{"status":"available","doknr":"OLD265576","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0319.11K3041.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-19","aktenzeichen":"11 K 3041/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nihr zur Durchführung eines noch zu erhebenden Klageverfahrens mit dem\nsinngemäßen Antrag, \n\n4\n\nden Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar 2006 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 8. September\n2006 zu verpflichten, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis\nzum 31. Mai 2006 Wohngeld in Höhe von 77,00 Euro monatlich zu gewähren,\n\n5\n\nratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen,\n\n6\n\nist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §\n114 der Zivilprozessordnung abzulehnen. \n\n7\n\nDabei lässt die Kammer dahinstehen, ob dem Begehren bereits deshalb nicht\nentsprochen werden kann, weil die Antragstellerin gegenüber ihren Eltern einen\nAnspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses haben könnte. Dieser folgt\ngrundsätzlich aus § 1610 Abs. 2 BGB , wonach der gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1,\n1603 Abs. 1 BGB zu gewährende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf \neinschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfaßt, in\nVerbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1360 a Abs. 4 BGB , wonach, wenn ein\nEhegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine\npersönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese\nKosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. \n\n8\n\nDiese Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Eltern besteht auch gegenüber ihren\nvolljährigen Kindern, solange diese nicht durch den Abschluss einer Ausbildung eine\nselbständige, von den Eltern nicht mehr abhängige Lebensstellung erreicht\nhaben.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW),\nBeschluß vom 26. November 1998 - 19 E 612/98 -, Nordrhein-Westfälische\nVerwaltungs-blätter 1999, 400/401; OVG NRW, Beschluß vom 14. Februar 1992 - 16\nE 668/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (NVwZ-\nRR) 1992, 364 (365) mit weiteren Nachweisen aus der zivilrechtlichen\nRechtsprechung. \n\n10\n\nOb die unterhaltsrechtlich relevante Ausbildung der Antragstellerin mit dem\nErwerb des akademischen Grads einer Diplom-Designerin im November 2000 bereits\nim vorgenannten Sinne abgeschlossen war, obwohl die Antragstellerin im hier\nmaßgeb-lichen Zeitraum nach ihren Angaben offenbar weiterhin als Studentin\neingeschrieben gewesen ist und studienbedingte Unterstützung durch ihre Eltern\nerfuhr - das angegebene \"hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis\" konnte bei\nlebensnaher Einschätzung angesichts der räumlichen Entfernung zwischen O.\nund E. nicht ernsthaft ausgeübt werden -, bedarf hier jedoch keiner abschließen-\nden Entscheidung.\n\n11\n\nDenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung des\nvom Bundesverfassungsgericht\n\n12\n\nvgl. Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, Neue Juristische\nWochenschrift - NJW - 2003, 3190; Beschluss vom 07. April 2000 - 1 BvR 81/00 -,\nNJW 2000, 1936/1937, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991,\n413\n\n13\n\nentwickelten Prüfungsmaßstabes für einen Prozesskostenhilfeantrag keine hin-\nreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n14\n\nEine noch zu erhebende Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO wird nach dem\ngegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet abzuweisen\nsein. Denn der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2006 in der Fassung des\nWider-spruchsbescheides der Bezirksregierung vom 8. September 2006 ist im\nErgebnis rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin hat\nvoraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Wohngeld für den\no. a. Bewilligungszeitraum.\n\n15\n\nNach dem gegenwärtigen Sachstand ist die Antragstellerin auch unter\nBerücksichti-gung der Stellungnahme vom 10. März 2007 nämlich nicht\nantragsberechtigt für einen Mietzuschuss im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des\nWohngeldgesetzes (WoGG). Denn die Antragstellerin kann im hier maßgeblichen\nBewilligungszeitraum nicht als \"Mieterin\" im Sinne dieser Vorschrift angesehen\nwerden. Als \"Mieter von Wohnraum\" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG kommt\nzwar auch eine Untermieterin in Betracht, \n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. November 1994 - 8 C\n28.93 - , Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR) 1995,137<139>;\nStadler/Gutekunst/ Forster/Wolf/Rahm/Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand: 56.\nLieferung 2006), § 3 Rdnr. 33 \n\n17\n\ndie Voraussetzungen für einen rechtlich beachtlichen Untermietvertrag liegen\nnach dem vorgelegten Schriftstück vom 15. November 2005 und der Stellungnahme\nvom 10. März 2007 nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine Erlaubnis des\nVermieters zur Untervermietung vorgelegen hat oder nicht. Sollte es entsprechend\nder schrift-lichen Mitteilung der Vermieterin vom 28. Januar 2006 an den\nAntragsgegner: \"Aus dem Mietvertrag geht eindeutig hervor, das eine\nUntervermietung nicht gestattet wird.\" an einer Genehmigung der Untervermietung\nfehlen, stünde der Antragstellerin mangels rechtmäßiger Begründung (vgl. § 540\nAbs. 1 Satz 1 BGB) eines (Unter-) Mietverhältnisses\n\n18\n\nvgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröba, Kommentar zum WoGG\n(Stand: 56. Lieferung 2006), § 3 Rdnr. 33, \n\n19\n\nkein Wohngeldanspruch zu\n\n20\n\nvgl. für den Fall verbotener Eigenmacht ebenso: BVerwG, Urteil vom 16. Januar\n1980 - 8 C 56.79 - , Amtliche Samm-lung der Entscheidungen des BVerwG\n(BVerwGE) Band 59, Seite 282 -284.\n\n21\n\nAber selbst wenn dem gegenteiligen Vortrag der Antragstellerin gefolgt würde, es\nhabe ein \"stillschweigendes Einverständnis\" der Vermieterin vorgelegen, verhilft dies\ndem Begehren nicht zum Erfolg. Denn der Untermietvertrag ist auch deshalb wohn-\ngeldrechtlich unbeachtlich, weil in der Vereinbarung eine nähere Bezeichnung der\n\"untervermieteten\" Sache fehlt. Als Untermiete kann nämlich nur die entgeltliche\nGebrauchsüberlassung eines näher umschriebenen Teils der Mietsache an den\nUntermieter unter Ausschluss der Nutzung durch den (Haupt-) Mieter angesehen\nwerden. Dementsprechend definiert § 4a WoGG als Wohnraum im Sinne des\nWohngeldgesetzes \"Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt\nund hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.\"\nIm Hinblick darauf, dass ausweislich des Hauptmietvertrages vom 20. September\n1998 und der Beschreibung in dem o. a. Untermietvertrag nur e i n \"Wohn-\n/Schlafraum\" existiert, ist die erforderliche alleinige Nutzung dieses Raums durch\ndie Antragstellerin ausgeschlossen. Dementsprechend sollen ausweislich des\noffenbar verfahrensangepassten Vortrags im o. a. Schriftsatz auch nur \"Raumteile\"\nGegenstand des Mietvertrages gewesen sein, ohne daß es hierfür ausreichende\nAnhaltspunkte im Vertragstext gibt. Die nach wie vor ungesicherte Umschreibung\neiner \"virtuellen\" Mietsache reicht nach den dargestellten Mindestvoraussetzungen\nfür eine Überlassung von Wohnraum als Untermiete nicht aus.\n\n22\n\nEs liegt auch keine mietähnliche Nutzung vor. Ein dem Mietverhältnis ähnliches\nNutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG setzt nach der ständigen\nRechtsprechung \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1972 - VIII C 127.71 -, Buchholz, Sammel-\nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 454.71 § 3 II. WoGG Nr. 1\n(Seite 3), vom 14. August 1992 - 8 C 39.91 -, BVerwGE 90, 3156#60;319>, und vom 4.\nNovember 1994 - 8 C 28.93 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom\n9. Januar 1998 - Bf I 22/96 -, ZMR 1998, 598 ff.\n\n24\n\nneben der Entrichtung eines Nutzungsentgeltes insbesondere voraus, dass der\nBenutzer zu einer \"abgesonderten sowie selbständigen Nutzung der überlassenen\nRäume\" berechtigt sein und zu diesem Zweck Besitz an ihnen haben muß. Diese\nAnforderungen ergeben sich nach der Rechtsprechung aus der vom Gesetz verlang-\nten Mietähnlichkeit des Nutzungsverhältnisses, die nur bei einer entgeltlichen Über-\nlassung von Räumen zur selbständigen Nutzung gegeben ist. Diese Voraussetzung\nist nach den obigen Ausführungen erkennbar nicht erfüllt. Soweit in den angeführten\nEntscheidungen auch von \"Raumteilen\" die Rede ist, vermag die Kammer den - im\nübrigen nicht entscheidungstragenden - Ausführungen nicht zu entnehmen, dass\ndanach die Überlassung eines nicht näher umschriebenen Raumteils ausreichen soll,\num das wohngeldrechtlich erforderliche Merkmal des \"Wohnraums\" (vgl. §§ 1 Abs. 1,\n4a WoGG) zu erfüllen. Vielmehr ergibt sich aus dem o.a. Urteil des Bundes-\nverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1972, dass sich diese Formulierung auf die\nBewohner von Heimen (Belegung eines Zweibettzimmers) bezieht, deren Antragsbe-\nrechtigung unter der Geltung des früheren Wohngeldgesetzes problematisch war und\ndanach ausdrücklich in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG geregelt ist \n\n25\n\nvgl. zu den Besonderheiten der Antragsberechtigung von Heimbewohnern:\nStadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/ Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand: 56.\nLieferung 2006), § 3 Rdnr. 36 ff., BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 5 C 7.03\n- , NJW 2006, 390.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-19/11-k-3041-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-19/11-k-3041-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265576","retrieved":"2026-07-09 02:33:21.997639+00:00"}}