{"status":"available","doknr":"OLD265577","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0319.15K5093.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-19","aktenzeichen":"15 K 5093/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid vom 25. August 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. August 2004 wird aufgehoben, soweit eine \nAbwasserabgabe von mehr als 4.977,43 Euro festgesetzt worden ist.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe der Abwasserabgabe für das im \nVeranlagungsjahr 1996 in der Kläranlage F. -S. behandelte \nSchmutzwasser.\n\n3\n\nFür die Kläranlage erging unter dem 9. März 1963 ein Planfeststellungsbescheid \nder Bezirksregierung B. . Im Rahmen einer Bestandsfeststellung wurden mit \nBescheid vom 20. März 1987 u.a. auch inzwischen vorgenommene Veränderungen \nin die bestehende Planfeststellung einbezogen. Zu den Veränderungen gehörte auch \ndie Umwandlung eines nicht mehr betriebenen Schlammplatzes in eine Teichanlage \n(392 m2 Oberfläche, 365 m3 Volumen und 1,0 m mittlere Wassertiefe) als letzten \nAnlageteil der Kläranlage.\n\n4\n\nGegen verschiedene wasserrechtliche Erlaubnisbescheide für die Kläranlage \nF. -S. legte der Kläger (zunächst) jeweils Widerspruch ein, zuletzt \n- mit Blick auf das Veranlagungsjahr 1996 - gegen den bis zum 31. Dezember 1995 \nbefristeten I. Änderungsbescheid vom 13. August 1992.\n\n5\n\nFür das Veranlagungsjahr 1996 gab der Kläger unter dem 25. Oktober 1995 \nErklärungen nach § 6 AbwAG ab. Hinsichtlich der Jahresschmutzwassermenge \nmachte er unter dem 12. August 1997 Angaben.\n\n6\n\nDer Kläger unterschied dabei jeweils zwischen dem Ablauf Schönungsteich und \ndem Ablauf der Nachklärung (ohne Schönungsteich).\n\n7\n\nDas Landesumweltamt (LUA) setzte daraufhin die Abwasserabgabe mit Bescheid \nvom 25. August 1998 auf 39.480,00 DM (20.185,80 Euro) fest. Es ging dabei von \ndem ungekürzten Abgabesatz aus und wies darauf hin, daß nach Stellungnahmen \nder Bezirksregierung und des Staatlichen Umweltamtes die Kläranlage nicht den \na. a. Regeln der Technik entspreche.\n\n8\n\nDer Kläger legte dagegen Widerspruch mit Schreiben vom 23. September 1998 \nein. Die Kläranlage habe im Veranlagungsjahr ohne Unterbrechung die \nMindestanforderungen eingehalten. Der Abgabesatz sei daher für alle drei \nAbgabeparameter zu mindern. Die Auffassung der Bezirksregierung zur Einhaltung \nder Einleitungsanforderungen beziehe sich auf den Betrieb ohne Schönungsteich. \nDer Schönungsteich sei das ganze Jahr hindurch genutzt worden.\n\n9\n\nDas LUA setzte die Abgabe unter Abänderung des Bescheids vom 25. August \n1998 mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 auf 19.659,47 Euro fest. Im \nübrigen wies es den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung \ndes Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG seien nicht gegeben. Wie sich noch aus \ndem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung vom 28. Mai 2004 ergebe, werde ein \nTeil der Reinigungsleistung nicht im biologischen Teil der Kläranlage erbracht, \nsondern im Nachklärteich. Der Nach- oder Schönungsteich entspreche in \nBemessung und Betrieb nicht den a. a. R. d. T. Die Konzeption der Kläranlage \nentspreche ebenfalls nicht den a. a. R. d. T. Die Anlage sei für 1.600 Einwohnerwerte \nbemessen worden. Im Veranlagungsjahr sei ein Schmutzwasseraufkommen in Höhe \nvon 1.793 Einwohnerwerten angeschlossen gewesen. Dies deute auf eine \nÜberlastung hin.\n\n10\n\nMit der am 7. September 2004 erhobenen Klage strebt der Kläger weiterhin eine \nErmäßigung des Abgabesatzes um 75 vom Hundert an.\n\n11\n\nDer Kläger rügt die fehlende Zuständigkeit des LUA für die hier streitige \nEntscheidung. \n\n12\n\nZudem gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, daß die gesamte Kläranlage \nF. -S. im Veranlagungsjahr 1996 nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 5 \nAbwAG entsprochen habe. Die Beklagte könne sich zur Begründung einer \nVersagung der Abgabesatzreduzierung nicht auf die Sanierungsverfügung vom 6. \nMärz 1996 stützen, da gegen diese Verfügung Widerspruch eingelegt worden sei. \nAuch die Berufung auf den Inhalt der Sanierungsverfügung vom 28. Mai 2004 sei \nnicht zielführend. Wenn diese Verfügung die Einhaltung der gesetzlichen \nVoraussetzungen verneine, beziehe sich dies nach Auffassung des Klägers lediglich \nauf einen Anlagenbetrieb ohne Schönungsteich. Auch soweit - wie die \nWasserbehörde \nmeine - die Reinigungsleistung nicht im biologischen Teil der Kläranlage, sondern in \ndem Schönungsteich erbracht werde, sei dies nicht als unerwünscht zu \ndiskriminieren. Der Teich stelle einen Teil der Abwasserbehandlungsanlage dar. \n\n13\n\nDie Beklagte sei hinsichtlich der anspruchsvernichtenden Einreden \nbeweispflichtig geblieben.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des Landesumweltamtes vom 25. August 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. August 2004 aufzuheben, soweit eine \nAbwasserabgabe von mehr als 4.977,43 Euro festgesetzt worden ist.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie geht von der seinerzeitigen Zuständigkeit des LUA aus.\n\n19\n\nDie begehrte Reduzierung des Abgabesatzes sei hinsichtlich der \nabgaberelevanten Parameter zu Recht versagt worden. Die notwendigen \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG hätten weder bezogen auf die Meßstelle 01 \n(Ablauf Nachklärteich bei Normalbetrieb) noch bezogen auf die Meßstelle 02 (Ablauf \nNachklärung bei Außerbetriebnahme des Nachklärteichs) vorgelegen. Trotz der \nunterschiedlichen Betriebssituationen handele es sich um eine Einleitungsstelle, weil \ndie beiden Betriebssituationen nie kumulativ, sondern nur alternativ auftreten.\n\n20\n\nFür die Gewährung der Abgabesatzreduzierung gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG sei es \nzunächst erforderlich, daß die Reinigung des eingeleiteten Abwassers den \na. a. R. d. T. und ab 19. November 1996 (Inkrafttreten der 6. WHG-Novelle) dem \nStand der Technik entspreche. Es genüge nicht, daß die Einleitung den in einer nach \n§ 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift enthaltenen \nMindestanforderungen im Ergebnis entspreche. Dieses Ergebnis müsse auch - \nzumindest ab 19. November 1996 - nach einem dem Stand der Technik \ndurchgeführten Verfahren erzielt worden sein. Diese Voraussetzung werde nicht \nerfüllt. \n\n21\n\nDie Kläranlage sei auf 1.600 Einwohnerwerte ausgelegt. Mit 1793 im \nVeranlagungsjahr angeschlossenen Einwohnerwerten habe die Anlage den a. a. R. \nd. T. bzw. dem Stand der Technik nicht entsprochen. Die mangelnde \nAbscheideleistung der Nachklärung habe mit einer Behandlung in einem Teich \nkompensiert werden sollen. Der Teich sei weder als Schönungsteich noch als \nNachklärteich ausreichend bemessen. Die alle drei Monate erforderliche \nAußerbetriebnahme des Teichs zwecks Entschlammung entspreche nicht den a. a. \nR. d. T. bzw. dem Stand der Technik. Die Erkenntnisse zum Betrieb der Kläranlage \nseien auf eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Hagen gestützt. Soweit \nim Widerspruchsbescheid auf die Sanierungsbescheide vom 6. März 1996 und 28. \nMai 2004 Bezug genommen worden sei, habe man den Bescheiden keine \nRückwirkung beimessen wollen. Vielmehr habe man darauf hinweisen wollen, daß \ndie Bewertung durch das Staatliche Umweltamt Hagen auch von der zuständigen \nWasserbehörde geteilt werde.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden \neinverstanden erklärt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den \nVorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n26\n\nDas Gericht hat das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt.\n\n27\n\nDer Kläger hatte seine Klage gegen das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen \n(LUA) gerichtet. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde das LUA durch Art. 1 § 2 Abs. 1 \nSatz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom \n12. Dezember 2006 (GV.NW S. 622) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgelöst. \nGemäß Art. 1 § 2 Abs.2 Nr. 3 und Art. 8 dieses Gesetzes wurden die vom LUA \nwahrgenommenen Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz auf die \nBezirksregierung Düsseldorf übertragen. Ein derartiger behördlicher \nZuständigkeitswechsel bewirkt einen Parteiwechsel kraft Gesetzes.\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n29\n\nDer Bescheid des Landesumweltamtes vom 25. August 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. August 2004 ist, soweit er angegriffen wurde, \nrechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n30\n\nDie Rechtswidrigkeit folgt allerdings nicht daraus, daß dem LUA die Zuständigkeit \nfür die Erhebung der Abwasserabgabe nicht ordnungsgemäß übertragen worden \nwar. Die Zuständigkeit war in einer den Vorgaben der Verfassung für das Land \nNordrhein-Westfalen (Verf.) entsprechenden Weise begründet worden.\n\n31\n\nWenn in Art. 77 Satz 1 der Verf. festgelegt ist, daß die Regelung der \nZuständigkeiten durch Gesetz erfolgt, so genügt dem auch eine Verordnung \naufgrund eines Gesetzes. Dies folgt aus der inneren Systematik sowie aus Sinn und \nZweck des Art. 77 der Verf., demgemäß die Organisation der allgemeinen \nLandesverwatung und die Regelung von Zuständigkeiten (Satz 1) nicht wie die \nEinrichtung der Behörden (Satz 2) durch bloße Verwaltungsvorschrift erfolgen darf. \nGefordert wird von Art. 77 Satz 1 der Verf. insoweit nur ein Gesetz im materiellen \nSinne. Einer Zuweisung einzelner Wahrnehmungszuständigkeiten durch \nRechtsverordnung steht Art. 77 Satz 1 Verf. daher nicht entgegen.\n\n32\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27. März 2006 \n- 15 K 109/04 -.\n\n33\n\nEine solche Rechtsverordnung ist hier die Verordnung zur Regelung der \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) -\n ergangen als Art. VI der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den \nGebieten u. a. des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 (GV.NW S. 360, \n392) mit dem in der Anlage u. a. zur laufenden Nr. 21 Abwasserabgabengesetz \n(AbwAG) enthaltenen Zusatz - z. Zt. unbesetzt - in der Gestalt der ersten \nVerordnung zur Änderung der ZustVOtU vom 2. Mai 1995 (GV.NW S. 436), mit der in \nArt. II die „Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis\" u. a. die Ziffer 2 dem \nWasserrecht, die Ziffer 20.2 dem Abwasserabgabengesetz und die Ziffer 23 dem \nLandeswassergesetz zugeordnet worden sind. Nach den Ziffern 20.2.1 bis 20.2.4 \nwaren die dort aufgeführten Aufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz \n(Ziffer 20.2) dem LUA ebenso übertragen worden wie nach den Ziffern 23.1.102 ff. \nAufgaben nach dem Landeswassergesetz (Ziffer 23.1) einschließlich der Festsetzung \nder Abwasserabgabe (Ziffer 23.1.122) und er Einziehung der Abwasserabgabe \n(Ziffer 23.1.123).\n\n34\n\nDiese Verordnung entspricht auch den Vorgaben des Art. 70 Verf. Die danach \nnotwendige gesetzliche Grundlage (Art. 70 Satz 1 Verf.) ergibt sich aus den \nVorschriften § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - bezogen auf das \nAbwasserabgabengesetz - und § 140 Abs. 1 Landeswassergesetz - bezogen auf die \nin §§ 66 ff. des Landeswassergesetzes enthaltenen Vorschriften zur Ausführung des \nAbwasserabgabengesetzes.\n\n35\n\nDie Gesetze bestimmen auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten \nErmächtigungen (Art. 70 Satz 2 Verf.) dadurch, daß die übertragenen Aufgaben mit \nNennung der anzuwendenden Rechtsnormen umschrieben sind.\n\n36\n\nEbenso ist das Zitiergebot (Art. 70 Satz 3 Verf.) erfüllt. In der Verordnung zur \nRegelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten u. a. des technischen \nUmweltschutzes vom 14. Juni 1994 ist unter Art. IX ausgeführt, daß diese \nVerordnung hinsichtlich \nArt. VI u. a. aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG erlassen wurde. Auch in der \nPräambel zur Ersten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU sind die gesetzlichen \nGrundlagen der Verordnung ausdrücklich aufgeführt. Durch eine derartige Angabe im \nVorspruch (Präambel) wird dem Zitiergebot unzweifelhaft Genüge getan.\n\n37\n\nVgl. Tettinger, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen, 2002, -Anmerkung 28 zu Art. 70.\n\n38\n\nDie Rechtswidrigkeit der Festsetzung einer Abwasserabgabe von mehr als \n4.997,43 Euro beruht darauf, daß die Voraussetzungen für die Reduzierung des \nAbgabesatzes nicht beachtet worden sind.\n\n39\n\nDer Berechnung der Abgabe für die Einleitung von in der Kläranlage F. -\nS. behandeltem Schmutzwasser ist für das Veranlagungsjahr 1996 gemäß § 9 \nAbs. 5 AbwAG in der Fassung des Art. 1 Ziff. 3 b des Dritten Gesetzes zur Änderung \ndes Abwasserabgabengesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2425), ab \n19. November 1996 in der Fassung des Art. 3, Ziffer 1. des Sechsten Gesetzes zur \nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 (BGBl. I \nS. 1690) ein um 75 vom Hundert ermäßigter Abgabesatz zugrundezulegen. Der nach \n§ 9 Abs. 4 AbwAG ab 1. Januar 1993 maßgebliche Abgabesatz von 60,00 DM ist \ndanach auf 15,00 DM zu reduzieren.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen für eine Minderung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 \nAbwAG liegen für die abgaberelevanten Parameter CSB, P und N vor.\n\n41\n\nNach der angeführten Vorschrift ermäßigt sich der Abgabesatz für \nSchadeinheiten, die nicht vermieden wurden, obwohl der Inhalt des Bescheides nach \n§ 4 Abs. 1 AbwAG oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG mindestens \nden Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift, bzw. ab 19. November \n1996 den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten \nAnforderungen nach § 7 a des WHG entsprach (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG) und \ndie Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG, \nbzw. ab 19. November 1996 die von der Bundesregierung mit Zustimmung des \nBundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a WHG im Veranlagungszeitraum \neingehalten wurden (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG).\n\n42\n\nEin Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG lag nicht vor. Der I. Änderungsbescheid \nvom 13. August 1992 war bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Die I. \nSanierungserlaubnis vom 6. März 1996 wurde aufgehoben (vgl. Vermerk vom \n6. September 2000 \n- Bl. 62 der Beiakte Heft 2 -).\n\n43\n\nDie danach maßgebliche Erklärung des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nAbwAG vom 25. Oktober 1995 entsprach hinsichtlich des Parameters CSB den \nMindestanforderungen nach § 7 a WHG. \n\n44\n\nDazu ist klarzustellen, daß es nur auf die Erklärung des Klägers zu CSB mit \neinem Überwachungswert von 110 mg/l am „Ablauf Schönungsteich\" - so die \nBezeichnung des Klägers - ankommt. Unmaßgeblich und ins Leere gehend ist die \nErklärung vom gleichen Tage zum „Ablauf der Nachklärung (ohne Schönungsteich)\" \nmit 190 mg/l.\n\n45\n\nDie Kläranlage F. -S. verfügt nicht über mehrere, sondern nur über \neine Einleitungsstelle, die auch nicht zwei Teilströme aufzunehmen hat. Die Beklagte \nhat mit Schriftsatz vom 14. September 2006 zutreffend darauf hingewiesen, daß die \nKläranlage lediglich zwei verschiedene Betriebssituationen (mit und ohne Benutzung \nder Teichanlage) kennt. Dabei wird aber jeweils nur ein Ablauf genutzt. Dies erfordert \nes, die Einleitung einheitlich zu bewerten. Dementsprechend hat die Wasserbehörde \nin ihren Bescheiden die einzuhaltenden Überwachungswerte nur einmal festgesetzt \nund ist die Beklagte auch in dem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 von \nder Erklärung des Klägers zum Normalbetrieb (Klärbetrieb unter Einbeziehung der \nTeichanlage) ausgegangen.\n\n46\n\nDer von dem Kläger erklärte Überwachungswert von 110 mg/l für CSB entspricht \ndem in Anhang 1 - Gemeinden - der für das Veranlagungsjahr 1996 maßgeblichen \nAllgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser VwV) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. 1996, 729) für \nAbwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 2 (die Kläranlage F. -S. \nist dieser Größenklasse zuzuordnen) festgelegten Wert.\n\n47\n\nDieser Wert ist auch eingehalten worden. Die acht im Jahr 1996 genommenen \nProben haben für CSB ein Überwachungsergebnis von 90 mg/l, im übrigen nur \n0 Ergebnisse ergeben.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Reduzierung des Abgabesatzes \nnicht deshalb ausgeschlossen, weil die Reinigung des eingeleiteten Abwassers nicht \nden allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R d. T.), ab 19. November \n1996 dem Stand der Technik entsprochen habe.\n\n49\n\nDazu ist zunächst anzumerken, daß es hier - ungeachtet der Frage, ob sich \ndaraus Unterschiede ergeben - auf den Stand der Technik nicht ankommt. Zwar ist \ndas Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes mit dem die in § 9 \nAbs. 5 AbwAG in Bezug genommene Vorschrift § 7 a WHG zu den Anforderungen an \ndas Einleiten von Abwasser nunmehr auf den Stand der Technik abstellt, \ngrundsätzlich am 19. November 1996 in Kraft getreten. Tatsächlich galt das bisherige \nRecht jedoch nach Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 bei schon \n- wie hier - durch allgemeine Verwaltungsvorschriften festgelegten \nMindestanforderungen solange fort, bis eine entsprechende Rechtsverordnung in \nKraft gesetzt wurde. Dies ist durch die Abwasserverordnung vom 21. März 1997 erst \nab 1. April 1997 erfolgt.\n\n50\n\nDie a. a. R. d. T. sind eingehalten.\n\n51\n\nDie gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG i. d. F. der Bekanntmachung der \nNeufassung des WHG vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) erlassene \nRahmen-Abwasser VwV nennt Mindestanforderungen, die den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie konkretisieren diese Regeln der \nTechnik.\n\n52\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C \n30.96 -, in NVwZ 1999, S. 1116, 1117.\n\n53\n\nMit der (deutlichen) Einhaltung des Überwachungswertes für CSB sind demnach \nauch die a. a. R. d. T. eingehalten.\n\n54\n\nRegeln der Technik können nämlich allgemein sowohl durch bestimmte \nGrenzwerte als auch durch bestimmte Verfahren umschrieben werden.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O., S. 1118.\n\n56\n\nSind die a. a. R. d. T. - wie hier - für CSB in Grenzwerten ausgedrückt, kommt es \ninsoweit auf die Einhaltung eines bestimmten, parameterbezogenen Verfahrens nicht \nan.\n\n57\n\nDa es auf die Einleitung ankommt, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten \nauch nicht entscheidungserheblich, ob die Kläranlage den a. a. R. d. T. \nentspricht.\n\n58\n\nVgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rdnr. 56 \nzu § 9.\n\n59\n\nFür die weiteren Parameter P und N enthielt die Rahmen-Abwasser VwV für die \nKläranlage der Größenklasse 2 keine Anforderungen.\n\n60\n\nGleichwohl ist der Abgabesatz auch insoweit zu reduzieren, da die \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG i. d. F. des Dritten \nÄnderungsgesetzes vorliegen. Danach ist bei Schadstoffen, an die keine \nAnforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG \ngestellt werden, die Ermäßigung des Abgabesatzes nämlich auch dann zu \ngewähren, wenn die eingehaltenen a. a. R. d. T. auch zu einer Verringerung dieses \nSchadstoffs im Abwasser führen. Davon ist hinsichtlich der Schadstoffe Phosphor \nund Stickstoff bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Grundreinigung \nauszugehen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O., S. 1118; OVG \nNRW, Beschluß vom 15. Juni 1999 \n- 9 A 5663/96 -.\n\n62\n\nEine biologische Grundreinigung ist dann ordnungsgemäß, wenn die \nAnforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf eingehalten werden.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O., S. 1118.\n\n64\n\nDie Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf sind - wie dargestellt - \neingehalten worden.\n\n65\n\nAuf die Frage, ob hinsichtlich des Parameters Phosphor den Anforderungen \ndeshalb genügt worden ist, weil auf der Kläranlage eine Fällung stattgefunden hat \n(vgl. Schriftsatz des Klägers vom 1. März 2007) kommt es daher nicht an.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n67\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-19/15-k-5093-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-19/15-k-5093-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265577","retrieved":"2026-07-09 02:33:22.081652+00:00"}}