrecht erhalten hat (VG Gelsenkirchen 14 L 840/05). Ein \nFahrversuch ist in der Folgezeit indessen nicht durchgeführt worden.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der Verfahren 6 K 1963/05 und 14 L 840/05 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung \nB1. Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.\n\n34\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen \nGenehmigung zum Befahren der M1. in M. mit dem von ihm ausgebauten \nAusflugsboot „U. N. II\" zwischen der Innenstadt (U1.----------platz ) und dem \nWehr C. . Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 18. Mai \n2005 ist - in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren streitbefangene \nwasserrechtliche Genehmigung - rechtmäßig, insbesondere nicht \nermessensfehlerhaft (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n35\n\nRechtsgrundlage für das Genehmigungsbegehren ist § 37 Abs. 6 LWG. Gemäß \ndessen Satz 1 darf die Schifffahrt, soweit sie nicht als Gemeingebrauch zugelassen \nist, auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der \nzuständigen Behörde - hier des Beklagten als Untere Wasserbehörde gemäß § 140 \nAbs. 1 LWG in Verbindung mit Ziffer 23.1.45 der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) -\nausgeübt werden.\n\n36\n\n1. Diese Bestimmung ist vorliegend einschlägig. Die beabsichtigte Schifffahrt ist \nnicht bereits als Gemeingebrauch zugelassen. Die M1. ist auch ein nicht \nschiffbares Gewässer im Sinne dieser Bestimmung. \n\n37\n\na) Der Gemeingebrauch an Gewässern ist in § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes \n- WHG - in Verbindung mit § 33 LWG geregelt. \n\n38\n\nDie „U. N. II\" stellt offensichtlich kein kleines Fahrzeug ohne eigene \nTriebkraft im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 LWG dar. Das Befahren eines Gewässers \nmit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich kein wasserwirtschaftlicher Gemeingebrauch \nim Sinne dieser Bestimmung. \n\n39\n\nVgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rdnr. 268 und \nBroschei in Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Stand: August 2006, § 33, \nRdnr. 3.\n\n40\n\nEntsprechendes behauptet auch der Kläger nicht. \n\n41\n\nDie Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 2 LWG greift ebenfalls nicht ein. Danach \nkann die zuständige Behörde - das wäre hier die Bezirksregierung als Obere \nWasserbehörde gemäß Ziff 23.1.39 ZustV0tU - das Befahren mit kleinen elektrisch \nangetriebenen Fahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch \nzulassen.\n\n42\n\nEine nach dieser Norm zu erwägende Zulassung als Gemeingebrauchs ist nicht \nerfolgt, so dass schon deshalb die Negativvoraussetzung des § 37 Abs. 6 Satz 1 \nLWG („soweit ....nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist\") nicht eingreift. \n\n43\n\nIm Übrigen schiede ein Zulassungsanspruch als Gemeingebrauch nach § 33 \nAbs. 2 LWG eindeutig deshalb aus, weil die „U. N. II\" jedenfalls kein kleines \nelektrisch angetriebenes Fahrzeug im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 LWG ist. Das \nVorliegen dieser Voraussetzung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu \nbeurteilen. Darunter fallen jedenfalls keine Schiffe bzw. Ausflugsboote und Boote zur \nPersonenbeförderung.\n\n44\n\nVgl. Breuer a.a.O., Rdnr. 267.\n\n45\n\nEin 13 m langes und zur Beförderung von bis zu 40 Personen geeignetes Schiff \nist hiernach nicht klein im Sinne dieser Bestimmung. Auch das bedarf keiner \nvertiefenden Ausführungen, weil der Kläger ausweislich der Erklärung seines \nTerminsbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung für das beabsichtigte \nVorhaben einen Gemeingebrauch auch nicht gemäß § 33 Abs. 2 LWG für sich in \nAnspruch nimmt.\n\n46\n\nb) Die M1. ist ein nicht schiffbares Gewässer. Das ist im \nWiderspruchsbescheid unter Verweis auf § 37 Abs. 2 LWG i.V.m. den einschlägigen \nRechtsverordnungen zutreffend dargelegt worden. Darauf wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen. Substantiierte Einwände dagegen hat der Kläger \nnicht erhoben. Sein Verweis auf ein Befahren der M1. mit Schiffen „in früheren \nJahrhunderten\", und damit zu einem Zeitpunkt lange vor Inkrafttreten des \nLandeswassergesetzes, ist rechtlich ohne Belang.\n\n47\n\n2. Das dem Beklagten somit gemäß § 37 Abs. 6 LWG eingeräumte Ermessen \nüber die Erteilung einer widerruflichen Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt \nauf der M1. hat dieser in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise \nausgeübt. \n\n48\n\nIst eine Klage auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde stehenden \nEntscheidung gerichtet, hat sie regelmäßig nur Erfolg, wenn sich der \nEntscheidungsspielraum der Behörde derart verengt hat, dass allein eine \nEntscheidung im Sinne des Antragsbegehrens die ermessensfehlerfreie ist \n(Ermessensreduzierung auf Null). Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der \nerstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten \nrichterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft im Grundsatz ausschließlich, \nob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den \nRechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Überlegung eingestellt hat, dabei von \nrichtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser \nBelange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar \nist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. \n\n49\n\nAllerdings hat der Gesetzgeber das von der Unteren Wasserbehörde \nauszuübende Ermessen nach näherer Maßgabe des § 37 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 LWG \ngebunden. Hiernach soll die Genehmigung in der Regel nur für elektrisch \nangetriebene Fahrzeuge erteilt werden (Abs. 6 Satz 2, sog. intendiertes Ermessen). \nFür Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf die Genehmigung nur erteilt werden, \nwenn die Schifffahrt dem öffentlichen Interesse dient und dem Unternehmer die \nSchifffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann \n(Abs. 6 Satz 3). Die Genehmigung ist schließlich zu versagen, mit \nNebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit das Wohl der \nAllgemeinheit, insbesondere die Belange des Naturhaushalts, der öffentlichen \nWasserversorgung, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des \nVerkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers es \nerfordern (Abs. 6 Satz 4). \n\n50\n\nZur Systematik des § 37 Abs. 6 LWG vgl. Broschei a.a.O., § 37, Rdnr 11.\n\n51\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist die Versagung der erstrebten \nwasserrechtlichen Genehmigung gerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n52\n\na) Der vom Kläger erhobene Einwand eines Ermessensnichtgebrauchs durch \nden Beklagten greift nicht durch.\n\n53\n\nEin solcher Ermessensausfall könnte allenfalls angenommen werden, wenn der \nBeklagte davon ausgegangen wäre, keine eigene Ermessensentscheidung mehr \ntreffen zu können, sondern an eine etwaige Weisung der Bezirksregierung gebunden \nzu sein. So liegt es hier nicht.\n\n54\n\nEiner Nichtausübung des Ermessens steht es nicht gleich, wenn der Beklagte die \nStellungnahme der Aufsichtsbehörde bei seiner Entscheidung lediglich als „von \nbesonderer Bedeutung\" berücksichtigt. Die (bloße) Berücksichtigung einer \nEinschätzung der Aufsichtsbehörde ist zu unterscheiden von einer verbindlichen \nWeisung. Eine solche hat die Bezirksregierung ausweislich des Wortlauts in keiner \nder vielfältigen Stellungnahmen erteilt; eine Weisung sollte auch nicht ergehen, wie \nsich aus deren Erklärung vom 1. September 2005 gegenüber dem \nLandesministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Bl. 330 BA 3) ergibt.\n\n55\n\nDeshalb kann auf sich beruhen, ob das Folgeleisten einer Weisung (vgl. § 9 \nAbs. 2 Ziff. b) OBG NRW) durch die - wie hier - als Aufsichtsbehörde zuständige \nSonderordnungsbehörde (§ 138 LWG) überhaupt einen Ermessensfehler in Gestalt \neines Ermessensnichtgebrauchs begründen könnte.\n\n56\n\nb) Die „U. N. II\" ist entgegen der klägerischen Annahme kein elektrisch \nangetriebenes Fahrzeug im Sinne der Sollvorschrift des § 37 Abs. 6 Satz 2 \nLWG.\n\n57\n\nDieser Bewertung steht nicht entgegen, dass das Boot primär mit einem durch \nSolarzellen gespeisten Elektromotor angetrieben werden soll und nur, wenn dieser \nnicht ausreicht, bzw. für Notfälle auf den vorhandenen Rapsölmotor zurückgegriffen \nwerden soll. Eine solche Ausgestaltung eines Schiffsantriebes wird von dem Begriff \ndes „elektrisch angetriebenen Fahrzeugs\" im Sinne dieser Bestimmung nicht \nerfasst.\n\n58\n\nWelche Art von Antrieben diesem Tatbestandsmerkmal unterfallen, ist mangels \ngesetzlicher Definition durch Auslegung zu ermitteln.\n\n59\n\nDer Wortlaut sieht keine Einschränkung vor. Das lässt darauf schließen, dass \nallein ein ausschließlich mit einem Elektromotor angetriebenes Fahrzeug privilegiert \nwerden soll. Gestützt wird dieses Verständnis durch die Tatsache, dass eine \nAusnahme für Hilfs(verbrennungs)motoren, wie sie in § 33 Abs. 2 Satz 1 LWG für \nSegelboote mit „elektrischem Hilfsmotor\" ausdrücklich normiert worden ist, in § 37 \nAbs. 6 Satz 2 LWG nicht aufgenommen worden ist. Wenn der Gesetzgeber in \nanderen Normen die nicht fernliegende Möglichkeit erkannt und in Betracht gezogen \nhat, dass Schiffe mit Hilfsmotoren ausgestattet sein können, er gleichwohl von einer \nentsprechenden Einbeziehung in die Sollvorschrift des § 37 Abs. 6 Satz 2 LWG \nabsieht, erhärtet dies die Bewertung, dass diese Norm auch die nur mögliche, \nhilfsweise Nutzung von Verbrennungsmotoren unabhängig von ihrem Umfang \ngenerell nicht erfasst. \n\n60\n\nGestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Sinn und Zweck der \nRegelung. Diese dient, wie auch § 33 LWG NW, der möglichsten Reinhaltung der \nGewässer.\n\n61\n\nVgl. Broschei a.a.O., § 33 RdNr. 7.\n\n62\n\nSie ist deshalb restriktiv auszulegen. Vor diesem Zweck ist es bedeutsam, dass \nim Störungsfalle (Leckagen u.a.) auch bei einem Nichtbetrieb eines nur für den \nNotfall vorgehaltenen Verbrennungsmotors darin befindliche Treibstoffmengen in das \nGewässer gelangen können, mag es sich im vorliegenden Einzelfall auch um \nweniger umweltschädliches Rapsöl handeln. Entsprechende mögliche \nVerunreinigungsgefahren sind auch und gerade bei einem etwaigen Gebrauch und \nbei notwendigen Betankungsvorgängen nicht auszuschließen. Dass selbst der hier \nverwendete Motor ohne potenziell umweltschädliches herkömmliches Schmieröl \nauskäme, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und vom Kläger trotz entsprechenden \nHinweises in der mündlichen Verhandlung auch nicht dargetan worden.\n\n63\n\nÜber einen privilegierten - ausschließlich - elektrischen Antrieb i.S.d. § 37 Abs. 6 \nSatz 2 LWG verfügt die „U. N. II\" hiernach nicht.\n\n64\n\nc) Selbst bei einer anderen Bewertung und/oder Annahme eines sog. atypischen \nFalles, weil erstens nur ein „Hilfsverbrennungsmotor\" betrieben und zweitens die \nGenehmigung nur für wenige Fahrten jährlich erstrebt wird, schiede ein Anspruch \ndes Klägers auf die begehrte wasserrechtliche Genehmigung aus den nachfolgenden \nGründen aus. Der Beklagte hat auch die Vorgaben des § 37 Abs. 6 Sätze 3 und 4 \nLWG geprüft und die Genehmigungsvoraussetzungen im Ergebnis verneint. Das \nunterliegt keinen beachtlichen Rechtsfehlern.\n\n65\n\naa) Keiner Entscheidung bedarf insoweit, ob die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG erfüllt sind, ob also die beabsichtigte Schifffahrt dem \nöffentlichen Interesse diente und diese dem Kläger mit einem (ausschließlich) \nelektrisch angetriebenen Fahrzeug, etwa aus Gründen der Gewährleistung der \nSicherheit der Passagiere, nicht zugemutet werden könnte. \n\n66\n\nInsofern kann allerdings auch eine Personenschifffahrt zur Freizeitgestaltung und \nErholung als im öffentlichen Interesse liegend zu bewerten sein.\n\n67\n\nVgl. Broschei a.a.O., § 37, Rdnr. 11.\n\n68\n\nDas könnte auch vorliegend auf Grund des mit den Fahrten angestrebten, \numfänglich dargelegten Zwecks der „Förderung Lünens\" ohne \nGewinnerzielungsabsicht anzunehmen sein. \n\n69\n\nbb) Dem ist nicht weiter nachzugehen. Denn der Beklagte hat für den Fall des \nFahrens der „U. N. II\" auf der M1. im hier in Rede stehenden \nGewässerabschnitt zutreffend eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im \nSinne des \n§ 37 Abs. 6 Satz 4 LWG angenommen, die der begehrten Genehmigung kraft \nGesetzes entgegen steht. \n\n70\n\nInsofern hat er auf zwei Aspekte abgestellt: Zum einen auf die beeinträchtigten \nBelange des Naturhaushalts und in diesem Zusammenhang auf die im Fall einer \nwasserrechtlichen Genehmigung für ein Ausflugsschiff mit Motorkraft \nbeeinträchtigten Bewirtschaftungsziele im Sinne des § 25 a WHG und zweitens, \nwenn auch damit zusammenhängend, auf sicherheitsrelevante Aspekte. Jede dieser \nErwägungen trägt die ablehnende Entscheidung selbständig und lässt Rechtsfehler \nnicht erkennen.\n\n71\n\n(1) Gemäß § 2 Abs. 1 LWG sind die Gewässer nach den Grundsätzen und Zielen \nunter anderem des § 25 a WHG zu bewirtschaften. Nach dieser bundesrechtlichen \nVorgabe sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht, wie hier, als künstlich oder \nerheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine nachteilige \nVeränderung ihres ökologischen und chemischen Zustandes vermieden und 2. ein \nguter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. \n\n72\n\nDas Befahren der M1. mit der „U. N. II\" stünde diesen Zielen entgegen. \n\n73\n\nNichts anderes würde im Ergebnis gelten, wenn nicht § 25 a WHG, sondern § 25 \nb WHG für einschlägig erachtet würde, weil auch bei „erheblich veränderte(n) \nGewässer(n)\" im Sinne der Legaldefinition des § 25 b Abs. 4 WHG ein gutes \nökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht \nwerden soll (§ 25 b Abs. 1 WHG).\n\n74\n\nZum Verhältnis von § 25 a zu § 25 b WHG vgl. \nCzychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Auflage, § 25 b, RdNr. 2.\n\n75\n\nEs ist nicht zweifelhaft, dass das vom Beklagten maßgeblich in den Blick \ngenommene M1. -Auen-Programm (vgl. dazu näher unter www.stua-lp.nrw.de) \njedenfalls zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes der M1. und damit \nden in § 25 a Abs. 1 (bzw. § 25 b Abs. 1) WHG vorgegebenen wasserrechtlichen \nZielsetzungen dient, indem im Rahmen einer langfristigen Entwicklung durch eine \nVielzahl von Maßnahmen eine möglichste Renaturierung, also eine natürliche \nEntwicklung dieses Flusses angestrebt wird. \n\n76\n\nDas Befahren eines nach der gesetzlichen Einordnung nicht schiffbaren \nGewässers mit einem - „nicht kleinen\" - motorisierten Ausflugsschiff steht der \nVerwirklichung dieses Ziels schon im Ansatz entgegen. Das hat das insoweit \nbestimmende zuständige Landesministerium für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit \nSchriftsatz vom 22. Dezember 2006 in rechtlich bedenkenfreier Weise betont. Aus \ndieser Stellungnahme folgt zugleich, dass das Land NRW nicht etwa eine Ausnahme \nvon den Bewirtschaftungszielen gemäß § 25 d WHG festgelegt hat.\n\n77\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, inwieweit durch ein, hier \nbeabsichtigtes, langsames Befahren mit der „U. N. II\" konkrete Schäden an \ndem Gewässer, etwa am Uferbereich, zu erwarten wären und/oder die M1. in dem \nzu befahrenden Streckenabschnitt bereits weitestgehend renaturiert sein mag. Diese \ngrundsätzlichen Bedenken stehen auch nur einzelnen Fahrten mit einem \nmotorisierten Ausflugsschiff entgegen. \n\n78\n\nSchon auf Grund dieser Erwägungen ist die ablehnende Entscheidung \nrechtsfehlerfrei.\n\n79\n\n(2) Das gilt umso mehr bei Berücksichtigung des weiteren vom Beklagten \nangeführten Versagungsgrundes in Gestalt der Beeinträchtigung der als \nAllgemeinwohlbelang gemäß § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG selbstverständlich in den Blick \nzu nehmenden \n„Sicherheit des Verkehrs\". \n\n80\n\nDie beabsichtigte Verbesserung des ökologischen Zustandes der M1. bedingt \n- wie mehrfach substantiert und keinen vernünftigen Zweifeln unterliegend dargelegt \nworden ist -, dass es infolge der erhöhten Schiebemassen zu lokal nicht exakt \nvorauszusagenden Bildungen von Flachbettwasserbereichen an verschiedenen \nStellen gekommen ist bzw. zukünftig kommen wird. Das wird im Einzelnen nochmals \ndurch die im Schriftsatz vom 15. Februar 2007 übermittelten Angaben des \nStaatlichen Umweltamtes M3. über bereits durchgeführte bzw. konkret \nbeabsichtigte Maßnahmen im Rahmen des M1. -Auen-Programms belegt, mögen \ndiese auch nicht unmittelbar im Bereich der hier in Rede stehenden Fahrtstrecke \nliegen.\n\n81\n\nAn dieser Entwicklung ändert die vom Kläger dargelegte und nach seinem \nVorbringen noch 20 Jahre währende und als richtig unterstellte Aufstauung der \nM1. am Wehr C. nichts.\n\n82\n\nHieraus folgt, dass eine sichere Befahrbarkeit der M1. in dem \nGewässerabschnitt, der ausweislich der maßgeblichen klägerischen Anträge vom 29. \nDezember 2003/ 15. Juni 2004 befahren werden soll, schon derzeit und erst recht \nzukünftig jedenfalls nicht zuverlässig gewährleistet ist. Denn innerhalb dieser \nFahrstrecke befand sich schon im Jahr 2004 mindestens eine sog. \nFlachbettwasserstelle mit einer Wassertiefe von 1,04 m. Dass diese im \ninnerstädtischen Bereich zwischen den Stadtbrücken und damit außerhalb \nbesonderer naturschutz- bzw. landschaftsschutzrechtlicher Festsetzungen der M1. \ngelegen ist, ist in Bezug auf das insoweit betroffene Allgemeinwohl der Sicherheit \ndes Verkehrs ohne Belang.\n\n83\n\nDiese dort existente Gefahrenstelle entfällt nicht dadurch, dass sie unter \nZugrundelegung des in den Schiffspapieren ausgewiesenen Tiefgangs der „U. \nN. II\" von 0,80 bis 0,90 m nach Einschätzung des Schiffsachverständigen C2. \nim Jahr 2004 seinerzeit hätte befahren werden können sowie, wie vom Kläger und \nauch dem Sachverständigen als möglich vorgeschlagen, durch Bojen besonders \nkenntlich gemacht werden könnte. Keiner besonderen Ausführungen bedarf, dass \ndas vom Kläger angebotene Vertiefen bzw. Freihalten der Fahrrinne in diesem \nBereich auf seine Kosten mit der beabsichtigten naturnahen Entwicklung der M1. \nungeachtet der dort fehlenden Festsetzung als Naturschutz- bzw. Landschaftsschutz- \nbzw. FFH-Gebiet nicht in Einklang zu bringen wäre.\n\n84\n\nOb die vom Beklagten benannten Veränderungen der M1. infolge des M1. -\nAuen-Programms auch im Bereich dieser Flachbettwasserstelle seit der Vermessung \nder Gewässertiefe im Jahr 2004 zu Veränderungen, vornehmlich zu einer \nVerringerung der Wasserhöhe geführt haben, bedarf keiner Abklärung. Wäre das der \nFall, wäre das Befahren der M1. mit der „U. N. II\" bei dem - ohnehin nur \nangenommenen, aber nicht verlässlich überprüften - vorbenannten Tiefgang von \nknapp unter einem Meter schon aktuell tatsächlich nicht möglich bzw. für die \nPassagiere in hohem Maße sicherheitsgefährdend. \n\n85\n\nDem braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Insbesondere sind weder \nein (kostenverursachender) praktischer Fahrversuch noch eine erneute Vermessung \nder Wassertiefe in dem in Rede stehenden Abschnitt erforderlich oder geboten. Denn \nselbst wenn man mit dem Beklagten und insoweit zugunsten des Klägers annehmen \nwollte, dass das Befahren der M1. mit der „U. N. II\" auch in diesem \nFlachbettwasserbereich derzeit „gerade noch möglich\" wäre und keine anderweitigen \nGefahrenstellen entstanden wären, wären die Sicherheitsbedenken nicht \nentkräftet.\n\n86\n\nUm diese verlässlich auszuräumen, bedürfte es nicht nur - worauf der Beklagte \nentscheidend und zutreffend abgestellt hat - einer einmaligen erneuten Vermessung \nder Gewässertiefe, sondern diese müsste wegen der erwarteten, aber lokal nicht \nexakt vorauszusagenden Veränderungen im Flussbettbereich fortlaufend, ggf. \nmehrfach jährlich, kontrolliert werden, um die Sicherheit des Bootes bzw. der \nPassagiere prognostisch hinreichend gewährleisten zu können. Wenn der Beklagte \nsolche Maßnahmen - auf dem nicht schiffbaren Gewässer - im Rahmen der Prüfung \neiner allenfalls möglichen, mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes \nohnehin nicht bzw. schwerlich in Einklang zu bringenden, Ausnahmeerlaubnis \nablehnt, ist das bei Würdigung aller Umstände vom Gericht nicht als rechtsfehlerhaft \nzu bewerten. \n\n87\n\nInsoweit kommt als weiteres, nicht eindeutig vorab einschätzbares \nSicherheitsrisiko hinzu, dass der Sachverständige im Juli 2004 ausdrücklich darauf \nhingewiesen hat, die von ihm seinerzeit angenommene Befahrbarkeit der M1. mit \nder „U. N. II\" gelte nur bei dem damals zugrundegelegten Durchschnittspegel \n(in Höhe von 2,45 m), nicht aber bei Niedrig- und Hochwasser (vgl. Bl. 258 Beiakte \n4). \n\n88\n\nDiese vom Beklagten kraft der ihm auferlegten gesetzlichen Verpflichtung \nabzuwägenden Sicherheitsbelange können nicht, wie der Vorsitzende des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung eingewendet hat, durch Umfragen oder Abstimmungen \nin der Bevölkerung übergangen werden.\n\n89\n\ncc) Keinen dieser Bedenken kann wirksam durch Nebenbestimmungen begegnet \nwerden.\n\n90\n\nDas versteht sich in Bezug auf den angenommenen grundsätzlichen Verstoß \ngegen die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des § 25 a WHG (oben aa) von \nselbst, gilt aber auch für die einer Genehmigung entgegenstehenden \nsicherheitsrelevanten Gründe (vorstehend bb).\n\n91\n\nEine den festgestellten Flachbettwasserbereich meidende (kürzere) Fahrtstrecke \nhat der Kläger trotz Kenntnis dieser Problematik nicht beantragt oder auch nur in den \nBlick genommen.\n\n92\n\nFür den Beklagten drängte sich auch nicht auf, dem Kläger eine unter \nZugrundelegung der Messergebnisse 2004 sicherheitsrechtlich möglicherweise \nweniger kritische Fahrtstrecke außerhalb der (damaligen) Flachbettwasserstellen \ndurch Nebenbestimmungen aufzuerlegen. Insoweit ist mit dem Kläger zwar davon \nauszugehen, dass unterhalb des Innenstadtbereichs bis zum Wehr C. \nkurzfristig weder eine Umgestaltung des Flussprofils geplant, noch nennenswerte \nVeränderungen der Wassertiefe zu erwarten sind (vgl. in diesem Sinne auch den \nVermerk über ein Gespräch mit einem Vertreter des M9. vom 22. Juli 2004, \nBl. 262 BA 4). \n\n93\n\nEine Fahrtstrecke außerhalb der kritischen Flachwasserstelle setzte aber eine \nAnlegestelle außerhalb der Innenstadt und damit im Bereich des nach eigenem \nVorbringen des Klägers bereits renaturierten Flussverlaufs stromabwärts Richtung \nWehr C. voraus, die vorzugeben nicht nur wasserrechtlich, sondern vor allem \nlandschafts- und naturschutzrechtlich in hohem Maße problematisch wäre bzw. sogar \nnach Auffassung der insoweit zuständigen Behörden als ausgeschlossen erscheint. \nFraglich ist zudem, ob eine Anlegestelle außerhalb des Innenstadtbereichs \nüberhaupt die notwendigen logistischen Anforderungen (Parkplätze etc.) erfüllten \nkönnte. Ob eine solche im klägerischen Interesse liegen würde, kann hiernach \ndahingestellt bleiben. \n\n94\n\nDie Sicherheitsbedenken effektiv ausräumende Nebenbestimmungen bieten sich \nauch vor dem Hintergrund der angenommenen zukünftigen, schwerlich \nprognostizierbaren Veränderungen des Flussbettes, vornehmlich der Gewässersole, \nund insbesondere angesichts des schwankenden Pegelstandes der M1. nicht \nerfolgversprechend an.\n\n95\n\nWenn auch aufgrund der Aufstauungen der M1. extreme Schwankungen eher \nselten sein mögen - dies zugunsten des Klägers unterstellt -, kommt es ausweislich \nder erwähnten mündlichen Stellungnahme des Sachverständigen C2. vom Juli \n2004 auch im hier betroffenen Gewässerabschnitt gleichwohl zu Niedrig- und \nHochwasserphasen, bei denen ein sicherer Betrieb der „U. N. II\" - erst recht -\nnicht gewährleistet wäre. Nebenbestimmungen dahingehend, eine \nFahrtgenehmigung in jedem Einzelfall vom Ausgang einer vorherigen Erkundigung \nüber den jeweils aktuellen Pegelstand der M1. abhängig zu machen, erscheinen \nvom Ansatz her grundsätzlich zwar möglich. Die daraus erwachsende Konsequenz \nfür den Kläger, ggf. \neine oder mehrere der - ohnehin an nur wenigen Terminen im Jahr geplanten - \nFahrten je nach Pegelstand kurzfristig, ggf. wenige Stunden vor ihrem Beginn \nabsagen zu müssen, würde aber mindestens zu großem Unmut bei den \nerwartungsfreudigen Passagieren führen und erscheint wenig realitätsnah.\n\n96\n\nDem schriftsätzlichen Beweisantrag war hiernach unabhängig davon, dass der \nKläger diesen in der mündlichen Verhandlung nicht zur gerichtlichen Entscheidung \ngestellt hat, nicht nachzugehen. Offen bleiben kann, ob dieser hinreichend \nsubstantiiert wäre. Jedenfalls kommt es auf die darin in Bezug genommene \nWassertiefe aus den unter vorstehend (c) aa) dargestellten Gründen schon aus \nRechtsgründen nicht an; zudem verhält sich der Beweisantrag bzw. die behauptete \n„ausreichende Wassertiefe\" nicht zu dem maßgeblichen sicherheitsrelevanten \ninnerstädtischen Flachbettwasserbereich innerhalb der beabsichtigten \nFahrtstrecke.\n\n97\n\nd) Schließlich ist auch kein hier beachtlicher Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG feststellbar. Auf Vergleichsfälle, \ndie möglicherweise eine Bindung der Ermessensbetätigung des Beklagten oder eine \nDiskriminierung des Klägers bewirken könnten, kann sich dieser nicht berufen. \n\n98\n\nEs ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass die M1. im hier in Rede \nstehenden Abschnitt vom Tatsächlichen und von der rechtlichen Einordnung her \nvergleichbar mit denjenigen nicht schiffbaren Gewässern sein könnte, auf denen \nzufolge des klägerischen Vorbringens Ausnahmegenehmigungen für Ausflugsboote \nerteilt worden sein mögen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beansprucht überdies \nkeine Verbindlichkeit im Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden.\n\n99\n\nDas Befahren der M1. mit Kanus (3er- bzw. 4er Kanadier) ist - wasserrechtlich \n- mit der erstrebten Genehmigung für die „U. N. II\" schon deshalb nicht \nvergleichbar, weil es sich bei jenen um „kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\" im \nSinne des § 33 Abs. 1 LWG handelt und von daher eine unterschiedliche Beurteilung \nkraft Gesetzes vorgegeben ist. Im vorstehenden Verfahren ist nicht darüber zu \nentscheiden, ob die ausweislich aktueller Pressemitteilungen vom März 2007 erteilte, \nwohl den vorliegenden Flussabschnitt betreffende, landschaftsrechtliche Befreiung \ndurch den Beirat der Unteren Landschaftsbehörde rechtmäßig ergangen ist.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-20/14-k-1954-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-20/14-k-1954-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265547","retrieved":"2026-07-09 02:33:19.717715+00:00"}}